94 Kostenersatz in Handelssachen. Kon#petenz.
rückziehung der Klage vor Erlassung einer gerichtlichen
Verfügung bei dem Handelsgerschte gar
nicht anhängig geworden sei. ,
Der Kläger stellte nun Klage auf Ersotz der
Kosten bei dem k. Stadtgerichte Nürnberg.
Er wurde jedoch in Folge der vom Beklagten
erhobenen gerichtsablehnenden Einrede auch hier abgewiesen,
indem die Entscheidung im Kostenpunkte
als Nebensache zum Gerichtsstande der Hauptsache
gehöre.
Bei Entscheidung des hienach vom Kläger augeregten
Kompetenzkonfliktes sprach sich der oberste
Gerichtshof für die Zuständigkeit des k. Handelsgerichtes
Nürnberg aus, und zwar aus folgenden
Gründen:
Nach Inhalt der allgemeinen Verordnung vom
23. März 1813, die Adpokatendisziplinarvorschriften
btr. (Reg.-Bl. S. 425), sind die Advokaten in
disziplinärer Beziehung überhaupt den Gerichten
untergeordnet, bei denen sie ihre Praxis ausüben,
und als Ausfluß hievon erscheint insbesondere nach
Ziff. 6 die Befugniß wie die Verpflichtung der
Gerichte, die eingereichten Kostenverzeichnisse derselben
zu durchgehen und von Amtswegen festzusetzen.
Dieser allgemeinen Moderation unbeschadet soll insbesondere
gemäß Ziff. 7 in Prozessen, welche wegen
eingetretenen Vergleiches oder anderer Umstände
halber nicht zur richterlichen Entscheidung gelangen,
sogleich bei den einzelnen Eingaben der Anwälte
auf das angesetzte Deservit gehörige Rücksicht genommen
werden.
Diese disziplinären Verhältnisse treten bei den
Handelsgerichten gemäß der Verordnung vom 28.
Jan. 1822, die Revision der obigen Disziplinarvorschriften
btr. (Reg.-Bl. S. 85), in derselben Weise
hervor und konnte sich demnach auch das Handelsgericht