Full text: Deutsches Kolonialblatt. X. Jahrgang, 1899. (10)

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Artikel 4. 
Der gegenwärtige Vertrag gilt auf Grund der den Unterzeichneten ertheilten Vollmachten als 
ratifizirt und tritt am Tage der Unterzeichnung in Kraft. 
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet 
und mit dem Abdruck ihrer Siegel versehen. 
Ausgefertigt in doppelter Urschrift in Madrid, den 30. Juni 1899. 
(L. S.) Joseph v. Radowitz. (L. S.) Francisco Silvela. 
Die im vorstchenden Notenwechsel getrossene Vereinbarung wird, nachdem sie die verfassungs- 
mäßige Genchmigung gefunden hat und das im Notenwechsel erwähnte Abkommen über die Abtretung der 
Inseln im Stillen Ozcan ratifizirt worden ist, mit Beginn des 1. Juli 1899 in beiden Ländern in 
Kraft treten. 
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Perordnungen und Wittheilungen der Behörden in den Schungebieken. 
Bekanntmachung des Kaiserlichen Gonverneurs von Togo, betreffend die Ab- 
grenzung der Stationsbezirke Sokode und Bafari einerseits und Bismarckburg 
und Kete-Kratschi andererseits. 
Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Abgrenzung der Stationsbezirke Sokode 
und Basari einerseits und Kete-Kratschi und Bismarckburg andererseits, wie folgt, stattgesunden hat: 
Vom Schnittpunkt des M5 (Ukuböri) mit der Ostgrenze der neutralen Zone folgt die Grenze dem 
Thalweg des Mô (Ukuböri) aufwärts bis zur Einmündung des Kamassi in den M6, von hier aus folgt 
die Grenze dem Kamm des Gebirges zwischen Fasau und Bo bis zur Mündung des Shafab in den Kué, 
von da folgt sie dem Thalweg des Shafaéz aufwärts bis zum Schnittpunkt des Shafacz mit der Route 
Fasaui—Kuê (Ort), Höhenpunkt 470 Fuß, von dort führt die Grenze auf einer geraden Linie bis zum 
Nordende des Bergzuges westlich Dofoli, alsdann dem Kamm dieses Bergzuges entlang und in der geraden 
Verlängerung desselben weiter bis zum Annä. 
Lome, den 3. Juni 1899. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
(L. S.) (gez.) Köhler. 
Bekanntmachung des Kaiserlichen Gouverneurs von Togo, betreffend die Ab- 
grenzung der Stationsbezirke Basari-Sokodeé und Sansanne-Mangu. 
Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Abgrenzung der Stationsbezirke Basari- 
Sokode und Sansanne-Mangu wie folgt stattgefunden hat: 
Die Grenze beginnt im Osten am Schnittpunkt des westlichen Steilabfalls des „Falle-Gebirges“ 
mit der französischen Grenze nördlich des 10. Breitengrades, verläuft dann entlang dieses Westhanges bis 
südlich des isolirten Berges Behaung, folgt von hier den Stammesgrenzen zwischen der Landschaft Lama 
im Norden und den Landschaften Tshore und Katyal (Adyala), im Süden bis au den Kara in westlicher 
Richtung. Von dort ab zieht die Grenze den Kara aufwärts bis an den Uebergang des Weges von Katyal 
nach dem Markie Namboug (Namongu)j, läuft dann westwärts auf den Schnittpunkt des Kabu— Katyamba- 
Weges mit dem Flusse Wanwa zu, so daß der Markt Nambong südlich, die Orte Nagbagn und Mundu 
nördlich bleiben. Sie folgt dann dem Laufe des Wauwas-Flusses bis südlich Dyäpure, verläßt hier den 
Wauwa und zieht nach dem östlichsten Punkt des Oti-Knies, in welchem Kungnau liegt. Hierbei sollen 
Sadji und der Weg von diesem Orte nach Kuntya nördlich, der Ballibstamm mit Naeri südlich bleiben. 
Weiter verläuft die Grenze den Oti abwärts bis zu der Breite, welche das Gebiet im Kungnau Bogen, 
sowie Kuntori nördlich läßt. Westlich des Otis entspricht die Grenze dieser Breite bis an die neutrale Zone. 
Lome, den 25. Mai 1899. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
(L. S.) (gez.) Köhler.
	        
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