Full text: Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900. (11)

Grund länger als ein Jahr von dem Grundstück 
entfernt oder es zu bebauen unterläßt, verliert das 
Recht der Besetzung und Nutznießung und soll durch 
die Verwaltungsbehörde daraus vertrieben werden. 
3. Der Ansiedler kann das Grundstück nicht ver- 
äußern, noch irgend ein volles Eigenthumsrecht mit 
Bezug auf dasselbe ausüben. Auch darf er nicht, 
außer durch Erbschaft nach Nummer 8 dieses Ar- 
tikels, die aus der Besetzung für ihn sich ergebenden 
Rechte weiter übertragen. 
4. Während der ersten 5 Jahre hat der Be- 
setzende keine Steuer an den Staat zu entrichten; 
später jedoch eine solche in einer durch die örtlichen 
Gesetze zu bestimmenden Höhe. 
5. Die Nichtbezahlung der Steuer während 
dreier auf einanderfolgender Jahre hat für den An- 
siedler die Vertreibung von seinem Grundstück zur 
Folge, ohne daß ihm das Recht auf irgend eine 
Entschädigung selbst für von ihm ausgeführte Ver- 
besserungen zusteht. 
6. Die in Nr. 4 erwähnte Steuer kann immer 
in Naturalien bezahlt werden. 
7. Nach 20 Jahren erwirbt der Ansiedler, der 
stets seine Verpflichtungen als solcher erfüllt hat, 
das volle Eigenthum des Grundstücks. 
8. Beim Tode des Ansiedlers sollen diejenigen 
Ländereien, über die nicht nach Nr. 7 volles Eigen- 
thumsrecht erworben worden ist, ungetheilt mit allen 
durch die Besetzung erworbenen Rechten seinen Erben 
in aufsteigender oder absteigender Linie zufallen, 
wenn diese sich dazu verstehen, die Ländereien zu 
bebauen und zu bewohnen. Sind keine solchen Erben 
vorhanden, oder erfüllen diese nicht die wesentlichen 
Bedingungen des Ansiedlers, so fallen die Ländereien 
mit allen Verbesserungen an den Staat zurück. 
§ 1. Die von Ansiedlern besetzten Grundstücke 
sind keiner Grundsteuer unterworsen. 
§ 2. Diejenigen Grundstücke, über die nach Nr. 7 
dieses Artikels volles Eigenthumsrecht erworben 
worden ist, werden der Grundsteuer unterworfen. 
§ 3. Die örtlichen Vorschriften können für länger 
als fünf Jahre die Bezahlung der in Nr. 4 fest- 
gesetzten Steuer erlassen, wenn Gründe der Billig- 
keit oder der öffentlichen Ordnung dazu rathen, ins- 
besondere in den Gegenden, wo die Eingeborenen 
Hütten= oder Kopfsteuer (Mussoco 2c.) zahlen. 
Art. 7. Die Staatsansiedler werden auf Grund 
der ihnen in dieser Eigenschaft zustehenden Rechte 
befreit: 
1. von der Dienstpflicht in der Armee oder 
Polizeitruppe; 
2. von der zwangsweisen Arbeit; 
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8 2. Alle Bestimmungen dieses Artilels und 
seiner Paragraphen finden Anwendung auf die An— 
siedler, welche nach Art. 6 Nr. 7 volle Eigenthũmer 
der von ihnen besetzt gewesenen Ländereien werden. 
Art. 8. Der Staat wird, außer in den vom 
Gesetz vorgesehenen nothwendigen Fällen das vom 
Ansiedler besetzte Land, soweit es von ihm benutzt 
wird, nicht veräußern, wenn die Besetzung schon ein 
Jahr gedauert hat und nach den Bestimmungen 
dieses Gesetzes als gesetzlich und gültig anzusehen 
ist. Wenn der Staat diese Ländereien veräußert, 
so hat er in dem Veräußerungsvertrage immer fest- 
zusetzen, daß jener benutzte Theil den Ansiedlern als 
Erbpächtern verbleiben soll, wenn diese sich der 
Zahlung eines Pachtzinses unterwerfen, dessen Höhe 
in eben jenem Vertrage festzusetzen ist. Wollen sie 
das nicht, so kann sie der Käufer nur gegen Ent- 
schädigung für alle Verbesserungen enteignen. 
§ 1. Wenn der Staat den benutzten Theil von 
Ländereien, deren Besetzung noch kein Jahr gedauert 
hat, veräußern will, so hat er in dem betreffenden 
Vertrage festzusetzen, daß der Käufer die Ansiedler 
nur dann enteignen darf, wenn er ihnen den Werth 
der ihrerseits ausgeführten Verbesserungen erstattet. 
§& 2. Wenn infolge der Bestimmungen dieses 
Artikels und seines § 1 die Eingeborenen den Besitz 
der Ländereien, die sie bebauten, verlieren, so muß 
ihnen der Staat andere von derselben Ausdehnung 
sichern. 
Art. 9. Alle Bestimmungen dieses Gesetzes, 
welche künftige Besetzungen öffentlicher Ländereien 
und die rechtliche Lage der Besetzenden regeln, sind 
auf ähnliche Besetzungen in der Vergangenheit an- 
wendbar. 
Art. 10. In allen portugiesischen Provinzen in 
Afrika ist der Vertrag der erblichen Unterpacht er- 
laubt. Die Bedingungen, denen dieser Vertrog 
unterworfen sein soll, sind in jeder dieser Provinzen 
zu regeln. 
Art. 11. Die Besitzer von ländlichen Grund- 
stücken, die stillschweigend oder ausdrücklich zulassen, 
daß sich auf diesen Grundstücken Eingeborene nieder- 
lassen und Theile des Bodens bebauen, ohne daß 
besondere Bedingungen in einem glaubwürdigen 
Schriftstück festgesetzt sind, können diese Eingeborenen 
niemals ausweisen, ohne ihnen die Verbesserungen, 
die Letztere etwa gemacht haben, zu bezahlen. Wenn 
diese Eingeborenen auf eigene Kosten Bäume oder 
Pflanzen, welche Ausfuhrartikel hervorbringen, ge- 
pflanzt und bis zum Produktionsstadium gepflegt 
haben, so erwerben sie durch diese Thatsache das 
Nutzungseigenthum dieser Ländereien, und die Eigen- 
3. von der Requirirung durch die Behörden, thümer können dann nur eine jährliche Pachtsumme 
um als Bootsleute oder Träger zu dienen. 
§ 1. 
pflichtung befreit, die eingeborenen Häuptlinge oder, 
die Kriegsanführer, von denen sie abhängen, bei den 
l 
von ihnen als Erbpächtern oder erblichen Unter— 
Sie werden jedoch nicht von der Ver-- pächtern verlangen. 
Einziger Paragraph. Der Werth jener Ver- 
besserungen und die Höhe jenes Pachtzinses werden 
kriegerischen Streiszügen zu begleiten, welche diese schiedsrichterlich durch die Anwaltschaft für Dienende 
auf Befehl der zuständigen Behörden unternehmen. und Ansiedler nach einem besonders zu regelnden
	        
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