Full text: Deutsches Kolonialblatt. X. Jahrgang, 1899. (10)

— 80 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
Zölle. 
Massstab der Verzollung Zollsatz 
M. P.. 
4.Süssweine (insbesondere Malaga, Madeira, 
Marsala, Sherry, Portwein, Tokayer, 1 
Ruster Ausbruch, Schaumweine) und 
andere schwere Weine (australische, 
griechische, sizilische, afrikanische))die Flasche bis zu 75 Centiliter—–— 40 
die gröss. Flasche 
bis zu 150 #n 80 
5HSBranntweine und Liköre jeder Art, alle 
sonstigen alkoholischen Getränke, 
welche nicht unter 1 bis 4 zu rechnen 
Sind, alle Spirituosen oder Spirituosen 
enthaltenden Mischungen, die zur Be- 
reitung von Getränken verwendet 
werden köanmzeen Aie Flasche oder Kruke 
bis zu 50 Centiliter. — 40 
die gröss. „ " 15 9 — 60 
? v :! ? 100 v — 80 
„» 150 1 20 
6.n#Spirituosen eingemachte Früchte. die Flasche oder Kruke 
bis zu 50 Ceniiliter. — 30 
die gröss. „ „ 75 #„ — 30 
„ „ „ „ 100 6 40 
„ „ „ „ 150 „ — 60 
Ausfuhrzölle. 
Massstab der Verzollung Zollsatz 
M. Pl. 
  
1. Kopra. .. ZnLilee Tonne von 1000 ffffl — 
  
  
  
Ein fuhrverbote. 
1. Opium, ausser zu medizinischen Zwecken. 
2. Waffen, Munition und Sprengstofte, ausser zum persönlichen Bedarf für Nicht- 
eingeborene. 
Anmerkung ad 1 bis 6C. Die Verpackung muss in der Regel in Kisten mit einer 
Flaschen- oder Krukenzahl, die durch 12 aufgeht, geschehen. 
Anmerkung ad 1, 2 und 4. Die Einführung, anders als in Flaschen bis zu 150 Centi- 
liter Inhalt, darf nicht stattlinden. 
Anmerkung ad 3. Ist bei der Einführung in Fässern der Rauminhalt durch die 
Faktura oder Aichungszeichen nach dem Urteil der Zollbehörde ausreichend nicht nach- 
gewiesen, so bestimmt diese den Inhalt durch Vermessung. 
Anmerkung ad 5. Die Einführung anders als in Flaschen oder Kruken bis zu 
50 Centiliter Inhalt darf nicht stattünden. Die in geringeren Mengen eingehenden medi- 
zinischen Spirituosen sind von der Verzollung ausgenommen.
	        
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