Metadata : Modernes Fürstenrecht

166  8  17.  Ebenbürtigkeit,

der  Antrag  wurde  abgelehnt!,.  Warum?  Eben  weil  in  bezug
  auf  die  Frage  der  Unebenbürtigkeit  von  Personen  des
niederen  Adels  für  alle  Reichsstände  kein  einheitliches  gemeines
  Privatfürstenrecht  bestand.  Anderes  ergab  sich  hier
für  reichsfürstliche,  anderes  für  reichsgräfliche  Häuser.  Wären
Personen  niederen  Adels  nicht  ebenbürtig  gewesen,  dann
wäre  kaum  erklärlich,  warum  die  Verleihung  desselben  und
die  Erhöhung  des  Grades  in  ıhm  so  angestrebt  worden  ist.
Auch  der  Kaiser  batte  erhebliches  Interesse,  zu  verhindern,  daß
Ehen  mit  Personen  niederen  Adels  für  Reichsstände  schlechthin
  als  Mißheirat  erklärt  wurden,  denn  damit  hätte  eines
seiner  wenigen  exklusiven  Reservatrechte,  die  er  besaß,  das
Recht  der  Standeserhöhung,  nicht  unbedeutend  an  Wert  verloren.
  Siehe  über  letzteren  Punkt  auch  Bollmann  S.  6  und  60.

C.  Nach  alledem  ergibt  sich  folgendes  als  gemeines
Privatfürstenrecht  :

1.a)  Bei  allen  ehemals  reichsständischen  Häuser  ist  im
Zweifel  Mißheirat  die  Ehe  mit  Personen  nichtadeligen  Standes?),
  also  auch  mit  Personen  höheren  Bürgerstandes.  b)  Nur
bei  kur-  und  altfürstlichen  reichsständischen  Häusern,  d.  h.
solchen,  welche  Reichsstandschaft  und  Stimmrecht  als  Fürst
schon  vor  dem  Jahre  1600  erwarben,  ist  im  Zweifel  außerdem
Mißheirat  die  Ehe  auch  mit  Angehörigen  anderer  nichtreichsstündischer
  Familien,  d.  h.  auch  mit  Personen
niederen  (reichsunmittelbaren  oder  reichsmittelbaren)  Adels
selbst  dann,  wenn  dieser  Adel  den  T7%tel  und  Rang  von  Reichsfürsten,
  Reichsgrafen  und  Reichsfreiherren  erworben  hatte?).

2.  Wir  können  diese  Sätze  auch  dahin  formulieren:

1)  Vgl.  Schiedsspruch  8,  13;  Löning  8.  24.

*)  Lediglich  mit  dieser  Frage  beschäftigt  sich  Lönings  vielfach  zitierte
Schrift.

°)  Es  ist  durchaus  unzutreffend,  wenn  man  behauptet,  die  bloß  mit
reichsständischen  Titeln  versehenen  Adeligen  seien  in  bezug  auf  Ebenbürtigkeit
den  Reichsstandschaft  besitzenden  Reichsfürsten,  Reichsgrafen,  Reichsfreiherren
  grundsätzlich  gleichgestanden.  Dies  meinen  Schön,  Der  Lippische
Schiedespruch  u.  e.  w.  S.  62  und  Störk,  Die  agnatische  Thronfolge  u.  s.  w.
8.  92.  Die  Wahlkapitulation  von  1742  unterscheidet  sehr  scharf  zwischen
beiden  Dingen.  Siehe  näheres  unten  8  20  III  C.