Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

(No.  1640.)  Verorbnung  wegen  Stempel:-  Entbindung  der  von  Friedensrichtern  in  der  Rheinprovinz
  uͤber  abgeschlossene  Vergleiche  aufgenommenen  Verhandlungen.
Vom  17ten  August  1835.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.
haben  nach  dem  Antrage  Unseres  Staatsministeriums,  in  besonderer  Berücksichtigung
  der  Uns  vorgetragenen  Wönsche  Unserer  getreuen  Stände  der  Rhein-Provinz
  und  in  der  Absicht,  die  Vergleiche  bei  den  Sühnversuchen  durch  die
Friedensgerichte  zu  befördern,  beschlossen  und  verordnen:
daß,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  auf  die  von  Uns  angeordnete  Revision
  des  Stempelgesetzes,  zu  den  Verhandlungen,  welche  in  Gemäßheit
  des  Artikels  54.  der  Rheinischen  Prozeßordnung,  von  den  Friedensrichtern
  der  Nheinprovinz,  über  die  bei  Sühnversuchen  zu  Stande
gekommenen  Dergleiche  ausgenommen  werden,  und  den  darüber  zu  erklheilenden
  Ausfertigungen  kein  Stempel  zu  verwenden  sey.
Urkundlich  unter  Unserer  Allerhöchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrücktem
  Königlichen  Insiegel.
Berlin,  den  17ten  August  1835.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Frb.  v.  Altenstein.  Graf  v.  Lottum.  v.  Kampt,  Mühler.  Anecillon.
Für  den  Kriegsminister:  v.  Schöler.  Graf  v.  Alvensleben.

 

(No.  1610—16#2.)  Ff2  (No.  1641.)