166 8 17. Ebenbürtigkeit,
der Antrag wurde abgelehnt!,. Warum? Eben weil in bezug
auf die Frage der Unebenbürtigkeit von Personen des
niederen Adels für alle Reichsstände kein einheitliches gemeines
Privatfürstenrecht bestand. Anderes ergab sich hier
für reichsfürstliche, anderes für reichsgräfliche Häuser. Wären
Personen niederen Adels nicht ebenbürtig gewesen, dann
wäre kaum erklärlich, warum die Verleihung desselben und
die Erhöhung des Grades in ıhm so angestrebt worden ist.
Auch der Kaiser batte erhebliches Interesse, zu verhindern, daß
Ehen mit Personen niederen Adels für Reichsstände schlechthin
als Mißheirat erklärt wurden, denn damit hätte eines
seiner wenigen exklusiven Reservatrechte, die er besaß, das
Recht der Standeserhöhung, nicht unbedeutend an Wert verloren.
Siehe über letzteren Punkt auch Bollmann S. 6 und 60.
C. Nach alledem ergibt sich folgendes als gemeines
Privatfürstenrecht :
1.a) Bei allen ehemals reichsständischen Häuser ist im
Zweifel Mißheirat die Ehe mit Personen nichtadeligen Standes?),
also auch mit Personen höheren Bürgerstandes. b) Nur
bei kur- und altfürstlichen reichsständischen Häusern, d. h.
solchen, welche Reichsstandschaft und Stimmrecht als Fürst
schon vor dem Jahre 1600 erwarben, ist im Zweifel außerdem
Mißheirat die Ehe auch mit Angehörigen anderer nichtreichsstündischer
Familien, d. h. auch mit Personen
niederen (reichsunmittelbaren oder reichsmittelbaren) Adels
selbst dann, wenn dieser Adel den T7%tel und Rang von Reichsfürsten,
Reichsgrafen und Reichsfreiherren erworben hatte?).
2. Wir können diese Sätze auch dahin formulieren:
1) Vgl. Schiedsspruch 8, 13; Löning 8. 24.
*) Lediglich mit dieser Frage beschäftigt sich Lönings vielfach zitierte
Schrift.
°) Es ist durchaus unzutreffend, wenn man behauptet, die bloß mit
reichsständischen Titeln versehenen Adeligen seien in bezug auf Ebenbürtigkeit
den Reichsstandschaft besitzenden Reichsfürsten, Reichsgrafen, Reichsfreiherren
grundsätzlich gleichgestanden. Dies meinen Schön, Der Lippische
Schiedespruch u. e. w. S. 62 und Störk, Die agnatische Thronfolge u. s. w.
8. 92. Die Wahlkapitulation von 1742 unterscheidet sehr scharf zwischen
beiden Dingen. Siehe näheres unten 8 20 III C.