Full text: Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900. (11)

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im Art. 4 vorgesehenen Umständen vorhanden sind, 
und wenn auf sie durchgreifende Zwangsmittel an- 
gewandt werden können. 
Art. 39. Die Verwaltungsvorstände der Amts- 
gebiete jeder Benennung, wo Volkszählungen zur 
Steuerveranlagung, Militäraushebung oder zu son- 
stigem Zwecke erfolgen oder künftig stattfinden, haben 
diese Vorgänge zu benutzen, um mit möglichster 
Strenge festzustellen, welches in jeder Ortschaft die- 
jenigen Eingeborenen sind, die die Verpflichtung zur 
Arbeit auf eine der im Art. 2 vorgesehenen Arten 
erfüllen oder gemäß Art. 8 davon befreit sind, und 
welches diejenigen find, die gewohnheitsgemäß die 
Verpflichtung nicht erfüllen; die Namen der einen 
und anderen sind in den Zählungsheften anzugeben. 
Einziger Paragraph. Durch die örtlichen Vor- 
schriften können anderweite Verfahren festgesetzt 
werden, um nach Möglichkeit die Eingeborenen zu 
unterscheiden und listlich zu führen, die ihre Arbeits- 
pflicht erfüllen oder nicht, sofern mit dieser Be- 
handlung keine unnützen Scherereien verbunden sind. 
Art. 40. Die Verwaltungsbehörden müssen sich 
nach Möglichkeit der Vermittelung der Eingeborenen- 
behörden,= Häuptlinge, Vorstände 2c. bedienen, sowohl 
um die Eingeborenen, die ihre Arbeitspflicht nicht 
erfüllen, festzustellen, als auch, um sie nach den 
Art. 31 und 32 zur Erfüllung aufzufordern und 
zu zwingen. 
§ 1. Die örtlichen Vorschriften können fest- 
segen, daß die Eingeborenenbehörden, die auf Antrag 
der Verwaltungsbehörde dieser Eingeborenen, die 
gegen die Arbeitspflicht verstoßen und als solche fest- 
gestellt sind, vorführen, für jeden Vorgeführten mit 
einem gewissen Betrage belohnt werden. 
§ 2. Dieselben Vorschriften haben Bestimmungen 
zusammenzustellen, die den besonderen Umständen der 
verschiedenen Gegenden jeder überseeischen Provinz 
angepaßt und dazu bestimmt sind, Quälereien und 
Gewaltthätigkeiten bei der Arbeitsanweisung an die 
Eingeborenen zu vermeiden; dabel kann auch von 
dieser Anweisung abgesehen werden, wo sie sich nicht 
friedlich ausführen läßt. 
Art. 41. Die Gesuche um zwangsweise Dienende 
für außerhalb der Provinz, wo sie wohnen, können 
nur berücksichtigt werden, wenn die Regierung des 
Staates es ausdrücklich so genehmigt, sofern in 
diesen Provinzen keine Arbeit vorliegt, bei der Ein- 
geborene verwendet werden. 
Art. 42. Die Dienenden werden den Gesuch- 
stellern an den Orten vorgeführt, wo die Behörden 
ansässig sind, bei denen die Anträge gestellt sind, 
oder an den Orten, wo sie arbeiten sollen, wie es 
am greignetsten ist. Auf jeden Fall laufen jedoch 
alle Ausgaben für Beförderung, Begleitung und 
Aufsicht für Rechnung der Antragsteller. 
Art. 43. Bevor die Dienenden dem Antrag- 
steller zugeführt werden, läßt die Behörde, die dem 
Gesuche stattgiebt, von ihm einen vor Zeugen aus- 
  
gearbeiteten Schriftsatz unterzeichnen, worin er sich 
ausdrücklich verpflichtet: 
1. Den Dienenden den Lohn zu chlen, der nach 
den Regeln in Art. 46 festgesetzt * 
2. ihnen auf seine Rechnung gesunde und reich- 
liche Nahrung zu liefern; 
3. ihnen auf seine Rechnung gesunde Wohnung 
zu gehen, oder ihnen Matertal zum Bau von Hütten 
zu liefern; 
4. sie im Krankheitsfalle zu unterstützen und alle 
Ausgaben für Behandlung zu zahlen; 
5. sie für eine bestimmte Zeit in seinem Dienst 
zu behalten, die, sofern es Privatdienst ist, nicht 
weniger als drei Monate und nicht mehr als fünf 
Jahre betragen darf; 
6. sie unter Bezahlung der Beförderungskosten 
der Behörde, die sie gestellt hat, zuzuführen, wenn 
die Dienstzeit beendigt ist oder sie arbeitsunfähig 
werden; 
7. sich nicht zu widersetzen, daß die Dienenden, 
sofern sie ihren gewöhnlichen Wohnort zu verlassen 
haben, ihre Familien mitnehmen und bei ihnen 
wohnen; 
8. falls sie ihren Aufenthaltsort verlassen und 
ihre Familien nicht mitnehmen wollen oder können, 
ihnen auf den Lohn einen durch die örtlichen Vor- 
schriften festzusetzenden Betrag vorzuschießen; 
9. ihnen gegenüber alle Vorschriften der Nrn. 4 
und 5 des § 1 des Art. 17, sowie die in Art. 18 
vorgeschriebenen sittlichen Pflichten zu erfüllen; 
10. keinem Andern, frei oder gegen Abfindung, 
die Arbeit der zwangsweise Deinenden ohne Er 
mächtigung der Verwaltungbehörde zu überlassen. 
Einziger Paragraph. Die Dienstherren, denen 
die zwangsweise Dienenden entweichen, haben die 
Flucht sofort der Verwaltungsbehörde anzuzeigen, 
die die Gerichtsbarkeit an der Oertlichkeit, von wo 
sie geflohen sind, ausübt; fehlt diese Anzeige ohne 
triftigen Grund, so wird der Dienende, der bei der 
Arbeit für irgend eine Person, die ihn nicht bean- 
tragt hat, betrosfen wird, als dieser überlassen be- 
trachtet, und der Antragsteller verfällt in eine Strafe 
bis zu sechs Monaten Besserungshaft und bis zu 
1000 Milreis Geldstrafe. Wenn die Anzeige sträf- 
lich und dazu bestimmt war, die Ueberlassung zu 
verschleiern, so wird dem Ueberlassenden die für 
diese Ueberlassung anzuwendende höchste Strafe auf- 
erlegt. Dies kann indeß nur durch die ordentlichen 
Gerichte erfolgen. 
Art. 44. Die Dienstherren der zwangsweise 
Dienenden üben mit Bezug auf diese die Rechte und 
Gewalten aus, die der Artikel 19 den Dienstherren 
der vertragsmäßig Dienenden zusteht. 
Art. 45. Die Anwälte für Dienende und An- 
siedler sind zuständig mittelst kurzen Verfahrens, 
dessen Bestimmungen zu regeln sind, die folgenden 
Vergehen der Dienstherren gegen die Dienenden und 
dieser gegen Erstere abzuurtheilen und zu bestrafen. 
1. Seitens der Dienstherren:
	        
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