Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Dagegen  hat  das  Gericht  durch  sachgemäße  Fragen  an  die  Parteien  und  ihre  Anwälte
Alles  aufzuklären,  was  zum  Verständnisse  der  geltend  gemachten  Thatsachen  und  der  gestellten
  Anträge,  zur  Ergänzung  und  Erläuterung  unvollständiger,  unbestimmter  oder
undeutlicher  Erklärungen,  überhaupt  zur  Feststellung  des  Sachverhalts  erforderlich  erscheint.
In  gleicher  Weise  hat  dasselbe  zur  Feststellung  des  Sachverhalts  die  geeigneten  Fragen  an
die  von  den  Parteien  benannten  Zeugen  und  Sachverständigen  zu  richten,  Hülfsakten  einzufordern,
  die  Vorlegung  der  von  einer  Partei  in  Bezug  genommenen,  in  ihren  Händen
befindlichen  Urkunden,  Waarenproben  oder  sonstigen  auf  das  Rechtsverhältniß  sich  beziehenden
  Gegenstände,  die  Beibringung  von  Plänen,  Rissen  und  sonstigen  Zeichnungen  von  ihr
zu  verlangen  und  selbst  von  Amtswegen  bezüglich  der  geltend  gemachten  Thatsachen,  wofern
es  ihm  als  Bedürfniß  erscheint,  Sachverständige  zu  Hören  oder  Augenschein  einzunebmen.

Das  Gericht  ist  zugleich  verpflichtet,  Alles,  was  zur  formellen  Gültigkeit  des  Verfahrens
  gebört,  selbst  von  Amtswegen  zu  beachten  und  Hindernisse  des  Proceßgangs  zu
beseitigen.

Art.  48.

Den  Handelsgerichten  wird  die  Beschleunigung  des  Verfabrens  zur  besonderen  Pflicht
gemacht.

Fristen  und  Tagfahrten  sind  thunlichst  kurz  zu  bemessen.

Stets  ist  schon  die  erste  Frist  peremtorisch.

Die  Bestimmung  des  §F.  140  des  IV.  Eoikts  und  des  g.  11,  Nro.  VII  der  provis.
Verordnung  vom  22.  September  1819,  wonach  bei  Parteien,  welchen  die  freie  Verfügung
über  ihr  Vermögen  nicht  zusteht,  statt  eines  materiellen  Rechtsnachtheils  gegen  den  säumigen
Vertreter,  Vormund  oder  Kurator  Geldstrafen  zu  verhängen  sind,  findet  auf  vor  die  Handelsgerichte
  gebörige  Rechtsstreitigkeiten  keine  Anwendung.

Auch  wird  die  Rechtswohlthat  der  Minderjährigen  und  anderer  gesetzlich  begünstigter
Personen,  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  gegen  Versäumnisse  ihrer  Vertreter  aus
dem  Grunde  der  Minderjährigkeit  oder  ihrer  besonderen  gesetzlichen  Begünstigung  zu  verlangen,
  außer  Wirkung  gesetzt.

Verlängerung  der  Fristen  und  Verlegung  der  Tagfahrten  ist  nur  aus  sehr  erheblichen
und  sogleich  bescheinigten  Gründen  durch  den  Vorsitzenden  des  Gerichts,  bei  dem  Vorverfahren
  (Art.  63)  und  dem  kommissarischen  Beweiseinzuge  (Art.  83  Absatz  2)  durch  den
Referenten,  zu  bewilligen.