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die Kreishauptmannschaft bez. das königl. Ministerium des Innern,
oder bei verschiedenen Bundesstaaten das Bundesamt für Heimatswesen
in Berlin.
Zusammenfassen:
1. Das Freizügigkeitsgesetz bestimmt, daß jeder Deutsche innerhalb des
deutschen Reiches frei seinen Wohnsitz nehmen kann.
2. Die Aufnahme kann eine Gemeinde nur verweigern
a) wenn der Einwandrer unter Polizeiaufsicht steht,
b) wenn er innerhalb des letzten Jahres wegen wiederholten Bettelns
oder Landstreichens bestraft worden ist,
c) wenn nachzuweisen ist, daß er außer stande ist, sich und die
Seinen zu ernähren.
3. Wer mindestens 2 Jahre lang ohne Unterbrechung in einer Gemeinde
wohnt, erlangt in derselben
a) den Unterstützungswohnsitz und damit
b) das Recht auf Armenunterstützung.
4. Zur Regelung des Armenwesens bilden eine oder mehrere (kleine) Gemeinden
einen Ortsarmenverband.
5. Den Unterstützungswohnsitz verliert der, der seinen Wohnsitz öfter als
in der Dauer von 2 Jahren wechselt oder der mindestens 2 Jahre abwesend
ist. Im Falle der Verarmung wird er ein Landarmer.
Landarme werden vom Staate unterstützt (Landarmenverband).
Die Unterstützung muß sofort gewährt werden da, wo die Notwendigkeit
derselben eintritt, und die Auslagen müssen von der dazu verpflichteten
Gemeinde, bez. dem Staate, zurückgezahlt werden
8. Streitigkeiten zwischen den Gemeinden hierüber schlichtet die Amtshauptmannschaft,
Kreishauptmannschaft und das Ministerium des Innern.
24. Lehrstunde.
Gewerbe und HKandel.
1. Einleitung. Als wir vor einigen Wochen über die Aufgaben
des deutschen Reiches sprachen, erwähnten wir, daß dieselbe
auch darin bestehe, im Reiche selbst Einheit zu schaffen in der
Gesetzgebung und in der Handhabung der Gesetze (Gleichmäßigkeit
der Gesetzgebung und Verwaltung).
Einheitliche Gesetze und Bestimmungen sind nun auch geschaffen
worden in Bezug auf den Betrieb von Handel und Gewerbe und
zwar durch die Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869.
2. Gewerbefreiheit. Im deutschen Reiche wurde diese Gewerbeordnung
als geltendes Gesetz anerkannt, wenn auch mit Abänderungen,
im Jahre 1873. Wir fanden bereits in einer der
letzten Stunden, daß in Deutschland jedem gestattet ist, ein Gewerbe
zu betreiben nach eigner freier Wahl. Man nennt dieses
jedem Deutschen zustehende Recht die Gewerbefreiheit.
3. Gewerbebetrieb. Bezüglich der Art und Weise, wie
ein Gewerbe betrieben wird, unterscheidet man
a) stehenden Gewerbebetrieb,
b) Gewerbebetrieb im Umherziehen.
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