Full text: Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900. (11)

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herigen Geltungsbereiche des preußischen Allgemeinen Landrechts geltenden landesherrlichen Verordnungen 
sowie die dort geltenden Anordnungen oder Versügungen der Landes-Centralbehörden entsprechende Anwendung. 
8 21. 
Soweit nach den im § 19 bezeichneten Gesetzen dem Landesfiskus Rechte zustehen oder Verpflich- 
tungen obliegen, tritt in den Konsulargerichtsbezirken an dessen Stelle der Reichsfislus. Diese Vorschrift 
findet keine Anwendung auf die Rechte und Verpflichtungen, die für den Landesfiskus mit Rücksicht auf die 
Staatsangehörigkeit eines Betheiligten begründet sind. 
Geldstrafen fließen zur Reichskasse. Durch Kaiserliche Verordnung kann bestimmt werden, daß die 
wegen Zuwiderhandlung gegen einzelne Gesetze oder Verordnungen verhängten Geldstrafen einem anderen 
Berechtigten zufallen. 
§ 25. 
Die Rechtsverhältnisse der Schutzgenossen, die keinem Staate angehören, werden, soweit dafür die 
Staatsangehörigkeit in Betracht kommt, nach den Vorschriften beurtheilt, die für die keinem Bundesstaat 
angehörenden Deutschen gelten. 
Die Rechtsverhältnisse der Schutzgenossen, die einem fremden Staate angehören, werden, soweit 
dafür die Staatsangehörigkeit in Betracht kommt, nach den für Ausländer geltenden Vorschriften beurtheilt. 
l 26. 
Durch Kaiserliche Verordnung kann bestimmt werden, inwieweit die Konsulargerichtsbezirke im 
Sinne der in den 8§ 19, 22 bezeichneten Gesetze als deutsches Gebiet oder Inland oder als Ausland 
anzusehen sind. 
§ 27. 
Soweit die nach § 19 zur Anwendung kommenden Gesetze auf die an einem ausländischen Orte 
geltenden Vorschriften Bezug nehmen, sind hierunter, falls es sich um einen Ort innerhalb eines Konsular- 
gerichtsbezirks und um die Rechtsverhältnisse einer der Konsulargerichtsbarkeit unterworfenen Person handelt, 
die deutschen Gesetze zu verstehen. 
Durch Kaiserliche Verordnung kann bestimmt werden, inwieweit in einem Konsulargerichtsbezirk 
die von der dortigen Staatsgewalt erlassenen Vorschristen neben den deutschen Gesetzen als Gesetze des 
Ortes anzusehen sind. 
28. 
Zustellungen an die der Konsulargerichtsbarkeit unterworfenen Personen erfolgen im Konsular- 
gerichtsbezirke, sofern sie entweder in einer in diesem Bezirke vor den Konsul oder das Konsulargericht 
gehörenden Sache oder in nicht gerichtlichen Rechtsangelegenheiten auf Betreiben einer in dem Bezirke 
befindlichen Person zu geschehen haben, nach den Vorschriften über Zustellungen im Inlande. Falls die 
Befolgung dieser Vorschriften mit Schwierigkeiten verbunden ist, kann die Zustellung durch den Konsul nach 
den Vorschriften über Zustellungen im Auslande mit der Maßgabe bewirkt werden, daß an die Stelle des 
Ersuchens bei Zustellungen auf Betreiben der Betheiligten deren Antrag und bei Zustellungen von Amts 
wegen die Anzeige des Gerichtsschreibers tritt. 
Im Uebrigen erfolgen Zustellungen im Konsulargerichtsbezirk an die der Konsfulargerichtsbarkeit 
unterworfenen Personen nach den Vorschriften über Zustellungen im Auslande, und zwar in gerichtlichen 
Angelegenheiten mittelst Ersuchens des Konsuls und in nicht gerichtlichen Rechtsangelegenheiten auf einen 
von den Betheiligten an ihn zu richtenden Antrag. 
8 29. 
Die Einrückung einer öffentlichen Belanntmachung in den Deutschen Reichs-Anzeiger ist nicht 
erforderlich, sofern daneben eine andere Art der Veröffentlichung vorgeschrieben ist. Der Reichskanzler kann 
Ausnahmen von dieser Vorschrift anordnen. 
Der Reichskanzler kann bestimmen, daß an die Stelle der Einrückung einer öffentlichen Bekannt- 
machung in den Deutschen Reichs-Anzeiger eine andere Art der Veröffentlichung tritt. 
30. 
Neue Gesetze erlangen in den Konsulargerichtsbezirken, die in Europa, in Aegypten oder an der 
asiatischen Küste des Schwarzen oder des Mittelländischen Meeres liegen, mit dem Ablaufe von zwei 
Monaten, in den übrigen Konsulargerichtsbezirken mit dem Ablaufe von vier Monaten nach dem Tage, an 
dem das betreffende Stück des Reichs-Gesetzblattes oder der Preußischen Gesetz-Sammlung in Berlin aus- 
gegeben worden ist, verbindliche Kraft, soweit nicht für das Inkrafttreten ein späterer Zeitpunkt festgesetzt 
ist oder für die Konsulargerichtsbezirke reichsgesetzlich ein Anderes vorgeschrieben ist.
	        
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