130 Urkunde No. 896.
Bei Aufsuchung eines solchen Burrogats haben sich uns zwei Wege
dazu zu gelangen dargeboten, wovon der eine auf Einführung des Backzehents
statt des Garbenzehents, der andere auf Substitution einer Geldprästation
statt der Natural-Zehent-Abgabe, jedoch so, dass dabei nach
Möglichkeit der steigende Getreidepreis beobachtet würde, hinweiset. Bei
beiden ist die vorgängige Ausmittelung des Betrags des Natural-Feld-Zehents
nach sechs- oder zwölfjährigem Durchschnitte vorauszusetsen.
Welchem von diesen Surrogaten aber der Vorzug gebühret, darüber
haben wir uns nicht völlig einigen können und uns daher entschliessen
müssen, E. K. M. erleuchtetstem Ermessen nicht nur überhaupt zu submittiren:
ob die uns wiinschenswerth scheinende Abstellnng des Natural-Feld-Zehents
statt finden, sondern auch, welches Ausgleichungs-Mittel im bejahenden
Falle eintreten soll.
Die Verwandlung des Natural-Feld-Zehents in eine verhältnissmässige
Geldabgabe unter der Modalität, dass sie periodisch etwan von 10 zu 10
Jahren den Marktpreisen angepasst wird, scheint mir, ... Sohroetter,
den Vorzug vor der Verwandlung in Sackzehent zu verdienen. Ich halte
jene Veränderung für politisch besser und angemessener für die Verhältnisse
der Pfarrer zu den Eingepfarrten, so wie zur Verhütung unanständiger
Streitigkeiten zwischen beiden, wozu Naturaslien-Lieferung nur zu oft Gelegenheit
zu geben pflegt. Dabei stelle ich zwar nicht in Abrede, dass der
zehentberechtigte Pfarrer, wenn die Geldabgabe nach dem dermaligen Marktpreise
des Getreides bestimmt wird und dieser während der Periode, für
welche diese Bestimmung gültig ist, steigt, dasjenige verliert, um wag der
Getreidepreis sich von einer Periode zur andern erhöht. Allein eines Theils
scheint mir dieser Verlust bei zehnjährigen Fixationsperioden nicht bedeutend
werden zu können, da die Getreidepreise nach der Erfahrung gewöhnlich
nur sehr allmählig in die Höhe gehen, anderntheils wird solcher auch dadurch
wohl völlig ausgeglichen, dass die Zehentberechtigte die bei dem Sackzehent
eintretende Aufbewahrung des Naturalgetreides, die Mühe des Versilberns
und den Transport zu diesem Behuf ersparen. Wenn aber auch
bei der Geldabgabe aller Verlust für den Zehentberechtigten nicht zu vermeiden
wäre, wie ich jedoch nicht glaube und weshalb ich des ... Dafürhaltens
bin, dass solche der in der... . Kabinets-Resolution vom 3. December
v. J.!) geäusserten Intention in Betreff der den Geistlichen zukommenden
Naturalien, welche nur von deren Wiederherstellung bei dafür stattändenden
unangemessenen Geldentschädigungen spricht, nicht entgegenläuft; so findet
sich doch auch bei dem Sackzehent das Inconvenienz, dass bei dessen
Fixirung wiederum der Zehentverpflichtete einbtisst, wenn ihm Unglücksfälle
beim Getreidegewinne widerfahren und er demungeachtet den einmal bestimmten
Sackzehent herichtigen soll, da sonst beim Freldzehent der Zehent-1:
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