Amnestie und Abolition. Er hat das Recht zur
Dispensertheilung in den besonders erlaubten Fällen,
in Rechtsangelegenheiten jedoch nur nach eingeholtem
Gutachten des Hochgerichtshofes.
Im Namen des Königs stellt er Seebriefe für
Schiffe europäischer Bauart aus, während inländische
Fahrzeuge mit Jahrespässen versehen werden.
Als eine seiner wichtigsten Pflichten ist im Re-
gierungs-Reglement der Schutz der eingeborenen Be-
völkerung gegen jede Willkür bezeichnet. So werden
von ihm für jeden Regierungsbezirk in Ueberein-
stimmung mit den bestehenden Gebräuchen und Be-
dürfnissen genaue Bestimmungen über die persönlichen
Dienstleistungen, zu welchen die Eingeborenen bei den
Regierungskulturen verpflichtet sind, getroffen und alle
fünf Jahre erneuert. Im Wege der Verordnung
stellt er die Grundlagen für die Einschätzung zur
Landrente, einer Ertragsabgabe von landwirthschaft-
lichen Grundstücken der Eingeborenen, fest und wacht
darüber, daß auf den Märkten der Eingeborenen
keine Auflagen erhoben werden.
Er hat seine besondere Aufmerksamkeit den im
Eigenthum des Staates stehenden Djatiholz-(Teakholz-)
wäldern und ihrer sachgemäßen Ausbeutung zu widmen.
Zu Kronländereien darf er, abgesehen von kleineren
Stücken, zur Ausbreitung von Städten oder Errichtung
gewerblicher Anlagen nichts verkaufen, dagegen kann
er unter Beobachtung bestimmter Grundsätze solche
Ländereien in Erbpacht für nicht länger als 75 Jahre
abtreten.
Dem Generalgouverneur steht der Rath von
Indien zur Seite, der sich aus elnem Präsidenten
und vier Mitgliedern zusammensetzt, die vom Könige
ernannt werden. Ersterer ist zur Einholung des
Gutachtens des Raths in allen Angelegenheiten von
allgemeinem oder besonderem Interesse berechtigt,
verpflichtet dazu ist er hinsichtlich:
a) aller die Verwaltung betreffenden Instruktionen
und Reglements,
b) jeder Regelung der politischen Beziehungen zu
den indischen Fürsten und Völkern,
des Voranschlags der jährlichen Einnahmen und
Ausgaben,
aller allgemeinen Maßregeln der Civilverwaltung
bei Krieg oder Aufstand,
e) außergewöhnlicher Maßregeln wichtiger Art,
4) aller Vorschläge bei Ernennung zu wichtigen,
vom Könige zu besetzenden Aemtern,
schließlich hat er in Uebereinstimmung mit dem
Rath zu handeln, sobald die Feststellung, Aen-
derung, Auslegung, Außerkraftsetzung oder Auf-
hebung allgemein verbindlicher Vorschriften in
Frage steht. «
Die verschiedenen Zweige der Verwaltung werden
durch Direktoren als Chefs der Departements ge-
leitet. Es giebt deren sieben, das Departement des
Krieges, der Marine, Justiz, der inneren
Verwaltung, der Finanzen, für Unterricht,
Kultus und Gewerbe, der öffentlichen Ar-
.
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8.
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beiten. Zur besonderen Verfügung des General-
gouverneurs steht das Kabinet des General-
gouverneurs, welchem ein Generalsekretär und zwei
Regierungssekretäre vorstehen und eine Anzahl wei-
terer Beamten beigegeben ist.
Die Oberaussicht über Verwaltung und Verant-
wortung der Staatsgelder und Güter führt die
Allgemeine Rechenkammer in Batavia; sie
besteht aus einem Präsidenten und sechs Mitgliedern,
die vom Könige ernannt werden. Die Thätigkeit
derselben ist ähnlich der der preußischen Ober=
rechnungskammer.
II. Die Einrichtung der inneren Verwaltung.
1. Die europäischen Behörden.
Niederländisch-Indien ist, soweit es unter der
unmiktelbaren Verwaltung der niederländisch-indischen
Regierung steht, in Regierungsbezirke eingetheilt, die
wieder in Abtheilungen (Kreise) zerfallen. An der
Spitze der Regierungsbezirke stehen Gouverneure
oder Residenten.)
Dieselben vertreten in ihrem Amtsbezirk die Re-
gierung in allen Zweigen der Verwaltung. Zur
Führung ihres Amtes sind ihnen ein Sekretär und
ein oder mehrere Kommis sowie das erforderliche
europäische und eingeborene Personal beigegeben. Der
Sekretär oder ein Kommis ist im Nebenamt Standes-
beamter für die Europäer und die mit diesen Gleich-
gestellten und nimmt an Orten, wo kein besonderer
Notar ist, auch dessen Amt wahr. In einigen Be-
zirkshauptstädten, nämlich Batavia, Samarang, Soera-
baya, Makassar, Palembang und Padang, stehen den
Vorständen der Regierungsbezirke für die Ausübung
der Polizei besondere Assistent-Residenten zur Seite,
die an den genannten Orten auch das oberste Organ
der Lokolverwaltung sind.
Wie alle Verwaltungsbeamten, so werden auch
die Gouverneure und Residenten vom General-
gouverneur ernannt und entlassen.
Die Zuständigkeit der Vorstände dieser Bezirks-
verwaltungen ist durch die im Jahre 1859 zunächst
nur für Java und Madura erlassene, später auf die
übrigen unter der unmittelbaren Verwaltung der
niederländisch-indischen Regierung stehenden Theile
der Kolonie ausgedehnte Instruktion geregelt.
Danach üben die Bezirksvorstände die höchste
Regierungsgewalt in den ihrer Verwaltung anver-
trauten Bezirken aus. Der Vorstand darf sich ohne
Ermächtigung oder Urlaub seitens des General-
gouverneurs aus seinem Bezirk nicht entfernen. Er
hat das Recht des Erlasses von Polizeireglements
und Verfügungen, soweit sie sich nicht auf Gegen-
stände des gemeinen Strafrechts oder von den höheren
Behörden bereits geregelte Materien beziehen, nach
*) Gouverneure giebt es nur drei, und zwar für Celebes
nebst zugehörigen Gebieten, Sumatras Westküste und Atjeh
nebst zugehhrigen Gebieten. Es giebt auch eine selbständige
Assistent-Residentschaft, die Insel Billiton