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S. 1087) ist den nachstehenden Beamten die Ermächtigung ertheilt, bürgerlich gültige Eheschließungen
bezüglich aller Personen, die nicht Eingeborene sind, vorzunehmen und deren Geburten und Sterbefälle zu
beurkunden, und zwar:
dem jedesmaligen Gouverneur des Schutzgebietes von Deutsch-Südwestafrika und seinem jedesmaligen
Stellvertreter innerhalb des ganzen Schutzgebietes,
den Bezirkshauptleuten innerhalb ihres Amtsbezirks,
denjenigen Personen, welche für Fälle der Abwesenheit oder Behinderung der vorstehend bezeichneten
Beamten von dem Gouverneur oder dessen Stellvertreter zur Wahrnehmung standesamtlicher
Geschäfte bestellt werden, innerhalb des von dem Gouverneur oder seinem Stellvertreter zu
bezeichnenden Bezirks.
Ertheilung von Ermächtigungen zur Beurkundung des Personenstandes in Kamerun.
Auf Grund des § 4 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete
(Reichs-Gesetzbl. 1888, S. 75), und des Gesetzes, betreffend die Eheschließung und Beurkundung des Personen-
standes von Reichsangehörigen im Auslande, vom 4. Mai 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 599, Reichs-Gesetzbl.
1896, S. 614) sowie der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Eheschließung und Beurkundung des
Personenstandes für die Schutzgebiete Kamerun und Togo, vom 21. April 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 128)
ist den nachstehenden Beamten die Ermächtigung ertheilt, bürgerlich gültige Eheschließungen bezüglich aller
Personen, die nicht Eingeborene sind, vorzunehmen und deren Geburten und Sterbefälle zu beurkunden,
und zwar:
dem jedesmaligen Gouverneur des Schutzgebietes von Kamerun und seinem jedesmaligen Stellvertreter
innerhalb des ganzen Schutzgebietes,
den Bezirksamtmännern und ihren jedesmaligen Stellvertretern innerhalb ihres Amtsbezirks,
denjenigen Personen, welche für Fälle der Abwesenheit oder Behinderung der vorstehend bezeichneten
Beamten von dem Gouverneur oder dessen Stellvertreter zur Wahrnehmung standesamtlicher
Geschäfte bestellt werden, innerhalb des von dem Gouverneur oder seinem Stellvertreter zu
bezeichnenden Bezirks.
Ertheilung von Ermächtigungen zur Beurkundung des Persouenstandes in Togo.
Auf Grund des § 4 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete
(Reichs-Gesetzbl. 1888, S. 75), und des Gesetzes, betreffend die Eheschließung und Beurkundung des
Personenstandes von Reichsangehörigen im Auslande, vom 4. Mai 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 599, Reichs-
Gesetzbl. 1896, S. 614) sowie der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Eheschließung und Beurkundung
des Personenstandes für die Schutzgebiete Kamerun und Togo, vom 21. April 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 128)
ist den nachstehenden Beamten die Ermächtigung ertheilt, bürgerlich gültige Eheschließungen bezüglich aller
Personen, die nicht Eingeborene sind, vorzunehmen und deren Geburten und Sterbefälle zu beurkunden,
und zwar: .
dem jedesmaligen Gouverneur des Schutzgebietes von Togo und seinem jedesmaligen Stellvertreter
innerhalb des ganzen Schutzgebietes,
denjenigen Personen, welche für Fälle der Abwesenheit oder Behinderung der vorstehend bezeichneten
Beamten von dem Gouverneur oder dessen Stellvertreter zur Wahrnehmung standesamtlicher
Geschäfte bestellt werden, innerhalb des von dem Gouverneur oder seinem Stellvertreter zu
bezeichnenden Bezirks.
Ertheilung von Ermächtigungen zur Beurkundung des Personenstandes im Schutzgebiete der
Marshall-Inseln.
Auf Grund des § 4 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete
(Reichs-Gesetzbl. 1888, S. 75), und des Gesetzes, betreffend die Eheschließung und Beurkundung des
Personenstandes von Reichsangehörigen im Auslande, vom 4. Mai 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 599, Reichs-
Gesetzbl. 1896, S. 614) sowie des § 10 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in
dem Schutzgebiete der Marshall-, Brown= und Providence-Inseln, vom 13. September 1886 (Reichs-
Gesetzbl. S. 291) ist den nachstehenden Beamten die Ermächtigung ertheilt, bürgerlich gültige Eheschließungen
bezüglich aller Personen, die nicht Eingeborene sind, vorzunehmen und deren Geburten und Sterbefälle zu
beurkunden, und zwar:
dem jedesmaligen Landeshauptmann des Schutzgebietes der Marshall-, Brown= und Providence-Inseln
und seinem jedesmaligen Vertreter innerhalb des ganzen Schutzgebietes,