Contents : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

8  29.  Der  Bundesrat  als  Organ  des  Reiches.  257

und  durch  seinen  Beschluß  erfolgt  die  Sanktion  der  Reichsgesetze.
Siehe  unten  $  55.

Il.  Der  Bundesratals  Organ  der  Verwaltung.

Der  Bundesrat  ist  nicht  in  dem  Sinne  eine  »Verwaltungsbehörde«
des  Reiches,  daß  er  selbständig  Verfügungen  erlassen  und  ihre  Ausführung
  unmittelbar  erzwingen  könnte;  die  tatsächliche  Durchführung
aller  Verwaltungsmaßregeln  des  Reiches  ist  vielmehr  entweder  Sache
des  Kaisers  und  der  von  ihm  ernannten  Behörden,  oder  sie  fällt  in
den  Bereich  der  Selbstverwaltung  der  Einzelstaaten.  Eine  Beteiligung
des  Bundesrates  an  der  Verwaltung  findet  nur  statt  in  der  Form
der  Beschlußfassung.  Die  Fälle,  in  denen  dem  Bundesrate  in
dieser  Gestalt  Verwaltungsbefugnisse  eingeräumt  sind,  können  durch
jedes  neue  Gesetz  von  Jahr  zu  Jahr  sich  vermehren  oder  verändern;
eine  prinzipielle,  aus  dem  Wesen  des  Bundesrates  logisch  abzuleitende
Abgrenzung  gibt  es  nicht.  Indessen  lassen  sich  'diese  Befugnisse  des
Bundesrates  nach  allgemeineren  Gesichtspunkten  gruppieren.

1.  Gemäß  Art.  7,  Ziff.  2  der  Reichsverfassung  beschließt  der  Bundesrat
  »über  die  zur  Ausführung  der  Reichsgesetze  erforderlichen  allgemeinen
  Verwaltungsvorschriften  und  Einrichtungen«.


Diese  Zuständigkeit  ist  die  Folge  der  den  Einzelstaaten  zustehenden
Selbstverwaltung.  Da  die  Behörden  und  Beamten,  welchen  die  Handhabung
  der  Reichsgesetze  und  die  Verwaltung  der  reichsgesetzlich
geregelten  Angelegenheiten  obliegt,  in  keinem  Dienstverhältnis  zum
Reich,  sondern  nur  zu  ihrer  Landesregierung  stehen,  so  ist  diese
auch  nur  berechtigt,  ihnen  Dienstanweisungen  und  Vorschriften  für
die  von  ihnen  zu  führende  Verwaltung  zu  geben.  Der  Reichskanzler
ist  dazu  nicht  befugt;  der  Kaiser  ist  nicht  der  Dienstherr  der  Landesbeamten.
  Dadurch  ist  die  Gefahr  begründet,  daß  die  durch  die  Reichsgesetzgebung
  geschaffene  Rechtseinheit  gestört  und  aufgelöst  wird  durch
die  Verschiedenheit  der  Dienstanweisungen  und  Verwaltungsvorschriften
der  Einzelstaaten.  Um  dies  zu  verhüten  und  die  gleichmäßige
Handhabung  der  Reichsgesetze  in  allen  Bundesstaaten  zu  sichern,  hat
der  Bundesrat  die  im  Art.  7  Ziff.  2  ihm  zugewiesene  Zuständigkeit.
Allgemeine  Verwaltungsvorschriften  sind  daher  Vorschriften,  welche
für  alle  Bundesstaaten  gleichmäßig  gelten,  im  Gegensatz  zu  den  Dienstanweisungen
  der  einzelnen  Bundesregierungen.  Sie  können  immer
nur  »zur  Ausführung«  eines  Reichsgesetzes  beschlossen  werden,  setzen
also  den  Erlaß  eines  solchen  voraus,  und  sind  daher  nur  intra  legem,
nicht  praeter  legem  zulässig.  Sie  stehen  ferner  im  Gegensatz  zu  speziellen
  Entscheidungen  konkreter  Fälle’.  Die  Rechtswirkung

 

.  BD  Rechtsverordnungen  zu  beschließen  ist  der  Bundesrat  durch  Art.  7,  Ziff.  2
nicht  ermächtigt;  es  bedarf  dazu  in  allen  Fällen  einer  besonderen  reichsgesetzlichen
Ermächtigung.  Siehe  unten  8  58.