Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

Abschnitt  III-Von

  dem  Vorstande,  dem  Aufsichtsrathe  und  der  Generalversammlung.

8.  17.

Jede  Genossenschaft  muß  einen  aus  der  Zahl  der  Genossenschafter  zu  wählenden  Vorstand  haben.
Sie  wird  durch  denselben  gerichtlich  und  außergerichtlich  vertreten.

Der  Vorstand  kann  aus  einem  oder  mehreren  Mitgliedern  bestehen,  diese  können  besoldet  oder
unbesoldet  sein.  Ihre  Stellung  ist  zu  jeder  Zeit  widerruflich,  unbeschadet  der  Eutschädigungsansprüche
aus  bestehenden  Verträgen.

8.  18.

Die  jeweillgen  Mitglieder  des  Vorstandes  müssen  alsbald  nach  ihrer  Bestellung  zur  Eintragung
in  das  Genossenschaftsregister  angemeldet  werden.  Die  Anmeldung  ist  durch  den  Vorstand  unter  Beifügung
  seiner  Legltimation  entweder  in  Person  zu  bewirken,  oder  in  beglaubigter  Form  einzureichen.
Zugleich  haben  die  Mitglieder  des  Vorstandes  ihre  Unterschrift  vor  dem  Handelsgerichte  zu  zeichnen
oder  die  Zeichnung  ebenfalls  in  beglaubigter  Form  einzureichen.

8.  19.

Der  Vorstand  hat  in  der  durch  den  Gesellschaftsvertrag  bestimmten  Form  seine  Willenserklälungen
  kund  zu  geben  und  für  dle  Genossenschaft  zu  zeichnen.  Ist  nichts  darüber  bestimmt,  so  ist  die
Zeichnung  durch  sämmtliche  Mitglieder  des  Vorstandes  erforderlich.  Die  Zeichnung  geschleht  in  der
Weise,  daß  die  Zeichnenden  zu  der  Firma  der  Genossenschast  oder  zu  der  Benennung  des  Vorstandes
ihre  Unterschrift  hinzufügen.

8.  20.

Die  Genossenschaft  wird  durch  die  vom  Vorstande  in  lhrem  Namen  geschlossenen  Rechtsgeschäft
berechtigt  und  verpflichtet.  Es  ist  glelchgülilg,  ob  das  Geschäft  ausdrücklich  im  Namen  der  Genossenschaft
  geschlossen  worden  ist,  oder  ob  die  Umstände  ergeben,  daß  es  nach  dem  Willen  der  Kontrahenten
für  die  Genossenschaft  geschlossen  werden  sollte.

Die  Besugniß  des  Vorstandes  zur  Vertretung  der  Genossenschaft  erstreckt  sich  auch  auf  blejenigen
Geschäfte  und  Rechtshandlungen,  für  welche  nach  den  Gesetzen  eine  Spezlalvollmacht  erforderlich  ist
Zur  Legliimation  des  Vorstandes  bel  allen,  das  Hypothekenbuch  beteffenden  Geschäften  und  Anträgen
genügt  ein  Attest  des  Handelsgerichts,  daß  die  darin  zu  bezeichnenden  Personen  als  Mitglleder  des
Vorstandes  in  das  Genossenschaftsregister  eingetragen  sind.

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Der  Vorstand  ist  der  Genossenschaft  gegenüber  verpflichtet,  die  Beschränkungen  einzuhalten,  welchs

in  dem  Gesellschaftsvertrage  oder  durch  Beschlüsse  der  Generalversammlung  für  den  Umfang  seiner