Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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.  10.

bithographirung  und  Stempelung  2c.  der  Sportel-Zeichen  bei  den  Finanz-Kammern.
Nachweisung  des  Empfangs,  Verbrauchs  und  des  Verraths  an  Sportel-Feichen.

Die  Bezirks-Aemter  werden  von  den  Kreis-Finanz-Kammern  mit  einer  angemessenen
  Anzahl  Sportel-Zeichen  versehen.

Die  Sportel-Zeichen  werden  lithographirt  und  bei  dem  Redvisorat  der  Finanz=Kammer
  gestempelt  und  aufbewahrt.

Dasselbe  führt  eine  Uebersicht  über  die  von  der  Stempelung  erhaltenen  und  an
die  Bezirks-Aemter  verschikten  Sportel-Zeichen  nach  dem  Formular  Lit.  B.

Am  Ende  eines  jeden  Viertel-Jahrs  (F.  5  und  3)  und  zwar  im  Laufe  der  ersten
3  Tage  wird  davon  ein  Auszug

a)  dem  Kreis-Gerichtshof  hinsichtlich  der  Bezirbs-Gerichte,

p)  der  Kreis-Regierung  hinsichtlich  der  Bezirks-Polizei-Aemter  und

Wc)  der  Finanz-Kammer  selbst,  hinsichtlich  der  Cameral-Aemter
übergeben,  um  damit  die  Sportel-Rechnung  jener  Aemter  zu  vergleichen.

Die  Bezirks-Aemter  fügen  dem  Schlusse  ihrer  vierteljährigen  Sportel-Rechnung
eine  Nachweisung  bei,  welche  den  Empfang  an  Sportel-Zeichen,  die  Verwendung  derselben
  unter  Beziehung  auf  die  Sportel-Einnahme  und  den  Vorrath  nachweißt.

Diese  Nachweisung  wird  nach  dem  Formular  Lit.  Fgefertigt.

Je  im  vierten  Quartal  wird  der  Vorrath  bei  sämtlichen  Bezirbs-Aemtern  durch
den  Cameralamts-Buchhalter  aufgenommen  und  beurkundet,  worauf  der  Vorrath  beie
dem  Finanz-Kammer-Repvisorat  sowohl,  als  bei  dem  Bezirksamte  als  neue  Lieferung
in  die  neue  Rechnung  aufgenommen  wird.

Den  Vorrath  der  Sportel-Zeichen  am  Schlusse  jeder  Rechnung  notirt  sich  der
Revident  zum  Behufe  der  Vergleichung  mit  der  Nachweisung  der  folgenden  Rechnung.

Jeder  nicht  nachzuweisende  Mangel  ist  von  der  betressenden  Amtöstelle  im  Geldwerth
  zu  ersehen.