Grund länger als ein Jahr von dem Grundstück
entfernt oder es zu bebauen unterläßt, verliert das
Recht der Besetzung und Nutznießung und soll durch
die Verwaltungsbehörde daraus vertrieben werden.
3. Der Ansiedler kann das Grundstück nicht ver-
äußern, noch irgend ein volles Eigenthumsrecht mit
Bezug auf dasselbe ausüben. Auch darf er nicht,
außer durch Erbschaft nach Nummer 8 dieses Ar-
tikels, die aus der Besetzung für ihn sich ergebenden
Rechte weiter übertragen.
4. Während der ersten 5 Jahre hat der Be-
setzende keine Steuer an den Staat zu entrichten;
später jedoch eine solche in einer durch die örtlichen
Gesetze zu bestimmenden Höhe.
5. Die Nichtbezahlung der Steuer während
dreier auf einanderfolgender Jahre hat für den An-
siedler die Vertreibung von seinem Grundstück zur
Folge, ohne daß ihm das Recht auf irgend eine
Entschädigung selbst für von ihm ausgeführte Ver-
besserungen zusteht.
6. Die in Nr. 4 erwähnte Steuer kann immer
in Naturalien bezahlt werden.
7. Nach 20 Jahren erwirbt der Ansiedler, der
stets seine Verpflichtungen als solcher erfüllt hat,
das volle Eigenthum des Grundstücks.
8. Beim Tode des Ansiedlers sollen diejenigen
Ländereien, über die nicht nach Nr. 7 volles Eigen-
thumsrecht erworben worden ist, ungetheilt mit allen
durch die Besetzung erworbenen Rechten seinen Erben
in aufsteigender oder absteigender Linie zufallen,
wenn diese sich dazu verstehen, die Ländereien zu
bebauen und zu bewohnen. Sind keine solchen Erben
vorhanden, oder erfüllen diese nicht die wesentlichen
Bedingungen des Ansiedlers, so fallen die Ländereien
mit allen Verbesserungen an den Staat zurück.
§ 1. Die von Ansiedlern besetzten Grundstücke
sind keiner Grundsteuer unterworsen.
§ 2. Diejenigen Grundstücke, über die nach Nr. 7
dieses Artikels volles Eigenthumsrecht erworben
worden ist, werden der Grundsteuer unterworfen.
§ 3. Die örtlichen Vorschriften können für länger
als fünf Jahre die Bezahlung der in Nr. 4 fest-
gesetzten Steuer erlassen, wenn Gründe der Billig-
keit oder der öffentlichen Ordnung dazu rathen, ins-
besondere in den Gegenden, wo die Eingeborenen
Hütten= oder Kopfsteuer (Mussoco 2c.) zahlen.
Art. 7. Die Staatsansiedler werden auf Grund
der ihnen in dieser Eigenschaft zustehenden Rechte
befreit:
1. von der Dienstpflicht in der Armee oder
Polizeitruppe;
2. von der zwangsweisen Arbeit;
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8 2. Alle Bestimmungen dieses Artilels und
seiner Paragraphen finden Anwendung auf die An—
siedler, welche nach Art. 6 Nr. 7 volle Eigenthũmer
der von ihnen besetzt gewesenen Ländereien werden.
Art. 8. Der Staat wird, außer in den vom
Gesetz vorgesehenen nothwendigen Fällen das vom
Ansiedler besetzte Land, soweit es von ihm benutzt
wird, nicht veräußern, wenn die Besetzung schon ein
Jahr gedauert hat und nach den Bestimmungen
dieses Gesetzes als gesetzlich und gültig anzusehen
ist. Wenn der Staat diese Ländereien veräußert,
so hat er in dem Veräußerungsvertrage immer fest-
zusetzen, daß jener benutzte Theil den Ansiedlern als
Erbpächtern verbleiben soll, wenn diese sich der
Zahlung eines Pachtzinses unterwerfen, dessen Höhe
in eben jenem Vertrage festzusetzen ist. Wollen sie
das nicht, so kann sie der Käufer nur gegen Ent-
schädigung für alle Verbesserungen enteignen.
§ 1. Wenn der Staat den benutzten Theil von
Ländereien, deren Besetzung noch kein Jahr gedauert
hat, veräußern will, so hat er in dem betreffenden
Vertrage festzusetzen, daß der Käufer die Ansiedler
nur dann enteignen darf, wenn er ihnen den Werth
der ihrerseits ausgeführten Verbesserungen erstattet.
§& 2. Wenn infolge der Bestimmungen dieses
Artikels und seines § 1 die Eingeborenen den Besitz
der Ländereien, die sie bebauten, verlieren, so muß
ihnen der Staat andere von derselben Ausdehnung
sichern.
Art. 9. Alle Bestimmungen dieses Gesetzes,
welche künftige Besetzungen öffentlicher Ländereien
und die rechtliche Lage der Besetzenden regeln, sind
auf ähnliche Besetzungen in der Vergangenheit an-
wendbar.
Art. 10. In allen portugiesischen Provinzen in
Afrika ist der Vertrag der erblichen Unterpacht er-
laubt. Die Bedingungen, denen dieser Vertrog
unterworfen sein soll, sind in jeder dieser Provinzen
zu regeln.
Art. 11. Die Besitzer von ländlichen Grund-
stücken, die stillschweigend oder ausdrücklich zulassen,
daß sich auf diesen Grundstücken Eingeborene nieder-
lassen und Theile des Bodens bebauen, ohne daß
besondere Bedingungen in einem glaubwürdigen
Schriftstück festgesetzt sind, können diese Eingeborenen
niemals ausweisen, ohne ihnen die Verbesserungen,
die Letztere etwa gemacht haben, zu bezahlen. Wenn
diese Eingeborenen auf eigene Kosten Bäume oder
Pflanzen, welche Ausfuhrartikel hervorbringen, ge-
pflanzt und bis zum Produktionsstadium gepflegt
haben, so erwerben sie durch diese Thatsache das
Nutzungseigenthum dieser Ländereien, und die Eigen-
3. von der Requirirung durch die Behörden, thümer können dann nur eine jährliche Pachtsumme
um als Bootsleute oder Träger zu dienen.
§ 1.
pflichtung befreit, die eingeborenen Häuptlinge oder,
die Kriegsanführer, von denen sie abhängen, bei den
l
von ihnen als Erbpächtern oder erblichen Unter—
Sie werden jedoch nicht von der Ver-- pächtern verlangen.
Einziger Paragraph. Der Werth jener Ver-
besserungen und die Höhe jenes Pachtzinses werden
kriegerischen Streiszügen zu begleiten, welche diese schiedsrichterlich durch die Anwaltschaft für Dienende
auf Befehl der zuständigen Behörden unternehmen. und Ansiedler nach einem besonders zu regelnden