eines Monats bezw. weiterer 14 Tage mit halbem
Gehalt. Niemals darf mehr als ein Fünftel des
Personals gleichzeitig einen solchen Urlaub erhalten.
— Reisekosten werden bei Urlaubsreisen in keinem
Falle gewährt. Wird ein Kolonialbeamter mit einer
Mission ins Innere betraut, so erhält er außer
seinem Gehalt und sonstigen Bezügen noch die Hälfte
des Gesammtgehaltes mehr; doch darf die Dauer
einer solchen Reise nicht 8 Monate üÜbersteigen.
Außerdem erhält er die Kosten der Hin= und Rück-
reise ersetzt.
Dienstliche Sendungen nach Spanien sollen nur
in dringlichen Fällen erfolgen; auch dürfen Kolonial-
beamte nicht der Centralstelle oder einer anderen
Verwaltung in der Heimath aggregirt werden. —
Stellvertreter von beurlaubten oder sonst verhinderten
Beamten erhalten die Funktionszulage bezw. die
Repräsentationsgelder des Vertretenen.
Was die Rangordnung der einzelnen Beamten-
kategorien anlangt, so ist bestimmt, daß die An-
zahl der Dienstjahre und in deren Ermangelung das
Lebensalter entscheidet. Ranglisten sollen vom
30. Juni 1892 ab im Juli jedes Jahres aus-
gegeben werden, welche den Zustand der Rangver-
hältnisse vom jedesmaligen 30. Juni darstellen. Bei
Beförderungen ist folgender Turnus innezuhalten:
Bei der ersten Vakanz hat der Dienstälteste der nächst
niederen Klasse Anspruch auf Beförderung; bei der
zweiten die inaktiven Beamten der gleichen oder
nächst niedrigeren Klasse, falls solche vorhanden; bei
der dritten kann ein aktiver Beamter der nächst
niedrigeren Klasse gewählt werden, der gewisse Be-
dingungen erfüllt; bei der vierten ein inaktiver Be-
amter der gleichen oder nächst niedrigeren Klasse;
für die Besetzung der fünften Vakanz bestehen be-
sondere Bestimmungen über die Auswahl der zu er-
nennenden Persönlichkeit. Die Versetzung und Zur-
dispositionsstellung wird von derselben Stelle verfügt
wie die Ernennung, doch kann der Minister der über-
seeischen Angelegenheiten die Zurdispositionsstellung
der Beamten 5. Klasse ohne Weiteres verfügen, womit
dieselben sodann mit den anderen zur Disposition
stehenden Beamten rangiren. Wenn diese Inakti-
virung auf einer groben Vernachlässigung der amt-
lichen Pflichten des Beamten beruht, so wird er
event. degradirt auf Grund eines Urtheils einer
Jury und der für diese in dieser Verordnung fest-
gesetzten Bestimmungen. -
Zu der Familie des Kolonialbeamten, welche auf
Staatskosten mit ihm die Ueberreise nach den Kolo-
nien antritt, gehören außer der Ehefrau und den
Kindern die verwittwete Mutter, wenn sie von dem
Sohne unterhalten wird. Dabei zahlt der Staat an
die konzessionirte Dampferlinie für jedes Kind 25 pCt.
des Platzpreises der Kategorie, der der Beamte an-
gehört, für die Frau und die Mutter 50 pCt. Kinder
unter 5 Jahren haben hierbei freie Fahrt. Für
Kinder zwischen 5 und 10 Jahren bezahlt der Be-
amte aus seiner Tasche noch 25 pCt. des vollen
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Fahrpreises und für Kinder über 10 Jahren 75 pCt.
desselben, so daß also mit Einrechnung des staatlichen
Zuschusses für Kinder unter 10 Jahren der halbe,
für Kinder über 10 Jahre der volle Fahrpreis
gezahlt wird. Für die Ehefrau und die Mutter
zahlt der Beamte aus seiner Tasche 50 pCt. Diese
Vergütungen des Staates erhalten die Beamten je-
doch nur bei Benutzung der staatlich konzessionirten
Postpacketfahrtlinie. Für die Abreise nach dem Be-
stimmungsort wird den Beamten, die nach Cuba
oder Puerto-Rico geschickt werden, eine Frist von
45 Tagen, denen, die nach den Philippinen und
nach dem Golf von Guinea gehen, eine solche von
60 Tagen gewährt. Diese Fristen laufen von der
betreffenden Ernennung an.
Bezüglich der Vergehen der Kolonialbeamten und
der Disziplinarbestrafungen bestimmt Art. 81, daß
Vergehen gegen die Disziplin mit Einbehaltung
des Gehalts für einen halben Monat bestraft werden.
Fünf disziplinare Vergehen können eine Zurück-
berufung des Beamten zur Folge haben. Schwere
Dienstvergehen können mit einer Kürzung des Ge-
halts von 1 bis 3 Monaten, selbst mit Dienstent-
lassung bestraft werden. Drei solche Gehaltskürzungen
für schwere Vergehen haben immer ohne Weiteres
die Dienstentlassung zur Folge. In gewissen Fällen
tritt zur Aburtheilung über Dienstvergehen auch eine
Jury zusammen, welche gebildet wird aus dem
höheren Dienstvorgesetzten, zwei Chefs des Büreaus,
wo der Betreffende arbeitet, und zwei Angestellten
der im Verhältniß zu der Klasse des Angeklagten
nächsthöheren Beamtenklasse. Diese Jury tritt stets
zusammen bei öffentlichen, gegen den Beamten er-
hobenen Denunziationen, wenn die Chefs der Beamten
dies beantragen, und in einigen anderen Fällen.
Das Verfahren ist ein mündliches und die Ent-
scheidung wird durch die Mehrzahl weißer oder
schwarzer Kugeln bestimmt. Ergeben die Unter-
suchungen, daß es sich um ein kriminelles Delikt
handelt, werden die Akten sofort den ordentlichen
Gerichten unterbreitet. Die Entscheidungen der Jury
werden immer dem Ministerium für überseeische
Angelegenheiten vorgelegt; hält diesesdie Entscheidung
nicht für genügend streng, so kann es selbst die
sofortige Dienstentlassung verfügen. Zwei Arten
Belohnungen für Beamte werden in dieser Ver-
ordnung bestimmt: 1. eine prozentuale Belohnung
für den Beamten, durch den die Entdeckung einer
Entwendung und Unterschlagung erfolgte, wenn
diese zum Ersatz der Summe führte. 2. Für außer-
gewöhnliche Dienste haben die Beamten Anrecht auf
ehrenvolle Erwähnungen, Dekorationen, Ehrenbe-
zeigung, die nur der sonst übergeordneten Kategorie
von Beamten zustehen, auch pekuniäre Gratifitionen,
zeitliche und lebenslängliche, die jedoch den zehnten
Theil ihres persönlichen Diensteinkommens nicht über-
steigen dürfen. Als erste Pflicht der Beamten wird
verlangt elne tadellose Haltung in ihrem Ver-
halten gegenüber Publikum, ihren Kollegen und in