Object: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

oder Bändern versehen sind, fest zu verpacken. Statt der hölzernen 
Kisten oder Tonnen können auch aus mehrfachen Lagen sehr starken 
und steifen gefirnißten Pappdeckels gefertigte Fässer (sogenannte ameri- 
kanische Fässer) verwendet werden. Der Verschluß der Kisten darf nicht 
mittelst eiserner Nägel erfolgen. 
(2) Das Gewicht der in einem Behälter befindlichen Zündschnüre 
darf 60 Kilogramm, das Bruttogewicht eines Behälters 90 Kilogramm 
nicht überschreiten. 
(3) Die Behälter müssen mit der deutlichen, gedruckten oder schab- 
lonirten Aufschrift „Zündschnüre“ versehen sein. 
Zu 4. 
(1) Nitrocellulose, insbesondere Schießbaumwolle (auch 
Cotton-Powder), Kollodiumwolle und Pyropapier — soweit 
derlei Präparate nicht durch besondere Bestimmungen vom Eisenbahn- 
transport ausgeschlossen sind — sind in hölzerne, haltbare und dem 
Gewichte des Inhalts entsprechend starke Kisten oder Tonnen, welche 
nicht mit eisernen Reifen oder Bändern versehen sind, so fest zu ver- 
packen, daß eine Reibung des Inhalts nicht stattfinden kann. Statt der 
hölzernen Kisten oder Tonnen können auch aus mehrfachen Lagen sehr 
starken und steifen gefirnißten Pappdeckels gefertigte Fässer (sogenannte 
amerikanische Fässer) verwendet werden. Der Verschluß der Behälter 
darf nicht mittelst eiserner Nägel erfolgen. 
(2) Mit einem Ueberzuge von Paraffin versehene Patro- 
nen aus gepreßter (gemahlener) Schießbaumwolle sind vor 
ihrer Einlage in die Behälter durch eine feste Umhüllung von Papier 
in Packete zu vereinigen. 
(3) Diese Patronen sowie Schießbaumwolle und andere Nitro- 
cellulose dürfen weder mit Zündungen versehen, noch mit solchen in 
dieselben Behälter oder in denselben Wagen verpackt werden. Schieß- 
baumwolle sowie andere Nitrocellulose muß in wasserdichte Behälter 
verpackt sein. 
(4) Das Bruttogewicht eines mit Schießbaumwolle oder 
anderer Nitrocellulose gefüllten Behälters darf 90 Kilogramm, 
das Bruttogewicht eines Schiebbaumwollepatronen enthaltenden 
Behälters 35 Kilogramm nicht übersteigen. 
(5) Die Behälter müssen je nach ihrem Inhalte mit der deut- 
lichen, gedruckten oder schablonirten Aufschrift „Schießbaumwolle“ oder 
„Schießbaumwollepatronen“ u. s. w. versehen sein. 
Zu 5. 
Lithotrit ist in hölzerne, haltbare und dem Gewichte des In- 
halts entsprechend starke Kisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet 
Reichs- Gesetzbl. 1902.
	        
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