Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achter Jahrgang. 1847. (8)

2  1847.

Uebereinkunft
zwischen  dem  deutschen  Zoll=  und  Handels-Vereine  einerseits  und  Belgien
andererseits,  wegen  Unterdrückung  des  Schlcichhandels.

Seine  Majestt  der  König  von  Preußen,  sowohl  für  Sich  und  in  Vertretung
  der  Ihrem  Zoll-  und  Steuer=  Systeme  näher  angeschlossenen  souverainen
bänder  und  Landestheile,  nämlich:  des  Großherzogthums  Luremburg,  der  Großherzoglich
  -Mecklenburgischen  Enklaven  Rossow,  Neheband  und  Schöneberg,  des
Grohherzoglich  -Oldenburgischen  Fürstenthums  Birkenfeld,  der  Herzogthümer
Anhalt-Köthen,  Anhalt-Dessau  und  Anhalt-Bernburg,  der  Fürstenchümer
Waldeck  und  Pyrmont,  des  Fürstenthums  Lippe  und  des  Landgräflich-Hessischen
Ober-Amts  Meisenheim,  —  als  auch  im  Namen  der  übrigen  Mitglieder  des  deutschen
  Zoll=  und  Handels-Vereins,  nämlich  der  Krone  Bayern,  der  Krone  Sachsen
  und  der  Krone  Württemberg,  —  zugleich  die  Fürstenthümer  Hohenzollern-Hechingen
  und  Hohenzollern-Sigmaringen  vertretend,  —  des  Großherzogthums
Baden,  des  Kurfürstenthums  Hessen,  des  Großherzogthums  Hessen,  —  zugleich
das  Landgräflich-Hessische  Amt  Homburg  vertretend,  —  der  den  Thüringlschen
Zoll=  und  Handels-Verein  bildenden  Staaten,  namentlich:  des  Grohherzogthums
  Sachsen,  der  Herzogthümer  Sachsen-Meiningen,  Sachsen-Altenburg
und  Sachsen-Coburg  und  Gotha  und  der  Fürstenthümer  Schwarzburg.  Rudolstadt
  und  Schwarzburg-Sondershausen,  Reuß-Greih,  Reuß-Schleitz  und
Reuß-Lobenstein  und  Ebersdorf,  —  des  Herzogthums  Braunschweig,  des  Herzothume
  Nassau  und  der  freien  Stadt  Frankfurt,  einerseits,  und

Seine  Majestät  der  König  der  Belgier,  andererseits,  —
haben  zu  dem  Zwecke,  um  in  Gemäßheit  des  Artikels  28  des  Handels=  und  Schiffahrts-Verkrages
  vom  1#ten  September  1844  Sich  durch  gemeinschaftliche  Maaßregeln
  in  der  Vollziehung  Ihrer  Zoll=  und  Handels-Gesetz  und  in  der  Unterdrückung
  des  Schleichhandels  an  den  Nachbar-Grenzen  zu  unterstützen,  Unterhandlungen
  erbffnen  lassen,  und  haben  zu  Ihren  Bevollmachtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:  den  Herrn  Georg  Helmentag,
Provinzial-Steuer-Director  und  Geheimen  Ober-Finanz-Rath  zu  Cöln,
Ritter  des  Königlich-Preußischen  Rothen  Adler-Ordens  zweiter  Klasse  mit
Eichenlaub,  Ritter  des  Königlich-Süchsischen  Eivil=  Verdienst-  Ordens,
Kommandeur  des  Königlich-Belgischen  Leopold-Ordens  und  des  Königlich-Großherzoglich
  -Luxemburgischen  Ordens  der  Eichen-Krone,  —