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g. 7.
An die Stelle des §. 54, Absatz 3 der Hauptinstruktion, wonach im Falle der Einstellung
eines Branntweinschanks oder Kleinverkaufs vor dem Ablauf eines Etatsjahres
die Abgabe für das ganze Etatsjahr bezahlt werden mußte, tritt die Bestimmung, daß,
wenn ein solches Gewerbe im Laufe eines Etatssahrcs eingestellt oder aufgegeben wird,
vie Abgabe nur für dasjenige Vierteljahr (1. Juli, 1. Oktober, 1. Jannar und 1. April),
in welchem der Gewerbebetrieb aufgehört hat, noch ganz zu entrichten ist.
Stuttgart den 14. November 1863.
Sigel.