(No. 1640.) Verorbnung wegen Stempel:- Entbindung der von Friedensrichtern in der Rheinprovinz
uͤber abgeschlossene Vergleiche aufgenommenen Verhandlungen.
Vom 17ten August 1835.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
haben nach dem Antrage Unseres Staatsministeriums, in besonderer Berücksichtigung
der Uns vorgetragenen Wönsche Unserer getreuen Stände der Rhein-Provinz
und in der Absicht, die Vergleiche bei den Sühnversuchen durch die
Friedensgerichte zu befördern, beschlossen und verordnen:
daß, vorbehaltlich der Bestimmungen auf die von Uns angeordnete Revision
des Stempelgesetzes, zu den Verhandlungen, welche in Gemäßheit
des Artikels 54. der Rheinischen Prozeßordnung, von den Friedensrichtern
der Nheinprovinz, über die bei Sühnversuchen zu Stande
gekommenen Dergleiche ausgenommen werden, und den darüber zu erklheilenden
Ausfertigungen kein Stempel zu verwenden sey.
Urkundlich unter Unserer Allerhöchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrücktem
Königlichen Insiegel.
Berlin, den 17ten August 1835.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Frb. v. Altenstein. Graf v. Lottum. v. Kampt, Mühler. Anecillon.
Für den Kriegsminister: v. Schöler. Graf v. Alvensleben.
(No. 1610—16#2.) Ff2 (No. 1641.)