hören des Urtheils des Regierungsrathes und mit
Angabe der Gründe.
Unzulässig ist die Uebertragung:
a) falls die Gesammtoberfläche der Konzessionen
des Empfängers dadurch mehr als 50 000 ha
betragen würde; ·
b) eines Theiles einer Konzession, falls dieser oder
der überbleibende Theil weniger als 5000 ha
groß ist.
Jede Uebereinkunft, deren Zweck ist, daß die Ge-
winnung durch einen Anderen als den Konzessionär
geschieht, mit dem Einverständniß, daß keine neue
Konzession ausgegeben wird, wird mit Uebertragung
gleichgestellt. Die Konzession eines verstorbenen Kon-
zessionärs geht von Rechts wegen auf seine Erben über,
vorausgesetzt, daß diese innerhalb sechs Monaten nach
dem Tode ihre Namen, Beruf, Nationalität und
Wohnort dem Finanzverwalter schriftlich mittheilen.
Hat eine solche Bekanntgabe durch oder namens der
Erben nicht stattgesunden, so verfällt die Konzession.
Art. 29.
Jede Abtretungsurkunde einer Konzession ist einer
Stempelsteuer von 50 Gulden für je 5000 ha oder
Untertheil davon unterworfen, über jedes Jahr oder
Theil eines Jahres, der bei Verleihen der Genehmi-
gung zur Abtretung noch nicht verstrichen ist. Wird
die Konzession nur zu einem Theile abgetreten, so
werden nach diesem Theile die Stempelgebühren be-
rechnet. Die Stempelsteuer wird bei Erhebung der
neuen Konzession entrichtet. Wird diese jedoch nicht
innerhalb drei Monaten nach erhaltener Zustimmung
zum Uebertrag gegen Entrichtung der Stempelgebühren
in Empfang genommen, dann verfällt die Zustimmung.
Die proportionelle Stempelsteuer ist nicht ver-
schuldet für eine Urkunde, durch welche von einem
Theilhaber eine Konzession in eine Genossenschaft oder
Handelsgesellschaft eingebracht wird, ohne andere Ent-
schädigung als einen Antheil in der Gesellschaft.
Art. 30.
Wenn der Konzessionär die Konzession verlängert
zu haben wünscht, muß er sich vor Ablauf des Ter-
mins, wofür Konzession verliehen ist, mittelst eines
gestempelten Gesuchschreibens unter Vorlage der in
Art. 4 erwähnten Zahlungsquittung an den Gouver-
neur wenden. Der Gouverneur ist berechtigt, das
Verlängerungsgesuch durch Resolution nach Anhören
des Urtheils des Regierungsrathes mit Angabe der
Gründe abzuweisen.
Art. 31.
Bei dem Gesuch um Verlängerung braucht die
in Art. 6 erwähnte Karte nicht vorgelegt zu werden,
und kann der Konzessionar auf die früher eingereichte
binwelsen.
Art. 32.
Das Recht des Konzessionärs endet durch Ablauf
des Termins, bis zu welchem die Konzession verliehen
oder verlängert ist, durch Nichtbezahlen der Pacht-
gelder an oder vor dem im letzten Absatz des Art. 4
611
bestimmten Tage sowie durch Verfallserklärung oder
Einziehung der Konzession.
Der Gerichtshof kann auf deswegen zu stellenden
Antrag des Generalprokurators (Prokureur-General)
Konzessionen für verfallen erklären:
a) bei Verurtheilung des Konzessionärs wegen
Uebertretung der Art. 24, 37, 39, 42 und 48;
b) bei Verurtheilung des Konzessionärs wegen
Uebertretung von Art. 28 Absatz 1 und Ab-
sotz IV juncto Absatz 1;
bei wiederholter Verurkheilung des Konzessionärs
oder desjenigen, der ihn als solcher auf dem
Gewinnungsplatz vertritt — falls dies auf seine
Anordnung geschieht — wegen Art. 17;
bei Verurtheilung oder Widerspenstigkeitserklä-
rung des Konzessionärs oder seines Vertreters
auf dem Gewinnungsplatz gegen das Gesetz,
wenn solches auf seinen Befehl geschieht, wegen
der eigenen Konzession oder auf der eines Anderen:
1. Begehen von Widerspenstigkeit wie angegeben
in Art. 156 des Strafgesetzbuches;
.Begehen von Gewaltthätigkeiten gegen Personen;
.m muthwillig Beschädigen von Gebäuden, Werken
und Mobilien von Anderen.
In den untker b und c angegebenen Fällen kann
allein die Konzession, betreffend welcher eine Ueber-
tretung begangen ist, als verfallen erklärt werden.
. 33.
Der Gouverneur ist befugt, durch Resolution nach
Anhören des Regierungsrathes und mit Angabe der
Gruͤnde Konzessionen einzuziehen, wenn:
a) innerhalb vier Monaten nach Beginn der Kon-
zession nicht mit Arbeiten angefangen ist;
b) wenn innerhalb sechs Monaten nach Beginn der
Konzession die in Art. 20 bestimmte Anzahl
Arbeiter nicht die Reise nach dem Terrain der
Konzession angetreten hat.
Allein die Konzession kann eingezogen werden,
bezüglich welcher das Versäumniß geschehen ist.
rS—G
d
Art. 34.
Dem Konzessionär, dessen Konzession für verfallen
erklärt oder eingezogen wird, werden die über das
laufende Jahr bezahlten Pachtgelder nicht wieder-
erstattet.
Abschnitt IV.
Allgemeine Bestimmungen.
Art. 35.
Der Gouverneur hat, ohne zu irgend welcher
Entschädigung verpflichtet zu sein, das Recht, auf den
in Konzession ausgegebenen Länderstrecken Wege und
Durchfahrten anzulegen sowie daselbst für Zwecke des
amtlichen Dienstes derartige Wohnungen zu bauen
sowie Grundstücke und Kostäcker anzulegen, wie er
es für nothwendig erachten sollte.
Art. 36.
Es ist sowohl dem Konzessionär zur Gewinnung
von Mineralien und dem Konzessionär oder Pächter