Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1863. (40)

217

-

g.  7.

An  die  Stelle  des  §.  54,  Absatz  3  der  Hauptinstruktion,  wonach  im  Falle  der  Einstellung
  eines  Branntweinschanks  oder  Kleinverkaufs  vor  dem  Ablauf  eines  Etatsjahres
die  Abgabe  für  das  ganze  Etatsjahr  bezahlt  werden  mußte,  tritt  die  Bestimmung,  daß,
wenn  ein  solches  Gewerbe  im  Laufe  eines  Etatssahrcs  eingestellt  oder  aufgegeben  wird,
vie  Abgabe  nur  für  dasjenige  Vierteljahr  (1.  Juli,  1.  Oktober,  1.  Jannar  und  1.  April),
in  welchem  der  Gewerbebetrieb  aufgehört  hat,  noch  ganz  zu  entrichten  ist.

Stuttgart  den  14.  November  1863.
Sigel.