Verfahren u. Gebühren d. Ortsger. in d. Obldgerbz. Frankfurt u. Caffel. 88 45 bis 48. 765
Anwendung. Bei Vermögensübergaben ist
insbesondere auf eine genaue Bestimmung
der Rechte und Sicherungen, welche sich
der Uebergeber vorbehalten will, und auf
Feststellung der Schulden zu achten, für
welche nach § 419 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
der Uebernehmer haftet.
III. Unterstützung der Gerichte bei Teilungen, Anseinandersetzungen
nud Uebergaben.
8 45. Nimmt ein Gericht bei der Beurkundung
von Teilungen oder Uebergabeverträgen
oder bei der Vermittelung von
Auseinandersetzungen die Unterstützung des
Ortsgerichts in Anspruch, so bestimmt sich
die Thätigkeit des Ortsgerichts nach den
Anweisungen des
ersuchenden Gerichts.
Soweit dieses keine Auweisung erteilt hat,
kommen die Borschriften zur Anwendung,
welche gelten, wenn der Antrag unmittelbar
von cinem Beteiligten gestellt ist.
Vierter Titel.
Freiwillige õffentliche VBersteigerung beweglicher Sachen.
I. Allgemeine Vorschriften.
8 46. Freiwillige öfsentliche Versteigerungen
beweglicher Sachen soll das Ortsgericht
(der Ortsgerichtsvorsteher) auf unmittelbaren
Antrag eines Beteiligten nur
vornehmen, soweit es vom Amtsgerichte
mit der Vornahme solcher Versleigerungen
allgemein beauftragt ist.
Der Antrag ist abzulehnen, wenn gegen
die Befugnis des Antragstellers, über die
Sache zu versügen, Bedenken vorliegen
oder wenn der Verdacht besteht, daß die
Form der PBersteigerung zur Berdeckung
unlauterer Absichten, insbesondere zur Umgehung
der den Gewerbebetrieb oder die
Gewerbesteuer betreffenden Vorschriften, z.
B. des Gesetzes, betreffend die Besteuerung
des Wanderlagerbetriebs. vom 27. Februar
1880 (Gesetz-Samml. S. 174), oder der
Vorschriften über den Kleinhandel mit
Branntwein und Spiritus (Gewerbeordnung
8 33), benutzt werden soll, oder
wenn bei Ausverkäufen der Verdacht einer
unrichtigen Angabe über den Anlaß und
den Zweck des Verkaufs besteht (Reichsgesetz
zur Bekümpfsung des unlauteren
Wettbewerbs vom 27. Mai 1896, Reichs-Gesetzbl.
S. 145, 8 1 Abs. 1).
8 47. In welcher Weise die Versteigerung
zu bewirken ist (Zeit und Ort
der Bersteigerung, Art der Bekanntmochung,
etwaige Abschätzung der Sachen,
Benachrichtigung der Beteiligten, Versteigerungsbedingungen,
Aushändigung des
Erlöses u. dergl.,, richtet sich nach den
stimmungen des Amtsgerichts und, soweit
solche nicht getrossen sind, nach denen des
Antragstellers. Soweit weder das Amtsgericht
noch der Antragsteller Bestimmungen
getroffen hat, sind dafür die Borschriften
der §§ 49 bis 51, 56 maßgebend.
Die Versleigerung soll in einem zu
Versteigerungen bestimmten oder geeigneten
Raumec, erforderlichenfalls an Ort und
Stelle, abgehalten werden. In Wirtshäusern
darf die Versteigerung nur stattfinden,
wenn ein anderer geeigneter Raum
nicht vorhanden ist. Das Ortsgericht hat
darauf zu sehen, daß während des Bersteigerungsgeschäfts
geistige Getränke nicht
verabfolgt werden.
§ 48. Vor der Versteigerung hat das
Ortsgericht die Sachen unter fortlaufenden
Nummern, nötigenfalls unter Angabe
des Gewichts, des Maßes oder der Zahl,
8 verzeichnen. Ist ein Verzeichnis dem
ustrage des Amtsgerichts beigefügt oder
von dem Antragsteller übergeben, so hat
das Ortsgericht seine Richtigkeit zu prüfen
und zu bescheinigen. Die Aufstellung eines
Verzeichnisses kann unterbleiben, wenn der
Antragsteller die Sachen im Besitze behält
und auf die Anfertigung des Verzeichnisses
verzichtet.
Werden die Sachen dem Ortsgerichte
behufs Verwahrung bis zum Bersteigerungstermin
übergeben, so ist darüber ein
Protokoll aufzunehmen, welches ein Verzeichnis
der Sachen enthält.
Erfolgt eine Abschätzung, so ist in dem