Full text : Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

34  Vorbemerkung.

 

so  konnte  die  Ausgabe  nicht  ganz  darauf  verzichten.  Indessen
ist  der  Geschäftsgang  des  Landtags  dreimal  gesetzlich  geregelt  worden,
  1831,  1850,  1872  (6.,  28  und  51.  Verfassungsänderung!.
Alle  drei  Gesetze  abzudruden  war  nicht  möglich.  So  sind  aus
den  beiden  ersten  nur  die  Slußbesiimmungen  abgerruckt,  welche
den  tiefen  Einschnitt  dieser  Gesetze  in  das  geltende  Verfassungsrecht
  klar  legen.  Weiter  habe  ich  mir  erlaubt,  das  Gesetz,  die
Abänderung  einiger  Bestimmungen  des  Gesetzes  über
die  Wahl  der  Landtags-Abgeordneten  vom  4.  Juni
1818.  Vom  21.  März  1861  (die  64.  Anderung)  5  1—17
wegzulassen  und  statt  dessen  die  „Bekanutmachung,  das  Gesetz
über  die  Wahl  ver  Landtags-Abgeordneten  vom  4.  Juni
1848  betr.“  v.  22.  März  1881,  welche  die  neue  Textgestaltung
des  Gesetzes  publizirt,  zum  Abdruck  gebracht.

So  mußten  folgende  Anderungen  zu  säleständigem  **
gebracht  werden:  8.  14.  15.  16.  19.  20.  21.  22.
26.  51.  64  (zusammen  14).

VII.  Unentbehrlich  in  den  Anlagen  erschienen  endlich  das
Königliche  Familien-Statut  vom  5.  August  1819.  das
sog.  Verfassungsverständniß  vom  12.  Juli  1843,  das
Gesetz,  den  Staatsgerichtshof  und  das  Verfahren  bei
Anklagen  gegen  Minister  betr.,  v.  30.  März  1850,
endlich  das  Gesetz,  die  Ernennung  des  1.  Präsidenten
der  Kammer  der  Reichsräthe  betr.,  v.  28.  Mai  1852.