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in einer Entfernung von etwa 1300 km, wird
Uganda eine bedeutende Zukunft sichern. Sie werde,
so meint P. Prendergast, auch dem Sklavenhandel
einen tödlichen Schlag versetzen. Die englischen Pro-
testanten zeigen sich sehr regsam; doch hat die katho-
lische Mission, falls die englische Regierung den
beiden Konfessionen gleiche Rechte und Vortheile ge-
währt, nichts zu befürchten, wenn die nöthigen Kräfte
und Unterstützungen nicht ausbleiben.
Nach Togo reisten am 11. Juni der neugeweihte
Priester Gregor Arand II. mit Bruder Clementinus
Bach in die Mission ab.
Aus der Neu-Guinea-Mission berichtet
P. Josef Erdweg in „Kreuz und Schwert“: „Was
wir bis jetzt für die Mission thun konnten, ist außer
dem Gebete das Studium der Landessprache. Bis
jetzt haben wir etwa 377 Wörter aus den Kanaken
herausgequetscht. Das ist der einzig richtige Aus-
druck; denn es ist manchmal zum Verzweifeln, wenn
man selbst bei einfältigen Dingen elne halbe Stunde
fragen muß, ehe man erfährt, wie sie in der Landes-
sprache heißen. Was soll das erst mit den Begriffs-
wörtern geben? Da kann nur Gott helsen. Wenn
man so wohl hundert Sprachen erforschen muß, be-
greift man schon, daß die Mission hier in Kaiser
Wilhelmsland keine leichte ist. Hier in nächster Nähe
werden wohl ein Dutzend Sprachen gesprochen. Schon
auf unserer kleinen Insel (Tamara) mit nur 600 Ein-
wohnern giebt es zwei.
Der Duala-Katechismus für Kamerun ist
nach „Kreuz und Schwert" endlich fertig geworden.
50 Stück sind der Redaktion für die Spender von
Beiträgen überwiesen worden. Für uns, schreibt das
Blatt, wie für so ziemlich alle Leser ist dieser Kate-
chismus ein Buch mit sieben Siegeln; denn außer
auf dem Titelblatt findet man kein Wort Deutsch.
Die Schriftzeichen sind lateinisch, o und e haben aber
sehr häufig einen Strich unterhalb des Buchstabens.
Nachstehend geben wir das Vaterunser und Ave
Maria (unter Weglassung der Striche):
Kane la Sango.
A Tete asu uye omon, y dina longo di bolabe
bosangi, janen longo di e yna biso, jemen longo
die bolabe o wase, kana dieno omony. Bola biso
da oenge kana minyn mesc; na lakise mawuse
masu, kuann biso pe di ma-lakiseno mawuse mao
a, ba wusane biso; o si diele biso o makekisan
ma hobe, nde sunga biso onyola bobe. Amen.
Masoma mangel ai.
Masoma ma be na oaa Maria, o londi na mabea,
Sango e na oa, o namsabe oteten a bito, na bonam
boe enyengeny a dicum longo TVesus. Maria,
bosangi, nyango a Loba, kane onyola biso bamiobe
tatann na o pond'’ asu nyn kwedi. Amen.
RAus fremden Molonien.
Stlaverei in Sansibar.
In Sansibar ist eine vom 1. Zilkado (3. April
d. Is.) datirte Verordnung des Sultans Seyid
Hamud, betreffend die Behandlung der Sklaven, ver-
öffentlicht worden, die im Wesentlichen folgenden
Inhalt hat:
Artikel 1 bestimmt, daß alle die gesehlichen Be-
ziehungen zwischen Herren und Sklaven betreffenden
Streitigkeiten vor den Bezirksgerichten verhandelt
werden sollen. Welches diese Bezirksgerichte sind,
ergiebt sich aus einer gleichzeitigen Verordnung,
wonach die Insel Sansibar in die Bezirke von Koko-
toni, Muera Schuaka und die Stadt Sansibar ein-
getheilt worden ist, während in Pemba die Walis
von Schaki-Schaki und Wett dieselbe Gerichtsbarkeit
wie früher ausüben sollen.
Gemäß Artikel 2 sollen nach dem 3. April die
Bezirksgerichte jede Unterstützung von Forderungen
auf körperliche Dienste sowie auf das Eigenthum von
Personen verweigern, selbst wenn die Ansprüche nach
den bisherigen sansibaritischen Gesetzen begründet
sind. Indeß soll in diesem Falle der nachweislich
durch diese Bestimmung in seinen bisherigen Rechten
Benachtheiligte eine angemessene, von dem ersten
Minister der Regierung zu bestimmende Entschädigung
erhalten.
Artikel 3 enthält nur eine Bestimmung darüber,
unter welcher Bedingung die Entschädigungssumme
von dritter Seite in Beschlag genommen werden kann.
Nach Artikel 4 ist der befreite Sklave als Land-
streicher anzusehen und zu bestrafen, wenn er nicht
eine ständige Wohnung und Beschäftigung hat.
Artikel 5 bestimmt für die Zuhälterinnen (suria)
die Beibehaltung des bisherigen Zustandes.
Artikel 6 giebt die Möglichkelt, gegen die Ent-
scheidung des Bezirksgerichts an den Sultan oder an
den von ihm von Fall zu Fall zu bestimmenden
Richter Berufung einzulegen.
Ausbildung von jungen Leuten für den Nolontalberuf.
Dem Jahresbericht des Colonial college in
Hollesley bei Harwich, welches junge Leute für die
praktischen Berufe in den Kolonien vorbereitet, ent-
nehmen wir, daß die Anstalt infolge der Abnahme
der Auswanderung an Stelle von 51 Schülern, die
1895 dort waren, 1896 nur 43 gezählt und
unter pekuniären Schwierigkeiten zu leiden hat. Das
Unternehmen ist mit einem Kapital von 100 000 Pf.
Sterl. in Aktien zu 5 Pfd. Sterl. gegründet, wovon
der r von 60 515 Pfd. Sterl. gezeichnet wor-
den ist.