Contents : Deutsches Kolonialblatt. X. Jahrgang, 1899. (10)

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III.  Abschnitt.
Von  den  Steuerpflichtigen.
8326.  Bezüglich  des  Beginnes  und  Endes  der  Steuerpflicht  gelten  die  Vorschriften
  in  §  65  des  Gemeindesteuergesetzes.

§  27.  1.  Bezüglich  der  Rechtsmittel  gegen  die  Heranziehung  zu  Schussteuern,
der  Zuständigkeit  und  des  Verfahrens  dabei  gelten  die  Vorschriften  der  §8  66  bis  72
und  83  des  Gemeindesteuergesets.

 

65.  (()  Die  Steuerpflicht  beginnt.  und  endet  bei  direkten  Steuern  mit  Ablauf  des
%  in  dem  das  die  Steuerpfl  icht.  begründende  Verhältnis  eingetreten  oder  weggefallen  ist.

)Fällt  der  Beginn  oder  das  Ende  der  Steuerpflicht  in  den  Lauf  des  Steuerjahres  der
gee  so  ist  der  Jahresbetrag  der  Steuer  verhältnismäßig  herabzusetzen.

G)  Wer  steuerpflichtig  wird,  weil  er  sich  länger  als  3  Monate  in  der  Gemeinde  aufhält,  oder
weil  er  vor  Ablauf  der  dreimonatigen  Frist  seinen  Wohnsitz  in  der  Gemeinde  nimmt,  hat  die  Steuer
seit  dem  ersten  Tage  des  der  Aufenthaltsnahme  folgenden  Monats  zu  zahlen.

§  66.  (1)  Der  zu  Gemeindesteuern  Herangezogene  kann  binnen  3  Wochen  nach  der  Bekanntnachung

  der  Veranlagung  gegen  diese  bei  der  Gemeinde  schriftlich  Einspruch  erheben.
)  Die  Frist  beginnt,  wenn  die  Bekanntmachung  schriftlich  erfolgt,  mit  der  Zustellung,  in

allen  #huise  Fällen  mit  der  Behändigung  der  Zahlungsaufforderung.

(3)  Die  Frist  endigt  mit  dem  Ablaufe  desjenigen  Tages  der  letzten  Woche,  der  durch  seine.
Benennung  dem  Tage  entspricht,  an  dem  die  Zustellung  oder  die  Behändigung  erfolgt  ist.

(4)  Fällt  das  Ende  der  Frist  auf  einen  Sonntag  oder  einen  allgemeinen  Feiertag,  so  endigt
die  Frist  mit  Ablauf  des  nächstsolgenden  Werktages.

(5)  Die  Berichtigung  von  Rechnungsfehlern  kann  bis  zum  Schlusse  des  Steuerjahres,  für
welches  die  Einschätzung  erfolgt  ist,  jederzeit  gefordert  werden.

§  67.  (1)  Wer  Einspruch  erhebt,  muß  ihn  bei  Verlust  des  Rechtsmittels  innerhalb  der  Einspruchsfrist
  begründen.

(2)  Hat  er  es  vor  der  Veranlagung  unterlassen,  oder  unterläßt  er  es  nach  der  Erhebung  des
Einspruchs,  auf  bestimmte  Fragen,  die  ihin  die  Veranlagungsbehörde  über  seine  Steuerverhältnisse
vorlegt,  Auskunft  zu  geben,  so  verliert  er  sein  Einspruchsrecht.  Dies  tritt  indessen  nur  ein,  wenn
es  in  der  Aufforderung  zur  Auskunftserteilung  angekündigt  war.

(3)  Urkunden,  von  denen  im  Rechtsmittelverfahren  Gebrauch  gemacht  wird,  sind  dem  sächsischen
Urkundenstempel  nur  insoweit  unterworfen,  als  sie  es  ohne  diesen  Gebrauch  sein  würden.

§  68.  (1)  Über  den  Einspruch  entscheidet  in  Städten  mit  Revidierter  Städteordnung  der
Stadtrat,  in  anderen  Städten  der  Stadtgemeinderat,  in  Landgemeinden  der  Gemeinderat.  In  den
Städten  und  den  größeren  Landgemeinden  im  Sinne  von  Abschnitt  V  der  Landgemeindeordnung
in  der  Fassung  vom  11.  Juli  1913  kann  die  Entscheidung  einem  hierfür  besonders  eingesetzten
Ausschusse  übertragen  werden.  Die  Entscheidung  ist,  soweit  sie  den  Einspruch  verwirft,  schriftlich
zu  begrinden

(2)  Durch  die  Gemeindesteuerordnung  kann  bestimmt  werden,  daß  der  Ein  sprechende  seinen
Einspruch  durch  die  Darlegung  seiner  Erwerbs=  und  Vermögensverhältnisse  vor  einem  Vertrauensausschusse
  begründen  darf.

(3)  Für  die  Entscheidung  auf  den  Einspruch  wird  keine  Gebühr  erhoben.  Bare  Verläge,  die
aus  Anlaß  eines  als  unbegründet  befundenen  Einspruchs  entstanden  sind,  können  dem  auferlegt