Full text: Deutsches Kolonialblatt. VIII. Jahrgang, 1897. (8)

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1. In diejenigen Theile des Bilgeraumes, welche leicht durch Abheben der Garnirungen und der 
Flurplatten zugängig gemacht werden können (Maschinen= und Kesselraum, leere Baderäume), ist Kalkbrühe 
an möglichst vielen Stellen direkt eimerweise hineinzugießen. Durch Umrühren mit Besen muß die Kalkbrühe 
kräftig mit dem Bilgewasser vermischt und überall, auch an die Wände des Bilgeraumes, angetüncht werden. 
« Ueberall da, wo der Bilgeraum nicht frei zugänglich ist, wird durch die auf allen Schiffen vor- 
handenen, von Deck hinunterführenden Pumpen (Nothpumpen) und Peilrohre so viel Kallbrühe hinein- 
gegossen, bis sie den Bilgeraum, ohne die Ladung zu berühren, anfüllt. Nach zwölf Stunden kann die 
Bilge wieder gelenzt werden. 
Im Einzelnen wird folgendermaßen verfahren: 
à) Der Wasserstand in den Peilrohren wird gemessen; 
b) 100 bis 200 1 Kalkbrühe — je nach der Größe des Schiffes bezw. der einzelnen Ab- 
theilungen — werden eingefüllt; 
c) der Wasserstand in den Peilrohren wird wieder gemessen. 
Zeigt sich jetzt schon ein erhebliches Ansteigen des Wasserstandes, so ist anzunehmen, daß sich 
irgendwo die Verbindungslöcher der einzelnen Abschnitte des Bilgeraumes verstopft haben, so daß keine 
freie Cirkulation des Wassers stattfindet. In solchen Fällen muß wegen der Gefahr des Ueberlaufens der 
Kalkbrühe und der dadurch bedingten Beschädigung der Ladung das Einfüllen unterbrochen werden; die 
Desinfektion des Bilgeraumes kann dann erst bei leerem Schiff stattfinden. 
d) Steigt das Wasser nur langsam, so ist, während von Zeit zu Zeit der Wasserstand gemessen 
wird, so viel Kalkbrühe einzufüllen, als der Bilgeraum ohne Schaden für die Ladung aufnehmen kann. 
Hierbei müssen die Schiffszeichnungen und die Angaben des Schiffers berücksichtigt werden. 
Als Anhaltspunkt diene, daß bei Holzschiffen 40 bis 60 1 Kalkbrühe auf 1 m Schiffslänge 
erforderlich sind, bei eisernen Schiffen 60 bis 120 1 auf 1 m Schiffslänge, dagegen bei Schiffen mit 
Doppelboden, Brunnen und Rinnstein im Ganzen 20 bis 80 bis 100 chm. 
Auf manchen Schiffen sind Rohrleitungen vorhanden, welche nicht wie die Pumpen und Peilrohre 
in die hintersten, tiefsten Theile des Schiffsbodens bezw. der einzelnen Abtheilungen, sondern in die vor- 
deren, höher gelegenen Theile desselben führen. Diese sind dann vorzugsweise zu benutzen, weil dadurch 
die Vermischung des Desinfektionsmittels mit dem Bilgewasser erleichtert und besser gesichert wird. 
Auf Schiffen mit getrennten Abtheilungen muß jede Abtheilung für sich in der angegebenen Weise 
behandelt werden. 
§5 35. 
Die Desinfektion des Ballastwassers wird mit Kalkmilch (§ 24 1) ausgeführt, welche in solchen 
Mengen zuzusetzen ist, daß das Ballastwasser zwei Theile Kalk in 1000 Theilen Wasser enthält. Die 
zugesetzte Kalkmilch muß innigst mit dem Wasser vermischt, daher während einer Stunde umgerührt werden. 
Nach einstündiger derartiger Einwirkung der Kalkmilch kann das Ballastwasser ausgepumpt werden. 
Sind die Tanks im Doppelboden des Schiffes, so wird es sich in der Regel empfehlen, das 
Ballastwasser aus diesen Tanks nach und nach in den Maschinenbilgeraum überpumpen zu lassen und hier 
mit Kalkmilch zu mischen. « 
· Handelt es sich um stehende Tanks in den Laderäumen, so kann man unter Umständen die Kalk- 
milch direkt in die Tanks hineinschütten und kräftig umrühren lassen. Zu diesen Maßnahmen ist in jedem 
Falle der technische Beirath des Schiffsmaschinisten einzuholen. · 
§36- . . 
Trink= und Gebrauchswasser an Bord kann ebenfalls durch Versetzen mit Kalkmilch in der Menge, 
daß auf 1000 Theile Wasser 10 Theile Kalk kommen, bei einstündiger Elnwirkung desselben desinfizirt 
werden. Unter Umständen kann Trinkwasser auch durch Hitze desinfizirt werden, indem man Dampf 
genügend lange in die Tanks einleitet (Klingelthermometer). 
Nunderlaß an sämmtliche Dienststellen in Dar-es-Salam, Bezirksämter und 
Bezirksnebenämter sowie Hauptzollämter und Zollämter 1. und 2. Klasse. 
Zur Verhütung der Einschleppung der Pest wird Folgendes verordnet: 
§ 1. 
Die Einfuhr nachbenannter Gegenstände zur See aus Persien, dem Festlande Vorderindiens, 
Formosa, Hongkong, Makao und China südlich des 30. Breitengrades ist bis auf Welteres verboten: 
Leibwäsche, alte getragene Kleidungsstücke, gebrauchtes Bettzeug, Hadern und Lumpen jeder Anrt, 
Teppihe Menschenhaare, ungegerbte Felle und Häute, unbearbeitete Haare und Borsten, Wolle, Klauen 
und Hufe.
	        
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