Full text : Das Preußische Rechtsbuch. Erster Band. (1)

Verfahren  u.  Gebühren  d.  Ortsger.  in  d.  Obldgerbz.  Frankfurt  u.  Caffel.  88  45  bis  48.  765

Anwendung.  Bei  Vermögensübergaben  ist
insbesondere  auf  eine  genaue  Bestimmung
der  Rechte  und  Sicherungen,  welche  sich
der  Uebergeber  vorbehalten  will,  und  auf

Feststellung  der  Schulden  zu  achten,  für
welche  nach  §  419  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  der  Uebernehmer  haftet.

III.  Unterstützung  der  Gerichte  bei  Teilungen,  Anseinandersetzungen
nud  Uebergaben.

8  45.  Nimmt  ein  Gericht  bei  der  Beurkundung
  von  Teilungen  oder  Uebergabeverträgen
  oder  bei  der  Vermittelung  von
Auseinandersetzungen  die  Unterstützung  des
Ortsgerichts  in  Anspruch,  so  bestimmt  sich

die  Thätigkeit  des  Ortsgerichts  nach  den

Anweisungen  des

ersuchenden  Gerichts.
Soweit  dieses  keine  Auweisung  erteilt  hat,
kommen  die  Borschriften  zur  Anwendung,
welche  gelten,  wenn  der  Antrag  unmittelbar
  von  cinem  Beteiligten  gestellt  ist.

Vierter  Titel.

Freiwillige  õffentliche  VBersteigerung  beweglicher  Sachen.
I.  Allgemeine  Vorschriften.

8  46.  Freiwillige  öfsentliche  Versteigerungen
  beweglicher  Sachen  soll  das  Ortsgericht
  (der  Ortsgerichtsvorsteher)  auf  unmittelbaren
  Antrag  eines  Beteiligten  nur
vornehmen,  soweit  es  vom  Amtsgerichte
mit  der  Vornahme  solcher  Versleigerungen
allgemein  beauftragt  ist.

Der  Antrag  ist  abzulehnen,  wenn  gegen
die  Befugnis  des  Antragstellers,  über  die
Sache  zu  versügen,  Bedenken  vorliegen
oder  wenn  der  Verdacht  besteht,  daß  die
Form  der  PBersteigerung  zur  Berdeckung
unlauterer  Absichten,  insbesondere  zur  Umgehung
  der  den  Gewerbebetrieb  oder  die
Gewerbesteuer  betreffenden  Vorschriften,  z.
B.  des  Gesetzes,  betreffend  die  Besteuerung
des  Wanderlagerbetriebs.  vom  27.  Februar
1880  (Gesetz-Samml.  S.  174),  oder  der
Vorschriften  über  den  Kleinhandel  mit
Branntwein  und  Spiritus  (Gewerbeordnung
  8  33),  benutzt  werden  soll,  oder
wenn  bei  Ausverkäufen  der  Verdacht  einer
unrichtigen  Angabe  über  den  Anlaß  und
den  Zweck  des  Verkaufs  besteht  (Reichsgesetz
  zur  Bekümpfsung  des  unlauteren
Wettbewerbs  vom  27.  Mai  1896,  Reichs-Gesetzbl.
  S.  145,  8  1  Abs.  1).

8  47.  In  welcher  Weise  die  Versteigerung
  zu  bewirken  ist  (Zeit  und  Ort
der  Bersteigerung,  Art  der  Bekanntmochung,
  etwaige  Abschätzung  der  Sachen,
Benachrichtigung  der  Beteiligten,  Versteigerungsbedingungen,
  Aushändigung  des
Erlöses  u.  dergl.,,  richtet  sich  nach  den
stimmungen  des  Amtsgerichts  und,  soweit

solche  nicht  getrossen  sind,  nach  denen  des
Antragstellers.  Soweit  weder  das  Amtsgericht
  noch  der  Antragsteller  Bestimmungen
  getroffen  hat,  sind  dafür  die  Borschriften
  der  §§  49  bis  51,  56  maßgebend.


Die  Versleigerung  soll  in  einem  zu
Versteigerungen  bestimmten  oder  geeigneten
  Raumec,  erforderlichenfalls  an  Ort  und
Stelle,  abgehalten  werden.  In  Wirtshäusern
  darf  die  Versteigerung  nur  stattfinden,
  wenn  ein  anderer  geeigneter  Raum
nicht  vorhanden  ist.  Das  Ortsgericht  hat
darauf  zu  sehen,  daß  während  des  Bersteigerungsgeschäfts
  geistige  Getränke  nicht
verabfolgt  werden.

§  48.  Vor  der  Versteigerung  hat  das
Ortsgericht  die  Sachen  unter  fortlaufenden
  Nummern,  nötigenfalls  unter  Angabe
des  Gewichts,  des  Maßes  oder  der  Zahl,
8  verzeichnen.  Ist  ein  Verzeichnis  dem

ustrage  des  Amtsgerichts  beigefügt  oder
von  dem  Antragsteller  übergeben,  so  hat
das  Ortsgericht  seine  Richtigkeit  zu  prüfen
und  zu  bescheinigen.  Die  Aufstellung  eines
Verzeichnisses  kann  unterbleiben,  wenn  der
Antragsteller  die  Sachen  im  Besitze  behält
und  auf  die  Anfertigung  des  Verzeichnisses
verzichtet.

Werden  die  Sachen  dem  Ortsgerichte
behufs  Verwahrung  bis  zum  Bersteigerungstermin
  übergeben,  so  ist  darüber  ein
Protokoll  aufzunehmen,  welches  ein  Verzeichnis
  der  Sachen  enthält.

Erfolgt  eine  Abschätzung,  so  ist  in  dem