Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. XLI. Band. (41)

Zu  Theil  1  Abschn.  5  des  RStGB.  311

—  wie  schon  Arnold  in  den  Bl.  f.  RA.  1839
S.  179—183  gezeigt  hat  —  sondern  auch  von  allen
  Uebrigen,  welche  für  das  fortgesetzte  Verbrechen
nur  dieselbe  wiederholte  strafbare  Thätigkeit  und  dasselbe
  Objekt  fordern,  wenn  auch  nicht  gerade  immer
expressis  verbis  auch  noch  vorausgesetzt  wird,  daß
die  verschiedenen  Handlungen  als  eine  Fortsetzung
deßselben  verbrecherischen  Entschlusses  erscheinen;  allein
  gerade  darauf  kommt  es  an,  was  denn  unter
einer  solchen  „Fortsetzung“  zu  verstehen  set.  Dieser
Begriff  ist  das  Unterscheidende,  das  Hauptsächliche,
die  Identität  des  Objektes  aber  das  Nebensechliche,
auch  bei  den  blos  wiederholten,  je  selbstständigen
bezw.  bei  den  real  konkurrirenden  Delikten  überhaupt
Vorkommende,  und  eben  das,  quod  erat  demonstrandum,
  wird.  von  dieser  Theorie  nicht  präciser
demonstrirt,  sondern  unter  Hindeutung  auf  eine
Quelle,  woraus  es  entspringen  soll,  welche  jedoch
die  nöthige  klare  Etkenntn  —  wie  weiter  unten
hinsichtlich  der  gedachten  „Einheit  des  Entschlusses“
gezeigt  werden  soll  —  zu  liefern  nicht  im  Stande
ist,  bereits  vorausgesetzt.

Mit  voller  Berechtigung  sagt  Schwarze  in
seiner  Kritik  der  John'schen  Schrift,  daß  sich  die
Gründe,  welche  der  Feuerbachs'schen  Theorie  von
dem  fortgesetzten  Verbrechen  entgegenstehen,  zum
großen  Theile  auch  auf  die  mit  ihr  verwandte  Theorie
  John's  anwenden  lassen,  und  ist  solches  im
Wesentlichen  auch  auf  die  Theorie  Woringen's
zu  beziehen.  John  setzt  übrigens  gleichfalls  die
Einhelt  des  Entschlusses  voraus  (Goltd.  A.  III,
620),  worunter  er  den  Willen  versteht,  der  zwar
die  verbrecherische  Rechtsverletzung  beschlossen  hat,
aber  noch  nicht  in  die  äußere  Erschelnung  übergegangen
  ist,  und  sonst  Vorsatz  genannt  werde.
Schwarze  weist  bei  seiner  Besprechung  der  Johmschen
  Lehre  insbesondere  darauf  hin,  wie  hienach