Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

870  Nr.  141.  1916.

handlungen  gemäß  den  in  der  Anmerkung  )  abgedruckten  Bestimmungen  bestraft
werden,  sofern  nicht  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  angedroht  sind.
Auch  kann  die  Schließung  des  Betriebes  gemäß  der  Bekanntmachung  zur  Fernhaltung
unzuverlässiger  Personen  vom  Handel  vom  23.  September  1915  (R  #  S.  603)  angeordnet
  werden.

81.
Von  der  Bekanntmachung  betroffene  Gegenstände.

Von  dieser  Bekanntmachung  werden  betroffen  sämtliche  vorhandenen  und  noch
weiter  anfallenden,  in  der  beigefügten  Preistafel  verzeichneten  Bastfaserabfälle  aller
Arten.  Werg  ist  nicht  Abfall  im  Sinne  dieser  Bekanntmachung.

8  2.

Höchstpreise.

Die  von  der  Aktiengesellschaft  zur  Verwertung  von  Stoffabfällen  in  Berlin  für
die  im  §  1  bezeichneten  Gegenstände  zu  zahlenden  Preise  dürfen  die  in  der  beifolgenden
Preistafel  für  die  einzelnen  Gruppen  festgesetzten  Preise  nicht  übersteigen.  Diese  Preise
verstehen  sich  nur  für  beste  Sorten,  für  geringere  sind  entsprechend  billigere  Preise
zu  zahlen.

Die  Hoöchstpreise  gelten  auch  für  Abfallmischungen,  welche  mehr  als  50  v.  H.
Bastfaserabfall  enthalten.

Die  Aktiengesellschaft  zur  Verwertung  von  Stoffabfällen  ist  ermächtigt,  im  Einzelfalle
  für  den  Ankauf  von  besonderen  Sorten  der  im  §  1  bezeichneten  Gegenstände,
wenn  die  besten  Qualitäten  der  entsprechenden  Gruppen  durch  das  vorliegende  Sorti-*)

  Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  und  mit  Geldstrase  bis  zu  zehntausend  Mark  oder  mit
einer  dieser  Strafen  wird  bestraft:
wer  die  festgesetzten  Höchstpreise  überschreitet;  „
wer  einen  anderen  zum  Abschluß  eines  Vertrages  auffordert,  durch  den  die  Höchstpreise
überschritten  werden,  oder  sich  zu  einem  solchen  Vertrage  erbietet;
wer  einen  Gegenstand,  der  von  einer  Aufforderung  (§8  2,  3  des  Gesetzes,  betreffend
Höchstpreise)  betroffen  ist,  beiseiteschafft,  beschädigt  oder  zerstört;
wer  der  Anfforderung  der  zuständigen  Behörde  zum  Verkauf  von  Gegenständen,  kür  die
Höchstpreise  festgesetzt  sind,  nicht  nachkommt;  '
wer  Vorräte  an  Gegenständen,  für  die  Höchstpreise  festgesetzt  sind,  den  zuständigen  Beamten
  gegenüber  verheimlicht;

4l  wer  den  nach  §  5  des  Gesewes,  betreffend  Höchstpreise,  erlassenen  Ausführungsbestimmungen
  zuwiderhandelt.

Bei  vorsätzlichen  Zuwiderhandlungen  gegen  Nummer  1  und  2  ist  die  Geldstrafe  mindestens
auf  das  Doppelte  des  Belrages  zu  bemessen,  um  den  der  Höchslpreis  überschritten  worden  ist  oder  in
den  Fällen  der  Nummer  2  überschritten  werden  sollte;  übersteigt  der  Mindestbetrag  zehntausend
Mark,  so  ist  nuf  ihn  zu  erkennen.  Im  Falle  mildernder  Umstände  kann  die  Geldstrafe  bis  auf  die
Hälfte  des  Mindestbetrages  ermäßigt  werden.

In  den  Fällen  der  Nummern  1  und  2  kann  neben  der  Strafe  angeordnet  werden,  daß  die
Verurteilung  auf  Kosten  des  Schuldigen  öffentlich  bekanntzumachen  ist;  auch  kann  neben  Gefängnisstrafe
  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden,

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