Full text: Deutsches Kolonialblatt. VIII. Jahrgang, 1897. (8)

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in einer Entfernung von etwa 1300 km, wird 
Uganda eine bedeutende Zukunft sichern. Sie werde, 
so meint P. Prendergast, auch dem Sklavenhandel 
einen tödlichen Schlag versetzen. Die englischen Pro- 
testanten zeigen sich sehr regsam; doch hat die katho- 
lische Mission, falls die englische Regierung den 
beiden Konfessionen gleiche Rechte und Vortheile ge- 
währt, nichts zu befürchten, wenn die nöthigen Kräfte 
und Unterstützungen nicht ausbleiben. 
  
Nach Togo reisten am 11. Juni der neugeweihte 
Priester Gregor Arand II. mit Bruder Clementinus 
Bach in die Mission ab. 
  
Aus der Neu-Guinea-Mission berichtet 
P. Josef Erdweg in „Kreuz und Schwert“: „Was 
wir bis jetzt für die Mission thun konnten, ist außer 
dem Gebete das Studium der Landessprache. Bis 
jetzt haben wir etwa 377 Wörter aus den Kanaken 
herausgequetscht. Das ist der einzig richtige Aus- 
druck; denn es ist manchmal zum Verzweifeln, wenn 
man selbst bei einfältigen Dingen elne halbe Stunde 
fragen muß, ehe man erfährt, wie sie in der Landes- 
sprache heißen. Was soll das erst mit den Begriffs- 
wörtern geben? Da kann nur Gott helsen. Wenn 
man so wohl hundert Sprachen erforschen muß, be- 
greift man schon, daß die Mission hier in Kaiser 
Wilhelmsland keine leichte ist. Hier in nächster Nähe 
werden wohl ein Dutzend Sprachen gesprochen. Schon 
auf unserer kleinen Insel (Tamara) mit nur 600 Ein- 
wohnern giebt es zwei. 
  
Der Duala-Katechismus für Kamerun ist 
nach „Kreuz und Schwert" endlich fertig geworden. 
50 Stück sind der Redaktion für die Spender von 
Beiträgen überwiesen worden. Für uns, schreibt das 
Blatt, wie für so ziemlich alle Leser ist dieser Kate- 
chismus ein Buch mit sieben Siegeln; denn außer 
auf dem Titelblatt findet man kein Wort Deutsch. 
Die Schriftzeichen sind lateinisch, o und e haben aber 
sehr häufig einen Strich unterhalb des Buchstabens. 
Nachstehend geben wir das Vaterunser und Ave 
Maria (unter Weglassung der Striche): 
Kane la Sango. 
A Tete asu uye omon, y dina longo di bolabe 
bosangi, janen longo di e yna biso, jemen longo 
die bolabe o wase, kana dieno omony. Bola biso 
da oenge kana minyn mesc; na lakise mawuse 
masu, kuann biso pe di ma-lakiseno mawuse mao 
a, ba wusane biso; o si diele biso o makekisan 
ma hobe, nde sunga biso onyola bobe. Amen. 
Masoma mangel ai. 
Masoma ma be na oaa Maria, o londi na mabea, 
Sango e na oa, o namsabe oteten a bito, na bonam 
boe enyengeny a dicum longo TVesus. Maria, 
bosangi, nyango a Loba, kane onyola biso bamiobe 
tatann na o pond'’ asu nyn kwedi. Amen. 
  
RAus fremden Molonien. 
Stlaverei in Sansibar. 
In Sansibar ist eine vom 1. Zilkado (3. April 
d. Is.) datirte Verordnung des Sultans Seyid 
Hamud, betreffend die Behandlung der Sklaven, ver- 
öffentlicht worden, die im Wesentlichen folgenden 
Inhalt hat: 
Artikel 1 bestimmt, daß alle die gesehlichen Be- 
ziehungen zwischen Herren und Sklaven betreffenden 
Streitigkeiten vor den Bezirksgerichten verhandelt 
werden sollen. Welches diese Bezirksgerichte sind, 
ergiebt sich aus einer gleichzeitigen Verordnung, 
wonach die Insel Sansibar in die Bezirke von Koko- 
toni, Muera Schuaka und die Stadt Sansibar ein- 
getheilt worden ist, während in Pemba die Walis 
von Schaki-Schaki und Wett dieselbe Gerichtsbarkeit 
wie früher ausüben sollen. 
Gemäß Artikel 2 sollen nach dem 3. April die 
Bezirksgerichte jede Unterstützung von Forderungen 
auf körperliche Dienste sowie auf das Eigenthum von 
Personen verweigern, selbst wenn die Ansprüche nach 
den bisherigen sansibaritischen Gesetzen begründet 
sind. Indeß soll in diesem Falle der nachweislich 
durch diese Bestimmung in seinen bisherigen Rechten 
Benachtheiligte eine angemessene, von dem ersten 
Minister der Regierung zu bestimmende Entschädigung 
erhalten. 
Artikel 3 enthält nur eine Bestimmung darüber, 
unter welcher Bedingung die Entschädigungssumme 
von dritter Seite in Beschlag genommen werden kann. 
Nach Artikel 4 ist der befreite Sklave als Land- 
streicher anzusehen und zu bestrafen, wenn er nicht 
eine ständige Wohnung und Beschäftigung hat. 
Artikel 5 bestimmt für die Zuhälterinnen (suria) 
die Beibehaltung des bisherigen Zustandes. 
Artikel 6 giebt die Möglichkelt, gegen die Ent- 
scheidung des Bezirksgerichts an den Sultan oder an 
den von ihm von Fall zu Fall zu bestimmenden 
Richter Berufung einzulegen. 
  
Ausbildung von jungen Leuten für den Nolontalberuf. 
Dem Jahresbericht des Colonial college in 
Hollesley bei Harwich, welches junge Leute für die 
praktischen Berufe in den Kolonien vorbereitet, ent- 
nehmen wir, daß die Anstalt infolge der Abnahme 
der Auswanderung an Stelle von 51 Schülern, die 
1895 dort waren, 1896 nur 43 gezählt und 
unter pekuniären Schwierigkeiten zu leiden hat. Das 
Unternehmen ist mit einem Kapital von 100 000 Pf. 
Sterl. in Aktien zu 5 Pfd. Sterl. gegründet, wovon 
der r von 60 515 Pfd. Sterl. gezeichnet wor- 
den ist.
	        
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