zur Gewinnung von Balata als auch jedem Anderen
verboten, ohne ausdrückliche schriftliche Erlaubniß des
Gouvernements Bolletriebäume auf Domänengrund
zu fällen.
Die Bestimmung des ersten Absatzes ist auf die-
jenigen nicht von Wirkung, denen vor Inkrafttreten
dieser Verordnung Erlaubniß ertheilt ist, in den
Domanialwäldern Holz zu bearbeiten, ohne Bolletrie-
bäume dabei auszusondern.
Abschnitt V.
Strafbestimmungen.
Art. 37.
Derjenige, welcher — ohne daß er selbst oder
der, in dessen Dienst er steht — eine schriftliche
Erlaubniß des Gouverneurs hat, um eine Untersuchung
anzustellen, wissentlich auf Domänengrund eine Unter-
suchung nach dem Vorhandensein von Balata anstellt
oder anstellen läßt, wird, falls auf die That keine
höhere Strafe steht, mit Gefängniß mit oder ohne
Zwangsarbeit von drei Tagen bis zu drei Monaten
und Geldbuße von fl. 50 bis zu fl. 1000 zusammen
oder getrennt bestraft.
Mit derselben Strafe wird unter demselben Vor-
behalt derjenige belegt, der wissentlich, ohne daß er
oder diejenigen, in deren Dienst er arbeitet, das
Recht oder die Erlaubniß des Berechtigten haben
— um eine Untersuchung anzustellen —, eine Unter-
suchung nach dem Vorhandensein von Balata anstellt
oder anstellen läßt auf Terrains, die nicht dem Staate
gehören.
Die Mittel und Werkzeuge, welche zum Begehen
des Vergehens gedient haben, sollen in Beschlag ge-
nommen werden und, insofern sie Eigenthum des
Verurtheilten sind, für konfiszirt erklärt werden, auch
dann, wenn die That einer schärferen als der in
diesem Artikel angeführten Strafbestimmung unterliegt.
Art. 38.
Wer aus Mangel an nöthigen Vorsorgsmaßregeln
eine Untersuchung anstellt oder anstellen läßt nach
dem Vorhandensein von Balata auf Terrains, worauf
oder wozu er oder derjenige, in dessen Dienst er ar-
beitet, kein Recht und keine Erlaubniß von dem Be-
rechtigten zur Vornahme einer solchen Untersuchung
hat, wird mit Geldbuße von fl. 25 bis zu fl. 800 bestraft.
Die Mittel und Werkzeuge, die zum Begehen des
Vergehens gedient haben, sollen in Beschlag genommen
und, soweit sie Eigenthum des Verurtheilten sind,
für konfiszirt erklärt werden.
Art. 39.
Derjenige, welcher, ohne daß er oder derjenige,
in dessen Dienst er arbeitet, Konzession erhalten hat,
wissentlich auf Domänengrund die Gewinnung von
Balata vornimmt oder vornehmen läßt und diese
Gewinnung ohne eine verlängerte Konzession erhalten
zu haben fortsetzt oder fortsetzen läßt; derjenige, welcher,
ohne daß er oder derjenige, in dessen Dienst er ar-
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beitet, ein Recht oder Erlaubniß zur Gewinnung von
Balata von dem Berechtigten hat, wissentlich auf
Terrains, die nicht der Domäne gehören, die Ge-
winnung unternimmt oder unternehmen läßt, wird
ungeachtet dessen, ob dabei eine Aneignung von Balata-
staltgefunden hat oder nicht, mit Gefängniß von drei
Monaten bis zu fünf Jahren, mit oder ohne Geld-
buße von fl. 50 bis fl. 1000 bestraft.
Die Mittel und Werkzeuge, welche zur Ausübung
des Vergehens gedient haben, sollen in Beschlag ge-
nommen und, soweit sie Eigenthum des Verurtheilten
sind, für konfiszirt erklärt werden.
Der Versuch zu dem in diesem Artikel erwähnten
Vergehen ist straffällig. Der Gerichtshof soll wegen
der in diesem Artikel angegebenen Vergehen in Person
vor Gericht laden, Befehl zur Gefangennahme oder
zur Gefangenhaltung gegen den Verdächtigen ver-
ordnen können.
Art. 40.
Wer aus Mangel an nöthigen Vorsorgsmaßregeln
die Gewinnung von Balata vornimmt oder vornehmen
läßt auf Terrains, worauf oder wozu er oder der,
in dessen Dienst er arbeitet, kein Recht und keine
Konzession oder Erlaubniß zur Gewinnung von den
Berechtigten hat, wird, gleichviel, ob dabei eine An-
eignung von Balata stattgefunden hat oder nicht, mit
Geldbuße von fl. 50 bis fl. 1000 bestraft.
Die Mittel und Werkzeuge, welche zur Ausübung
des Vergehens gedient haben, sollen in Beschlag ge-
nommen werden und können, soweit sie Eigenthum
bes Verurtheilten sind, für konfiszirt erklärt werden.
Art. 41.
Uebertretungen der Bestimmungen der Art. 16
(soweit es das Verbot, Landbau zu treiben, angeht),
17 al. 1, 19, 20 2. und 3. Absatz, 23, 24,
25, 26, 28 1. und 4. Abs. jo. 1. Abs. sowie das
Verhindern des Ausführens von Arbeiten oder in
Gebrauchnahme von Terrain — in Art. 35 erwähnt —
werden mit einer Geldbuße von fl. 10 bisfl. 500 bestraft.
Art. 42.
Uebertretung der Vorschriften von Art. 22 wird,
falls auf das Vergehen keine schwerere Strafe steht,
mit Gefängniß von acht Tagen bis zu zwei Jahren
und Geldbuße von fl. 25 bis fl. 1000 bestrast.
Mit denselben Strafen wird der Konzessionär
belegt, auf dessen Anordnung entgegengesetzt den Vor-
schriften jenes Artikels gehandelt ist, oder der wissent-
lich zugelassen hat, daß entgegen den Vorschriften
gehandelt wurde.
Die Bestimmung des letzten Absatzes von Art. 39
ist anwendbar.
Art. 43.
Das Fällen von Bolletriebäumen ohne Berechti-
gung wird mit Gefängniß von einem Monat bis zu
fünf Jahren und Geldbuße von fl. 25 bis fl. 2000
bestraft. Die Bestimmung des letzten Absatzes von
Art. 39 ist anwendbar.