Full text : Militär-Lexikon.

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Es  darf  dahin  und  in  der  Nähe  davon  überhaupt  nichts  leicht  Entzündbares  gebracht
  werden.

Nicht  weniger  müssen  Holz,  Heu,  Stroh  und  andere  derartige  Gegenstände,  besonders
  auf  den  Dachböden,  von  den  Kaminen  entfernt  bleiben.

Aus  den  Höfen  des  Schloßbaus  und  Marstalls  ist  der  vort  gesammelte  Pferdedünger
immer  rechtzeitig,  ehe  er  zu  warm  und  trocken  und  dadurch  feuergefährlich  wird,  abzuführen.


g.  5.
Feuerung  in  Oesen  und  Küchen,  Schließen  der  Thürchen  an  Oefken,  Herden,  Kaminen  2c.

Die  Oefen  dürfen  nicht  übermäßig  geheizt,  es  soll  überhaupt  beim  Heizen  der  Oefen
sowohl  als  bei  dem  Feuern  auf  und  in  den  Herden  mit  aller  Behutsamkeit  zu  Werk
gegangen  werden.

Zur  Nachtzeit  ist  das  Schmalzaussieden  nicht  erlaubt.

Mit  dem  Schlafengehen  der  Hausbewohner  hat,  sofern  nicht  jemand  zur  Besorgung
und  Bewachung  des  Feuers  während  der  Nacht  besonders  aufgestellt  ist,  jede  Feuerung  in
Oefen  und  Küchen  aufzuhören.

Die  Thürchen  an  Oefen,  Vorkaminen,  Herden  und  Aschenlöchern  und  die  Knieröhren
in  den  Kaminen  dürfen  niemals  ausgehoben  seyn;  bei  Nacht  und  bei  einem  Sturme  find
jene  Thürchen  stets  pünktlich  zu  schließen.

Thürchen,  welche  an  Kaminen  zum  Reinigen  der  letztern  oder  zum  Räuchern  von
Fleisch  angebracht  sind,  müssen,  so  lange  nicht  gerade  ihre  Zweckbestimmung  das  Oeffnen
erfordert,  immer  dicht  verschlossen  bleiben.

8.  6.
Behandlung  von  Asche  und  Kohlen.

Glühende  Kohlen  dürfen  nicht  auf  Ofenschaufeln,  sondern  nur  in  irdenen  oder  eisernen
  Gefässen  fortgetragen  werden.

Vor  Schlafengeben,  so  wie  bei  einem  Sturme,  sind  Kohlen  und  Asche  auf  den  Herden,
  oder  wo  sonst  gefeuert  wurde,  womöglich  auszulöschen,  jedenfalls  aber  sorgfältig  zusammen
  zu  kehren  und  mit  einem  eisernen  oder  irdenen  Deckel  zuzudecken.