Full text: Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

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Die Einberufenen haben für die Reise nach Berlin An- 
spruch auf diejenigen Gebührnisse, welche Angehörigen des 
Reichsheeres bei Einberufungen zustehen. 
Für die Zahlung und Liquidirung gilt die Vorschrift der 
militärischen Ausführungs-Bestimmung 10. 
Zu Anlage 2a, Ziffer 8. 
Den Einberufenen sind nur die nothwendigsten Bekleidungs- 
stücke mitzugeben. Besonderer Meldeanzug (Helm, Waffen) ist 
nicht erforderlich. Eigene Uniformstücke sind erlaubt. 
Berlin, den 30. August 1898. 
Kriegsministerinm. 
gez. von Goßler. 
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Gedruckt in der Koniglichen Hofbuchdruckerei von E. SZ. Mittler & Sohn, 
Verlin 8W12, Kochitraße 68—71.
	        
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