Full text : Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900. (11)

habers  unterrichtet  werden,  natürlich  auch  gelegentlich
einer  Fernsprechunterhaltung'),

IV)  Die  gesamte  vollziehende  Gewalt  des  Reiches
und  der  Einzelstaaten,  aber  auch  nur  diese  geht  auf  die
Militärbefehlshaber  über;  daraus  ergibt  sich,  daß  die
Militärbefehlshaber  die  Gesamtheit  der  Verwaltungsfunktionen,
  aber  mit  ihrer  ganzen  gesetzlichen  Grundlage,
  insbesondere  mit  der  Grundbedingung,  daß  auch
die  Verwaltungsfunktion  an  bestehende  Gesetze  gebunden
ist  (Prinzip  der  Gesetzmäßigkeit  der  Verwaltung),  übernehmen.


Ebenso  Galli?),  Frank®),  Schäffer)  Dietz°),  v.Schlayer®).
Vgl.  RG.  vom  11.  Juni  1915:  »Der  Oberbefehlshaber  ist
nicht  befugt,  die  bestehenden  Gesetze  zu  verschärfen,  da
die  vollziehende  Gewalt  mit  der  Erklärung  des  Belagerungszustandes
  lediglich  im  Rahmen  der  bestehenden  Gesetze
auf  den  Militärbefehlshaber  übergebt«”).

Demgemäß  wurde  neuerdings  im  preußischen  Abgeordnetenhause
  darauf  hingewiesen®),  es  möchte  seitens
der  Regierung  dafür  Sorge  getragen  werden,  daß  die
Militärbehörden  bei  Ausübung  der  vollziehenden  Gewalt
nicht  Anordnungen  erließen,  die  den  Gesetzen  und  Verordnungen
  widersprächen.

Weiter  geht  v.  Pelargus®).  Nach  ihm  soll  freilich
auch  Grundsatz  sein,  daß  es  nach  Bekanntmachung  der
Erklärung  des  einfachen  Kriegszustandes  bei  den  geltenden

 

 

 

1)  PrVYBl.  Bd.  36,  8.  807.

2)  Strafr.-Ztg.  1914,  8.  571.  3)  Leipz.  Z.  1915,  8.  3,
4)  DJZ.  1914,  S.  1015.  5)  Strafr.-Ztg.  1914,  8.  597.
6)  a.a.  O.  8.  564.  7)  PrVBl.  1915,  Bd.  37,  8.  20,
8)  1915  Sten.  Ber.  d.  Abgeordnetenhauses,  8.  8413/16.
9)  Leipz.  Z.  1915,  S.  11861.