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der §§ 20 bis 22, des § 23 Abs. 1 bis 3 und 5, der 88 26, 29 bis 31, 33 bis 35,
37 bis 45, 47, 48, 52 bis 75 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit finden ent-
sprechende Anwendung.
§ 2b.
Die Eingeborenen unterliegen der im § 2 geregelten Gerichtsbarkeit und den im
8 2a bezeichneten Vorschriften nur insoweit, als dies durch Kaiserliche Verordnung bestimm
wird. Den Eingeborenen können durch Kaiserliche Verordnung bestimmte andere Theile der
Bevölkerung gleichgestellt werden.
8 2e.
Die Militärgerichtsbarkeit wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
II. Im § 3 werden
1. die Nr. 1, 2 und 5 gestrichen,
2. die Nr. 4 unter a folgendermaßen gefaßt:
die Mitwirkung einer Staatsanwaltschaft mit der Maßgabe eintritt, daß, soweit die
Staatsanwaltschaft zuständig ist, die Vorschriften der §§ 56, 65 und des § #1
bß 2 Satz 1 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit außer Anwendung
eiben;
3. die Nr. 9 folgendermaßen gefaßt:
die nach dem Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit begründete Zuständigkeit des
Reichsgerichts einem Konsulargericht oder einem Gerichtshof in einem Schutzgebiet
übertragen und über die Zusammensetzung des letzteren Gerichtshofs sowie über das
Verfahren in Berufungs= und Beschwerdesachen, die vor einem dieser Gerichte zu
verhandeln sind, mit der Maßgabe Anordnungen getroffen werden, daß das Gericht
aus einem Vorsitzenden und mindestens vier Beisitzern bestehen muß;
4. die Nr. 11 durch folgende Vorschrift ersetzt:
für die gerichtliche und notarielle Beurkundung von Rechtsgeschäften mit Ausschluß der
Verfügungen von Todeswegen ein einfacheres Verfahren vorgeschrieben sowie die Zu-
ständigkeit der Notare eingeschränkt werden.
III. An die Stelle des § 4 treten folgende Vorschriften:
Auf die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes in den Schutzgebieten
finden die §§ 2 bis 9, 11, 12 und 14 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 (Bundes-Gesetzkl.
S. 599), Reichs-Gesetzbl. 1896 S. 614) entsprechende Anwendung. Die Ermächtigung zur
Siglitrb und zur Beurkundung des Personenstandes wird durch den Reichskanzler
ertheilt.
Die Form einer Ehe, die in einem Schutzgebiete geschlossen wird, bestimmt sich aus-
schließlich nach den Vorschriften des bezeichneten Gesetzes. ·
Die Eingeborenen unterliegen den Vorschriften der Abs. 1, 2 nur insoweit, als dies
durch Kaiserliche Verordnung bestimmt wird. Den Eingeborenen können durch Kaiserliche
Verordnung bestimmte andere Theile der Bevölkerung gleichgestellt werden.
IV. Als § 10 a wird folgende Vorschrift eingefügt:
§ 10 a.
Den Angehörigen der im Deutschen Reiche anerkannten Religionsgemeinschaften werden
in den Schutzgebieten Gewissensfreiheit und religiöse Duldung gewährleistet. Die freie und
öffentliche Ausübung dieser Kulte, das Recht der Erbauung gottesdienstlicher Gebäude und
Einrichtung von Missionen der bezeichneten Religionsgemeinschaften unterliegen keinerlei ge-
setzlicher Beschränkung noch Hinderung.
V. Als 8§ 11 wird folgende Vorschrift eingestellt: »
Für Schutzgebiete, in denen das Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit vom 10. Juli
1879 und das Gesetz, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personen-
standes von Reichsangehörigen im Auslande, vom 4. Mai 1870 noch nicht in Kraft gesett
sind, wird der Zeitpunkt, in welchem die §§ 2 bis 4 dieses Gesetzes in Kraft treten, durch
Kaiserliche Verordnung bestimmt. Artive2
rtikel 2.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text des Schutzgebietsgesetzes, wie er sich aus den
Aenderungen ergiebt, die im Artikel 1 sowie in dem Gesetze, betreffend Abänderung und Ergänzung
des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete, vom 2. Juli 1899 (Reichs-Gesetzbl.
S. 365) vorgesehen sind, unter fortlaufender Reihenfolge der Paragraphenzahlen und Nummern durch
das Reichs-Gesetzblatt bekannt zu machen. Hierbei sind die in dem bisherigen Gesetz enthaltenen Ver