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Joseph Klar, Samenhandlung,
80 Linienstrasse BERLIN, Linienstrasse 80,
— —-Molieferant Sr. Majest#c des Kaisers, —
offerirt nebst tropischen Frucht- und Nutzpflanzen-Samen auch solchen von Gemtsen, soweit sich dieselben
nach den der botanischen Centralstelle in Berlin gemachten Mittheilungen als für den Anbau In den Tropen
geelgnet erwiesen haben. — Da die botanische Centralstelle nur für einmalige Versuche im Kleinen Gemöse-
samen liefert, so offerire ich für grösseren Bedarf gegen fr. Einsendung von Mark 12,— franeo aller deutschen
alrtkanisehen Kolonlen gut verpackt 1 Kollektion von Brutto 5 resp. 3 Klio incl. Emballage.
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(Infusorienerde), Verlag der Königlichen Hofbuchhandlung von E. S. Mittler & Sohn,
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eiakkehteu als bestes und billigstes Die
deutsche Kolonial-Gesetzgehung.
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gezieser bei Bauten von Wohn-
häusern, Eiskellern, Kühlräumen etc.
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G. m. b. H., Uelzen. (3)
der auf die deutschen Schutzgebiete bezüglichen Gesetze,
YVerordunngen, Erlasse und internationalen Pereinbarungen,
mit Anmerbungen und Jachregister.
Zweiter Theil.
1893 bis 1897.
JRKFPlaschen-Kapsein,
FEEinnfolien-Staniol,
Auf Grund amtlicher Quellen und zum dienstlichen Gebrauch
herausgegeben von
Kellereimaschinen
liefern billigst (29.)
Dr. Alfred Zimmermann.
Geheftet Mk. 8,—, in Halblederbaud Mk. 9,50.
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Muete .
rn Ollenbach am Maln.
Tüchtige Fertreter gestecht.
Veriag des Kolonial-Wirtschaftilchen
Komitees, Berlin NW., U. d. Linden 47.
Die deutschen Schutzgebiete haben seit ihrem jetzt vierzehn-
Der
jährigen Bestehen eine gewaltige Entwickelung gewonnen und bedeuten
Topenp Am#er. einen wichtigen Faktor unseres Staatslebens. Immer allgemeinere
Beachtung wird daher der Gesetzgebung unserer Kolonien geschenkt.
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:»«- - — ahlreich sind die Bestimmungen und Erlasse, welche für die
W si L Laniunttcial. Sahteibh Kolonien est gegben sind und die Verwaltung, die
Organ des Rechtsverhältnisse der Beamten und Militärpersonen, die Rechtspflege,
Koloninl-Wirtschaltlich. Komitees. Handel, Gewerbe und Verkehr, Zoll= und Steuerwesen, die Rechts-
Herausgegeben verhältnisse der Eingeborenen u. a. m. in den einzelnen Schutzgebieten
es regeln, so daß eine einheitlich bearbeitete Kalontalgesessammlang unent-
von behrlich ist. Nachdem bereits im Jahre 1893 der erste, die Zeit bis
O. Warburg, F. Wohltmann, zum Jahre 1892 umfassende Theil des obigen Werkes erschienen ist,
Berlin. Bonn-Poppelsdorf. elangte nunmehr die obige Fortsetzung zur Ausgabe, die von dem durch
Erscheint am 1. jed. Mts. eine wirthschafts= und Giokorthistorhen Arbeiten bekannten Konsul
Gezugspreis Fähr l. 8 M., Im Ausland 9 M. Dr. Alfred Zimmermann, Mitglied der Kolonialabtheilung des Aus-
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wärtigen Amtes, bearbeitet worden ist. Auch dieser zweite Theil
enthält alle Bestimmungen auf Grund amtlicher Quellen gesammelt;
1 t die Zeit 1893 bis 1897 mit allein 287 N rn,
Kolonial · Haaåols " 4 wressbuch zuabsde 3 zum Jahre 1852 reichende erste Eheil 256 Numm ern
« aufführt. Der bequemeren Handhabung wegen ist die chronologische
1899. 1 Anordnung der Gesetze 2c. gewählt worden; ein nach sachlichen Ge-
Herausgegeben sichtspunkten geordnetes Verzeichniß der wiedergegebenen Gesetze,
Koloninl-Wirtschaftlichen Komitee ermoglichen schnellste Auffindung und leichtesten Gebrauch. Das Ge-
sammtwerk ist zum Preise von Mk. 22,—, der zweite Theil allein für
Berlin, Unter den Linden 47. Mk. 8,— zu beziehen.
Mit fünf Karten in Buntdruck.
Mark 1 50 ——.———————.—
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von dem Erlasse und Bestimmungen, sowie ein alphabetisches Sachregister
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