— 615 —
Zu § 408.
Angeklagte, die in der Hauptverhandlung des Reichsmilitärgerichtes persönlich erscheinen wollen,
können zu diesem Zwecke beurlaubt werden.
Reise= und Marschgebührnisse werden nicht gewährt.
Zu § 450.
1. Jedes rechtskräftige Strafurtheil muß * zuständigen Schutztruppenkommando (der Dienst-
bezw. Verwaltungsbehörde) des Angeklagten unter Beifügung der Akten zugehen und ist nach unten bekannt
zu geben, soweit es erforderlich erscheint.
2. War der Antrag auf Untersuchung von einer Civilbehörde ausgegangen, so ist ihr von dem
Ausfalle der rechtskräftigen Entscheidung Nachricht zu geben.
Zu § 465.
Maßgebend ist das Gesetz vom 20. Mai 1898 (R.-G.-Bl., S. 345 ff.).
Zu § 468.
1. Der Gerichtsherr legt den Antrag mit den Akten dem Reichskanzler vor.
Er äußert sich dabei darüber:
a) wann der Anspruch erhoben ist;
b) ob und in welcher Höhe ein nach § 465 der Militärstrafgerichtsordnung und nach § 2
des Gesetzes vom 20. Mai 1898 zu ersetzender Vermögensschaden entstanden ist.
Vorher ist, soweit erforderlich, die Richtigkeit der Angaben des Antragstellers festzu-
stellen. Werden diese Angaben im Wesentlichen nicht bestätigt, so ist der Antragsteller
zu vernehmen.
2. Die Zustellung der Entscheidung veranlaßt der Gerichtsherr (§ 138).
3. Anträge, die bei einer nicht zuständigen Stelle eingehen, sind ohne Verzug an die nach § 468
Abs. 1 zuständige Stelle abzugeben.
Zu § 469 Abl. 1.
1. Die in Untersuchungssachen entstehenden, verordnungsgemäß zuständigen Kosten für Reise und
Märsche sind bei den im Etat der Schutztruppen ausgebrachten Reisekosten= 2c. Fonds zu verrechnen. Der
Verrechnungsstelle ist eine Bescheinigung des Gerichtsoffiziers oder eines richterlichen Militärjustizbeamten
über Tag und Stunde der Entlassung aus dem Termine mitzutheilen.
2. Die Berechnung der Zeugen= 2c. Gebühren wird schon vor der Verhandlung entworfen und
vorbereitet; sie wird festgestellt im Ermittelungsverfahren durch den Untersuchungsführer, in der Haupt-
verhandlung der Standgerichte durch den Gerichtsoffizier, in derjenigen der Kriegs= und Oberkriegsgerichte
durch den die Verhandlung führenden Militärjustizbeamten.
In den Schutzgebieten kann auch der als Ersatz des fehlenden Militärjustizbeamten kommandirte
Offizier die Gebührenrechnung feststellen (§ 98 M.-St.-G.-O.).
Die Gebühren sind möglichst sofort nach der Vernehmung und an Gerichtsstelle zu zahlen; zu
diesem Zweck erhält bei dem Gerichtsherrn der höheren Gerichtsbarkeit ein Militärgerichtsschreiber, bei dem
Gerichtsherrn der niederen Gerichtsbarkeit der Gerichtsoffizier einen Vorschuß, der bei der vom Gerichts-
herrn zu bezeichnenden Kassenverwaltung verrechnet und im Bedarfsfalle ergänzt wird.
Der Aufsichtsbehörde ist der Vorschuß auf Verlangen in baar oder in Quittungen nachzuweisen.
3. Die Verrechnung der Strafoollstreckungskosten erfolgt nach der Militärstrafvollstreckungsvorschrift
vom 9. Februar 1888. Auch in den Vorschriften der §8 128, 129, 130, 131, 134 Ziff. 1 und 4,
135, 137 a. a. O. tritt eine Aenderung nicht ein.
Berlin, den 23. Juli 1900.
Der Reichskanzler.
(gez.) Fürst zu Hohenlohe.
Vertrag über die Einrichtung und die Unterhaltung von Postdampferverbindungen
mit Afrika.“)
Zwischen dem Reichskanzler Fürsten zu Hohenlohe, handelnd im Namen des Reichs, einerseits
und der Aktiengesellschaft „Deutsche Ostafrika-Linie“" zu Hamburg andererseits ist heute nachstehender
Vertrag abgeschlossen worden:
Artikel 1. -
Die Deutsche Ostafrika-Linie, als Unternehmer, verpflichtet sich, die nachstehend aufgeführten Post-
dampferlinien einzurichten und während des im Artikel 43 näher bezeichneten fünfzehnjährigen Zeitraums
zu unterhalten:
*) Aus dem „Reichs-Anzeiger“ Nr. 186 vom 7. August 1900.