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sind. Machen solche Fahrzeuge von dem Rechte zur Führung der Reichsflagge Gebrauch, so unterliegen
sie den für Kauffahrteischiffe geltenden Vorschriften.
Durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths kann bestimmt werden, daß die
Vorschriften dieses Gesetzes auch auf Binnenschiffe, die ausschließlich auf ausländischen Gewässern verkehren,
Anwendung finden. Die Schiffsregister für solche Schiffe werden bei den durch den Reichskanzler be-
stimmten deutschen Konsulaten geführt.
827.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen die Schiffsregister von anderen
Behörden als den Gerichten geführt werden.
28.
Unberührt bleiben die Vorschriften des § 7 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der
deutschen Schutzgebiete (Reichs-Gesetzblatt 1888, S. 75).
8 29.
Soweit in anderen Gesetzen auf Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Nationalität der Kauffahrtei-
schiffe und ihre Befugniß zur Führung der Bundesflagge, vom 25. Oktober 1867 verwiesen ist, treten die
entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an deren Stelle.
Der § 74 Nr. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1898, S. 371) wird aufgehoben.
8 30.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1900 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrist und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Kiel an Bord Meiner Nacht „Hohenzollern"“, den 22. Juni 1899.
(L. S.) Wilhelm.
Graf v. Posadowsky.
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Vertrag zwischen dem Neich und Spanien zur Bestätigung der am 12. Februar
1899 in Madrid unterzeichneten Erklärung, betreffend die Inselgruppen der
Karolinen, Palau und Marianen. Vom 30. Juni 1899.5)
(Deutscher Text.)
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reiches, und
Ihre Majestät die Königin-Regentin von Spanien im Namen Ihres Sohnes, Seiner Majestät des Königs
Don Alfonso XIII., von dem Wunsche geleitet, die am 12. Februar d. Is. in Madrid unterzeichnete Er-
klärung, betreffend die Inselgruppen der Karolinen, Palau und Marianen, feierlich zu bestätigen, haben,
nachdem die gesetzgebenden Körperschaften beider Länder, soweit dies verfassungsmäßig erforderlich ist, ihre
Zustimmung ertheilt haben, beschlossen, zu diesem Zweck einen Vertrag abzuschließen, und haben zu Ihren
Bevollmächtigten ernannt und zwar:
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen,
Allerhöchstseinen außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter Herrn Joseph v. Radowitz
und Ihre Moajestät die Königin-Regentin von Spanien
Allerhöchstihren Präsidenten des Ministerraths und Staatsminister Don Francisco Silvela,
welche nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über
nachstehende Artikel übereingekommen sind.
Artikel 1.
Spanien tritt an Deutschland die volle Landeshoheit über die Karolinen-Inseln mit den Palau
und den Marianen, Guam ausgenommen, und das Eigenthum an diesen Inseln gegen eine auf 25 Millionen
Peseten festgesetzte Geldentschädigung ab.
Artikel 2.
Deutschland gewährt dem spanischen Handel und den spanischen landwirthschaftlichen Unternehmungen
auf den Karolinen, den Palau und den Marianen die gleiche Behandlung und die gleichen Erleichterungen,
welche es dem deutschen Handel und den deutschen landwirthschaftlichen Unternehmungen dort gewähren
wird, und gewährt auf den genannten Inseln den spanischen religiösen Ordensgesellschaften die gleichen
Rechte und die gleichen Freiheiten, wie den deutschen religiösen Ordensgesellschaften.
Artikel 3.
Spanien wird ein Kohlendepot für die Kriegs= und Handelsmarine in dem Karolinen-Archipel,
ein gleiches in dem Palau= und ein drittes in dem Marianen-Archipel errichten und auch in Kriegszeiten
behalten können.
*) „Reichsanzeiger“ Nr. 152 vom 30. Juni 1890.