Zu Theil 1 Abschn. 5 des RStGB. 311
— wie schon Arnold in den Bl. f. RA. 1839
S. 179—183 gezeigt hat — sondern auch von allen
Uebrigen, welche für das fortgesetzte Verbrechen
nur dieselbe wiederholte strafbare Thätigkeit und dasselbe
Objekt fordern, wenn auch nicht gerade immer
expressis verbis auch noch vorausgesetzt wird, daß
die verschiedenen Handlungen als eine Fortsetzung
deßselben verbrecherischen Entschlusses erscheinen; allein
gerade darauf kommt es an, was denn unter
einer solchen „Fortsetzung“ zu verstehen set. Dieser
Begriff ist das Unterscheidende, das Hauptsächliche,
die Identität des Objektes aber das Nebensechliche,
auch bei den blos wiederholten, je selbstständigen
bezw. bei den real konkurrirenden Delikten überhaupt
Vorkommende, und eben das, quod erat demonstrandum,
wird. von dieser Theorie nicht präciser
demonstrirt, sondern unter Hindeutung auf eine
Quelle, woraus es entspringen soll, welche jedoch
die nöthige klare Etkenntn — wie weiter unten
hinsichtlich der gedachten „Einheit des Entschlusses“
gezeigt werden soll — zu liefern nicht im Stande
ist, bereits vorausgesetzt.
Mit voller Berechtigung sagt Schwarze in
seiner Kritik der John'schen Schrift, daß sich die
Gründe, welche der Feuerbachs'schen Theorie von
dem fortgesetzten Verbrechen entgegenstehen, zum
großen Theile auch auf die mit ihr verwandte Theorie
John's anwenden lassen, und ist solches im
Wesentlichen auch auf die Theorie Woringen's
zu beziehen. John setzt übrigens gleichfalls die
Einhelt des Entschlusses voraus (Goltd. A. III,
620), worunter er den Willen versteht, der zwar
die verbrecherische Rechtsverletzung beschlossen hat,
aber noch nicht in die äußere Erschelnung übergegangen
ist, und sonst Vorsatz genannt werde.
Schwarze weist bei seiner Besprechung der Johmschen
Lehre insbesondere darauf hin, wie hienach