Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Erster Jahrgang. 1873.

XIV 
5. Armenverband, vermeintlich verpflichteter. 
Unter dem vermeintlich verpflichteten Armenver-  
bande,welchem der Erfaßanspruch des vorläufig unterstützenden 
Armenverbandes binnen 6 Monaten anzumelden ist, ist der Armen- 
verband zu verstehen, welcher demnächst klagend in  Anspruch ge- 
nommen wird 68. 
6.Aufwand- und Ausgaben. Berechnung. 
Der Vorbehalt unter Nr. 2 des Tarifs v. 21. August 1871 
behält dem unterstützenden Armenverbande die Berechnung des 
wirklichen Aufwandes an Stelle des Pauschsatzes dann offen, 
wenn letzterer zur Deckung der Ausgaben nicht ausreicht. Die 
Ausgaben für sorgfältigere ärztliche Behandlung und Kranken- 
wartung sowie für Heilmittel sind nicht von der  vollständigen Er- 
stattung ausgeschlossen 359. 
7.Auslagen, baare. 
Zu den baaren Auslagen des Verfahrens im Sinne des 
§. 56. des Ausführungsgesetzes v. 8. März 1871 gehören nicht bloß 
dle in dem Prozeßverfahren selbst, sondern auch die in dem vor- 
ausgehenden Verfahren durch dle Anmeldung des Ersatzanspruches, 
wie überhaupt durch die nach Maßgabe des §. 34. des R.-G. 
v. 6. Juni 1870 unvermeidliche Korrespondenz  entstandenen Porto- 
auslagen .. 345. 
8.Beerdigungskosten. 
Die Beerdigungskosten gehören zu den Armenlasten, auch 
wenn der Beerdigte bel Lebzeiten nicht hülfsbedürftig war 358. 
9. Behörde, bei welcher der Erstattungsanspruch im Falle der 
Richterermittlung des erfaßpflichtigen Armenverbandes anzumelden 
ist 125. 
 
10. Berufung. Unzulässigkeit bei Portokosten. 
Unzulässigkeit der Berufung in Streitsachen zwischen preußi- 
schen Armenverbänden in Bezug auf die Erstattung der Porto 
kosten 60. 
11. Ehefrau. Landarmenqualitat. und unterstützunge- 
wohnsitz. 
Vom Zeitpunkte der Eheschließung an theilt die Ehefrau, 
welcher ihre schon vorhandenen, unselbstständigen Kinder folgen, 
nicht bloß den Unterstützungswohnsitz, sondern auch die Domicil- 
losigkelt (Landarmenqualität) des Ehemannes 346. 
Uebergang der Fürsorgepflicht für die Ehefrau. Der 
Uebergang der Fürsorgepflicht für die Ehefrau auf den zur Unter- 
stützung des Ehemannes verpflichteten Armenverband wird dadurch 
nicht gehindert, daß für die Frau öffentliche Fürsorge vor der 
Ehe hat eintreten müssen und über den Zeitpunkt der Eheschließung 
fortdauert. .346 
Oeffentliche Fürsorge. Die einer Ehefrau in ihrem un- 
ehelichen Kinde zu Theil gewordene öffentliche Fürsorge 
hindert den Mlterwerb des von dem Ehemanne neu erworbenen 
Unterstützungswohnsitzes nicht . 372. 
12. Eideszuschlebung behufs Beweises der Landarmenqualität 
der unterstützten Personen. 147. 
13. Geldunterstützung der Dienstboten. 
Auch dle einem erkrankten Dlenstboten vom Dienstorte ge- 
währte — Geldunterstützung kann unter die Kur und Verpflegungs- . 
kosten fallen 405 
   
  
I4. Gewerbearbeiter, nicht Gewerbegehülfen. 
Die für ein Gewerbe thätigen Arbeiter, welche die zu 
dessen Betreibung erforderliche technische Ausbildung nicht besitzen 
zählen nicht zu den Gewerbegehülfen. .. 69ff. 
15. Gothaer Vertrag vom 17. Juli 1851 und §7.  des Frei- 
zügigkeitsgesetzes v. 1. November 1867 anfgehoben. . 60. 
16. Helmathsrecht. Nichtaufhebung. 
Der Erwerb eines Unterstützungswohnsitzes in Preußen hebt 
für sich allein ein bestehendes Heimathsrecht nicht auf 
17. Hülfsbedürftigkelt  Arbeltsfählger. 
Arbeitsfähige  Personen, welchen wegen Obdachlosigkeit 
auf Anordnung der Polizeibehörde ein Unterkommen verschafft 
wird, sind deshalb allein noch nicht hülisbedürftig 351. 
18. Medizinkosten-Erstattung. 
Erstattung aller erweislich nothwendig aufgewendeten Medi-. 
zinkosten bei schweren oder ansteckenden  Krankheiten oder Verwun- 
dungen . 4. 
19. Portoauslagen, deren Erstattbarkeit 60. 
20. Präklusivfrist, Beginn. 
Der Lauf der sechsmonatlichen Präklusivfrist begann 
für die vor der Geltung des R.-G. v. 6. Juni 1870 entstandenen 
Ersatzansprüche mit dem Tage der Inkrafttretung des Gesetzes. 70. 
21. Schadensanspruch. Entscheidungsverfahren. 
Der Schadensanspruch, welchen der vorläufig unter- 
stützende Armenverband darauf basirt, daß ein anderer Armen- 
verband sich seiner vorläufigen Fürsorge widerrechtlich ent- 
zogen habe, kann nicht in dem durch §§. 37. ff. des R-G. v. 
6. Junl 1870 geordneten Verfahren entschieden werden 42. 
22. Tagelöhner. Unentgeltliche Krankenpflege. 
Die Bestimmung des §. 29. des K.-G. v. 6. Junl 1870 ver- 
pflichtet zwar den Armenverband des Dienstortes zu temporärer 
unentgeltlicher Krankenpflege für am Orte des Dienst- 
verhältnisses erkrankte Gewerbegehülfen, Gesellen, Lehrlinge und 
Personen, welche im Gesindedienst stehen, erstreckt aber die Ver- 
pflichtung nicht auf gewöhnliche Tagelöhner, welche in kelnem 
Dienstverhälnisse stehen, und ebenso wenig auf dienende Personen, 
welche nach Auflösung des Dienstverhältnisses hülfsbedürftig er- 
krankten, also bel der Erkrankung nicht mehr im Dienste stehen. 364. 
23. Tarifsatz bei ärztlicher Behandlung Kranker. 
Der Tarifsatz von 1 Sgr. täglich für ärztliche uund wund- 
ärztliche Behandlung ist ausrelchend begründet, wenn ein Kranker 
insbesondere auch ein Gelsteskranker in ein Hospltal aufgenommen 
und Gegenstand ärztlicher Behandlung wird. 352. — Der Satz 
zu Nr. 2. des preußischen Tarifs findet auch dann Anwendung, 
wenn der betreffende Kranke nicht völllg erwerbsunfählg war. 336. 
24. Thatsachen, neue. 
Berücksichtigung der im Termiu zur mündlichen Verhandlung 
von elner Partei vorgebrachten neuen Thatsachen 101. 106. 
25. Uebernahme- Antrag. 
Eln Antrag auf Uebernahme ist nur dann gerechtfertigt, 
wenn die Nothwendlgkeit öffentlicher Fürsorge bereits hervor- 
getreten ist . . 38 
26. Unterstützung Landarmer. 
Die Unterstützung von landarmen Personen, welche rück- 
sichtlich des Unterstützungswohnsitzes einer anderen Person folgen
	        
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