Full text: Deutsches Kolonialblatt. XII. Jahrgang, 1901. (12)

Deutsches Kolonialblatt. 
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs. 
Kerausgegeben in der Kolonial- Abtheilung des Auswärkigen Anks. 
  
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xll Jahrgang gerlin. 15. Juli 1801. Unmmer 14. 
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iese Zeitschrist erscheint in der Regel am 1. und 15. jedes Monats. Derselben werden als Beiheite beigefügt die mindestens einmal vierteljährlich 
scheinenden: Mittheilungen von Forechungsreisenden und Gelehrtun aus den deutschen Sechutzgebieten-, herau-gegeben von Dr. Freiherr 
Danckelman. Der vierteljährliche Abonnementopreis für dad Kolonial#latt mit den Mriheften betragt beim Bezuge durch die Post und die 
uAhandlungen Mk. 3, —, direkt unter Streifrand durch die Verlagsbuchbandlun 9 Mk. 3.50 fur Deutschland einschl. der deutschen Schutzgebiete und 
efterreich- Ungarn, Mk. 3.75 für die Lander 77 Weltvostvereind. — Einsendungen und Aufragen sind an die Könialiche Hofbuchhandlung von 
enst Siegfried Mittler und 8 Sohn, Berlin SW 112, Kochstr. 68—71, zu richten. (Eingetr. in der Zeitungs. Preisliste jür 1901 unter Nr. 2080.) 
  
nhalt= Antlicher Theil: Bekanntmachung, betreffend Abanderung der Satzungen der Pangani= Gesellschaft S. 513. 
— Verordnung, betreffend den Kautschukhandel in Togo S. 514.— Personalien S. 514. 
Nichtamtlicher Theil: Personal-Nachrichten S. 514. — Deutsch-Ostafrika: Bekanntmachung des 
Gouverneurs, betreffend seine Ernennung und die Uebernahme der Verwaltung S. 515. — Expedition zur Be- 
kämpfung der Malaria S.-515. — Gedenkblatt zum zehnjährigen Bestehen der Schutztruppe S. 515. — Deutsch- 
ostafrikanische Bezirksämter und Stationen im Berichtsjahre 1899/1900 (VI. Schluß, S. 516. — Kamerun: 
Bericht über die Erxvedition des Freiherrn v. Stein S. 518 — Ueberfall und Verwundung des Bezirksamt- 
manns Dr. Meyer S. 520. — Die Gesandtschaft des neuen Balihäuptlinas S. 521. — Die Expedition des 
Leutnants Strümpell (mit Skizze) S. 521. — Togo: Missenschaftliche Sammlungen S. 521. — Aus dem 
Bereiche der Missionen und der Antisklaverei-Bewegung S. 521. — Aus fremden Kolonien und 
Produktionsgebieten: Zollerhöhung in Britisch-Nigeria S. 523. — Ueber die Kultur der Kickria in der 
englischen Kolonie Lagos S. 523. — Verkehrseinrichtungen und Vergebung von Berggerechtsamen in Liberia S. 524. 
— Vanillekultur auf den Seynchellen S. 524. — Handel und Industrie auf den Salomons-Inseln S. 524. — Ge- 
winnung und Vertrieb der Agavefaser in Meriko S. 524. — Verschiedene Mittheilungen: Die Ninderpest- 
gefahr in Nordafrika S. 525. — Litteratur S. 526. — Verkehrs-Nachrichten S. 526. — Fahrplan der Woermann- 
Linie für das dritte Vierteljahr 1901 S. 529. — Anzeigen. 
Amtlicher Theil. 
Geleßze; Perordnungen der r Reichabelörden, Vertrãge. 
  
  
  
zekanntmachung, betreffend Abänderung der Satzungen der Pangani-Gesellschaft. 
Unter Abänderung der in Nummer 109 des Reichsanzeigers vom 9. Mai 1898 veröffentlichten 
atzungen hat die ordentliche Hauptversammlung der Pangani-Gesellschaft am 31. Mai 1901 beschlossen, 
zm § 4 der Satzungen die nachstehende Fassung zu geben: 
„Das Grundkapital beträgt 1 400 000 Mark, und zwar entfallen hiervon 1 000 000 Mark 
auf Antheile zu je 1000 und 200 Mark, und 400 000 Mark auf Vorzugs-Antheile zu je 1000, 200 
und 100 Mark. Die Vorzugs-Antheile sollen von dem sich etwa ergebenden Remgewinn bis zu 
5 pCt. Dividende für zehn Geschäftsjahre, von 1901 an beginnend, vorweg erhalten. Der weiter sich 
ergebende Reingewinn wird, abzüglich des im § 40 festgesetzten Gewinnantheils, gleichmäßig unter die 
Vorzugsantheil-Inhaber und die Antheilseigner vertheilt. Mit dem Ablauf des Geschäftsjahres 1901 
erlischt das Vorzugsrecht der Vorzugs-Antheile. Im Uebrigen haben die Inhaber von Vorzugs- 
Antheilen alle den Inhabern von Antheilen satzungsgemäß zustehenden Rechte, und die Bestimmungen 
der Satzungen, welche sich auf Antheile beziehen, finden auf Vorzugs-Antheile sinngemäße Anwendung. 
Durch Beschluß der Hauptversammlung kann das Kapital jederzeit erhöht werden. 
Dem Zuckersyndikat, welches die Bildung der Gesellschaft vorbereitet hat, kann für seine 
Bemühungen durch Beschluß der Hauptversammlung eine einmalige Vergütung bewilligt werden.“ 
Zu diesem Beschluß der Gesellschaft hat die Aufsichtsbehörde auf Grund des § 14 der Satzungen 
ee Genehmigung ertheilt.
	        
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