Full text : Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900. (11)

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die  Kreishauptmannschaft  bez.  das  königl.  Ministerium  des  Innern,
oder  bei  verschiedenen  Bundesstaaten  das  Bundesamt  für  Heimatswesen
  in  Berlin.
Zusammenfassen:
1.  Das  Freizügigkeitsgesetz  bestimmt,  daß  jeder  Deutsche  innerhalb  des
deutschen  Reiches  frei  seinen  Wohnsitz  nehmen  kann.
2.  Die  Aufnahme  kann  eine  Gemeinde  nur  verweigern
a)  wenn  der  Einwandrer  unter  Polizeiaufsicht  steht,
b)  wenn  er  innerhalb  des  letzten  Jahres  wegen  wiederholten  Bettelns
  oder  Landstreichens  bestraft  worden  ist,
c)  wenn  nachzuweisen  ist,  daß  er  außer  stande  ist,  sich  und  die
Seinen  zu  ernähren.
3.  Wer  mindestens  2  Jahre  lang  ohne  Unterbrechung  in  einer  Gemeinde

wohnt,  erlangt  in  derselben
a)  den  Unterstützungswohnsitz  und  damit
b)  das  Recht  auf  Armenunterstützung.
4.  Zur  Regelung  des  Armenwesens  bilden  eine  oder  mehrere  (kleine)  Gemeinden
  einen  Ortsarmenverband.
5.  Den  Unterstützungswohnsitz  verliert  der,  der  seinen  Wohnsitz  öfter  als
in  der  Dauer  von  2  Jahren  wechselt  oder  der  mindestens  2  Jahre  abwesend
ist.  Im  Falle  der  Verarmung  wird  er  ein  Landarmer.
Landarme  werden  vom  Staate  unterstützt  (Landarmenverband).
Die  Unterstützung  muß  sofort  gewährt  werden  da,  wo  die  Notwendigkeit
derselben  eintritt,  und  die  Auslagen  müssen  von  der  dazu  verpflichteten
Gemeinde,  bez.  dem  Staate,  zurückgezahlt  werden
8.  Streitigkeiten  zwischen  den  Gemeinden  hierüber  schlichtet  die  Amtshauptmannschaft,
  Kreishauptmannschaft  und  das  Ministerium  des  Innern.

24.  Lehrstunde.
Gewerbe  und  HKandel.

1.  Einleitung.  Als  wir  vor  einigen  Wochen  über  die  Aufgaben
  des  deutschen  Reiches  sprachen,  erwähnten  wir,  daß  dieselbe
auch  darin  bestehe,  im  Reiche  selbst  Einheit  zu  schaffen  in  der
Gesetzgebung  und  in  der  Handhabung  der  Gesetze  (Gleichmäßigkeit
der  Gesetzgebung  und  Verwaltung).

Einheitliche  Gesetze  und  Bestimmungen  sind  nun  auch  geschaffen
worden  in  Bezug  auf  den  Betrieb  von  Handel  und  Gewerbe  und
zwar  durch  die  Gewerbeordnung  vom  21.  Juni  1869.

2.  Gewerbefreiheit.  Im  deutschen  Reiche  wurde  diese  Gewerbeordnung

  als  geltendes  Gesetz  anerkannt,  wenn  auch  mit  Abänderungen,
  im  Jahre  1873.  Wir  fanden  bereits  in  einer  der

letzten  Stunden,  daß  in  Deutschland  jedem  gestattet  ist,  ein  Gewerbe
  zu  betreiben  nach  eigner  freier  Wahl.  Man  nennt  dieses

jedem  Deutschen  zustehende  Recht  die  Gewerbefreiheit.
3.  Gewerbebetrieb.  Bezüglich  der  Art  und  Weise,  wie
ein  Gewerbe  betrieben  wird,  unterscheidet  man

a)  stehenden  Gewerbebetrieb,
b)  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen.

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