habers unterrichtet werden, natürlich auch gelegentlich
einer Fernsprechunterhaltung'),
IV) Die gesamte vollziehende Gewalt des Reiches
und der Einzelstaaten, aber auch nur diese geht auf die
Militärbefehlshaber über; daraus ergibt sich, daß die
Militärbefehlshaber die Gesamtheit der Verwaltungsfunktionen,
aber mit ihrer ganzen gesetzlichen Grundlage,
insbesondere mit der Grundbedingung, daß auch
die Verwaltungsfunktion an bestehende Gesetze gebunden
ist (Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung), übernehmen.
Ebenso Galli?), Frank®), Schäffer) Dietz°), v.Schlayer®).
Vgl. RG. vom 11. Juni 1915: »Der Oberbefehlshaber ist
nicht befugt, die bestehenden Gesetze zu verschärfen, da
die vollziehende Gewalt mit der Erklärung des Belagerungszustandes
lediglich im Rahmen der bestehenden Gesetze
auf den Militärbefehlshaber übergebt«”).
Demgemäß wurde neuerdings im preußischen Abgeordnetenhause
darauf hingewiesen®), es möchte seitens
der Regierung dafür Sorge getragen werden, daß die
Militärbehörden bei Ausübung der vollziehenden Gewalt
nicht Anordnungen erließen, die den Gesetzen und Verordnungen
widersprächen.
Weiter geht v. Pelargus®). Nach ihm soll freilich
auch Grundsatz sein, daß es nach Bekanntmachung der
Erklärung des einfachen Kriegszustandes bei den geltenden
1) PrVYBl. Bd. 36, 8. 807.
2) Strafr.-Ztg. 1914, 8. 571. 3) Leipz. Z. 1915, 8. 3,
4) DJZ. 1914, S. 1015. 5) Strafr.-Ztg. 1914, 8. 597.
6) a.a. O. 8. 564. 7) PrVBl. 1915, Bd. 37, 8. 20,
8) 1915 Sten. Ber. d. Abgeordnetenhauses, 8. 8413/16.
9) Leipz. Z. 1915, S. 11861.