Full text: Deutsches Kolonialblatt. VIII. Jahrgang, 1897. (8)

Präfektur die Mission zu begründen, doch hatten 
bisher die dort noch herrschenden Unruhen die Aus- 
führung dieses Vorhabens unmöglich gemacht. Als 
nun im letzten Jahre das energische Vorgehen des 
Herrn Hauptmanns Prince Uhehe und seine Nach- 
bargebiete erschlossen, errichteten die Missionare An- 
ang d. Is. auf einer herrlich gelegenen Anhöhe an 
den Ufern des Ruaha, 2½ Stunden von der Mili- 
tärstation und eine halbe Stunde von der Stadt 
ringa entfernt, eine Station. Superior ist P. Am- 
brosius Mayer 0. S. B., welchem ein zweiter Pater 
sowie drei Brüder beigegeben sind. Letzer Tage ist 
noch ein dritter Pater dahin abgereist. 
Leider wurde die Aufnahme der eigentlichen 
Missionsthätigkeit durch einen neuen Aufstand eines 
Theiles der Wahehe verhindert. Sobald Ruhe und 
Sicherheit vollständig hergestellt sind, wird eine neue 
Station entweder in Uhehe selbst oder in dem be- 
nachbarten Ubena gegründet werden. 
  
Demselben Missionsblatt zufolge hat der greise 
I. Baur, seit langen Jahren Leiter des großartigen 
Waisenhauses der Väker vom heiligen Geiste in 
Bagamoyo, dieses Amt niedergelegt. Wer in den 
letzten Jahrzehnten Ostafrika bereist hat, kennt die 
ehrwürdige Gestalt des P. Baur, des ältesten Vete- 
ranen der Mission des Küstenlandes. Bagamoyo hat 
sich unter seinem Einflusse mächtig entwickelt und eine 
ganze Reihe neuer Christendörfer hervorgerufen. Sein 
Nachfolger ist P. Schneider, früher in Mandera, 
zuletzt als Superior in Tanga thätig. 
  
Schwester Monika aus der Missionsgesellschaft 
der Pallotiner hat eine biblische Geschichte in der 
Dualasprache verfaßt. Sie begiebt sich wieder nach 
Kamerun in ihre Mission, wo sie mit der Gründung 
einer neuen Schwesternstation beauftragt ist. 
  
Die katholische Herzen Jesu-Mission hat zu 
Ramandu in der Mattawabucht (Nordseite der 
Gazelle-Halbinsel) eine neue Niederlassung gegründet. 
Die „Marien = Monatshefte“ berichten über die 
Gründung der Missionsstation in Wunamärita, Ga- 
zelle-Halbinsel auf Neupommern, Folgendes: 
„Der Bauplatz ist ungefähr 40 m vom Meeres- 
strande entfernt. Br. Kieft schafft Steine, Sand 
und Kalk zur Bereitung des Mörtels herbei. Br. 
Geboers, der eigentliche Baumeister, führt mit Loth 
und Kelle die Pfeiler auf, welche die kleine Behau- 
sung aus Brettern tragen müssen. Die kurzen Pfeiler, 
auf denen das Holzgebäude ruht, werden aus einem 
Gemisch von Kieselsteinen und Korallenkalk hergestellt. 
Basilio lag die Gewinnung der Kalksteine und der 
Bau der Küche ob. Ganze Tage stand er draußen 
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im Meere auf einem Riffe und spaltete mit einigen 
schwarzen Arbeitern Korallenstücke ab, die er dann 
am Ufer mit Holz bedeckte und zu Kalk brannte. 
Der hochw. Herr Bischof war keinen Augenblick müßig. 
Heute durchforschte er diesen Theil der Besitzung, 
morgen jenen, oder er suchte die Flüsse auf und ab 
— nach Steinen, oder prüfte die Bodenbeschaffenheit 
des Landes. Dieser beständige Aufenthalt im Freien 
brachte seine angegriffene Gesundheit wieder empor 
und gab ihm sogar den Muth, noch einmal die 
Baininger Berge zu besteigen.“ 
Dem Kaiserlichen Richter Dr. Hahl wird in 
demselben Bericht besonderer Dank für das rege In- 
teresse ausgesprochen, mit dem er die Gründung dieser 
Station gefördert und ermöglicht habe. 
RAus fremden MUolonien. 
Bestimmungen über Ronzessionen für die Gewinnung 
von Salatakautschuk auf Domänengrund in FSurinam. 
Dem „Gouvernementsblad van de Kolonie Suri- 
name"“ entnehmen wir folgende Verordnung vom 
21. Jannuar 1893, welche bei der Wichtigkeit der 
Kautschukgewinnung in den deutschen Schutzgebieten 
allgemeineres Interesse besitzt. 
Im Namen der Königin! 
Der Gouverneur von Surinam, erwägend, daß 
es nöthig ist, Anordnungen über die Ausgabe von 
Konzessionen zur Gewinnung von Balatakautschuk auf 
Domänengrund in Surinam zu treffen, hat nach 
Anhören des Urtheils des Regierungsausschusses und 
erhaltener Genehmigung der „Kolonialen Staaten“ 
nachstehende Verordnung festgestellt: 
I. Abschnitt. 
Von den Konzessionen zur Gewinnung von 
Balatakautschuk. 
Art. 1. 
Auf Terrains, worauf oder wozu Jemand von 
dem Berechtigten kein Recht oder keine Erlaubniß hat, 
eine Untersuchung nach dem Vorhandensein von Balata 
anzustellen, wird Jedermann verboten, eine solche 
Untersuchung vorzunehmen. 
Wenn es Domänengrund anbetrifft, so ist dazu 
die schriftliche Erlaubniß des Gouverneurs erforderlich. 
Art. 2. 
Durch den Gouverneur können, mit Inachtneh- 
mung der Bestimmungen dieser Verordnung, Kon- 
zessionen für die Gewinnung von Balata auf Domänen= 
grund ausgegeben werden. 
Länderstrecken, die behufs Ausbeutung von Mine- 
ralien in Konzession abgetreten sind oder wofür zwecks 
Untersuchung nach dem Vorhandensein von Mineralien
	        
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