Full text: Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900. (11)

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Vorstehende Allerhöchste Verordnung wird mit Folgendem zur Kenntniß der Schutztruppen gebracht: 
I. Bestimmung zu 8 ab dieser Verordnung. 
Dem Gouverneur ist — falls er nicht selbst die gerichtsherrlichen Befugnisse ausübt — von jeder 
Einleitung und Einstellung eines Ermittelungsverfahrens sofortige Meldung zu erstatten, auch jedes rechts- 
kräftige Urtheil zur Kenntnißnahme vorzulegen. 
I. Zestimmungen jum Einführungsgesetze zur Militärstrafgerichtsordnung. 
Zu § 12. 
bi Militärgerichtliche Untersuchungen sind thunlichst von den hierzu berufenen militärischen Stellen 
zu erledigen. 
Die Hülfe der bürgerlichen Gerichte ist nur ausnahmsweise in Anspruch zu nehmen. 
Befindet sich an dem Orte, wo eine militärgerichtliche Untersuchungshandlung vorgenommen werden 
soll, eine zur Vornahme derselben an sich zuständige militärische Stelle, so ist das Ersuchen um Rechts- 
hülfe in der Regel an diese zu richten. 
In den Ersuchungsschreiben um Rechtshülfe sind diejenigen Punkte, um deren Ermittelung oder 
Aufklärung es sich handelt, genau und bestimmt anzugeben. 
III. Zestimmungen zur Militärstrafgerichtsordnung. 
Zu § 3 Abs. 2. 
In den Fällen des § 3 Abs. 2 hat der Gerichtsherr, der die Vollstreckung der Freiheitsstrafe 
anordnet (§ 451), den Zeitpunkt des Strafantrittes der zunächst vorgesetzten Civilbehörde des Bestraften 
ungesäumt mitzutheilen. 
Zu § 116. 
1. Zu Dolmetschern sind in erster Linie Militärpersonen zu wählen, die die Sprache des zu 
Vernehmenden sprechen und womöglich auch schreiben. 
Kann der Dienst des Dolmetschers dem Militärgerichtsschreiber (§ 120) nicht übertragen werden, 
so sind dazu zuverlässige Militärpersonen auszuwählen. Auch können, soweit sie vorhanden, die ständigen 
Dolmetscher herangezogen werden. 
2. Müssen in Ermangelung geeigneter Militärpersonen Dolmetscher aus dem Civilstande verwendet 
werden, so sind für die Auswahl die landesrechtlichen Vorschriften maßgebend. Sie beziehen Gebühren 
nach der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige vom 30. Juni 1878 (R.-G.-Bl. S. 173 fl.) 
in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (R.-G.-Bl. S. 369, 689 ff.). 
Zu 8§§ 119, 120. 
Soweit die Beeidigung des Dolmetschers erforderlich ist, erfolgt sie vor dem Beginne der Ueber- 
tragung, und zwar im Ermittelungsverfahren durch den Untersuchungsführer, in der Hauptverhandlung der 
Standgerichte durch den Vorsitzenden, in derjenigen der Kriegs= und Oberkriegsgerichte durch den die 
Verhandlung führenden Militärjustizbeamten — unter Beobachtung der in den 88 208, 197 für Sachver- 
ständige vorgeschriebenen Formen. 
Ueber die Beeidigung im Ermittelungsverfahren ist ein Protokoll aufzunehmen; erfolgt die Be- 
eidigung in der Hauptverhandlung, so ist in das Protokoll über diese (§ 332) ein bezüglicher Vermerk 
aufzunehmen. 
Zu § 139. 
Die Beglaubigung geschieht in folgender Form: 
„Die Richtigkeit der Abschrift beglaubigt 
.. leutnant und Gerichtsoffizier 
(Kriegsgerichtsrath 2c.).“ 
Zu § 142 Abs. 1. 
Zustellungen an Personen, die nicht aktive Militärpersonen sind, sich aber an dem Orte befinden, 
wo die Untersuchung geführt wird, erfolgen in der Regel 
a) durch hierzu bestellte Militärpersonen (Ordonnanzen), sofern es sich um eine standgerichtliche 
Untersuchung im außerordentlichen Verfahren handelt, 
b) durch Militärgerichtsboten (vergl. Abschnitt IV Ziffer 81 der „Dienst= und Geschäftsordnung“), 
sofern es sich um eine Untersuchung der höheren Gerichtsbarkeit im ordentlichen Verfahren handelt. 
u § 144. 
Der unmittelbare Verkehr mit den Gerschtsbehörden der deutschen Schutzgebiete ist zugelassen.
	        
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