Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten

 

.  Nr.  3.  —

 

Inhalt:  Ergänzungs=  Geseß  zu  dem  Kä%½  vom  9.  März  1872  über  die  den  Medizinalbeamten  zu  gewährenden
  Vergütungen,  S.  13.  —  Verordnung  zur  Ausführung  des  §.  35  des  Gesetzes  über  die
Organisatien  der  allgemeinen  Landesverwaltung  rem  26.  Juli  18°70,  S.  14.  —  Verfugung  des
Justizministers,  betresfend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  deo  Bezirks  des  Amts.
gerichts  Diephelz,  S.  16.  —  Belanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  rom  10.  April  1872  durch
die  Regierungs-Amtsblätler  publizirten  landesberrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  16.

 

(Nr.  8752.)  Ergänzungs-Gesetz  zu  dem  Gesetz  vom  9.  März  1872  über  die  den  Medizinalbeamten
  zu  gewährenden  Vergütungen.  Vom  2.  Februar  1881.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  uc§
verorbnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  fol  gt:
Einziger  Paragraph.
Der  F§.  3  des  Gesetzes  vom  9.  März  1872,  betreffend  die  den  Medizinalbeamten
  für  die  Besorgung  gerichtsärztlihrr  ,  mcdtzmal  oder  sanitätspolizeilicher

Geschäfte  zu  gewährenden  Vergütungen,  (Gesetz  Samml.  S.  265)  erhält  nachstehenden
  Zusatz:
8)  für  Obduktionen  von  Thierkadavern,  einschließlich  des  Berichts:
a)  eines  Pferdes  oder  eines  Rindviehstücks,  sofern  letzteres  nicht  aus
Anlaß  der  Lungenseuche  obduzirt  wind  .  .  ...  12  Mark.
Für  jede  auf  die  erste  an  demselben  Tage  folgende
Obduktion  sind  nur  6  Mark  zu  bewilligen;
b)  eines  anderen  Hausthieres  oder  eines  aus  Anlaß  der
Lungenseuche  obduzirten  Rindviehstücks  .  .  ..  6
Für  jede  auf  die  erste  an  demselben  Tage  folgende  Olduktion
sind  nur  3  Mark  zu  bewilligen.
Ges.  Samml.  1881.  (Nr.  8752—8753.)  3

Ausgegeben  zu  Berlin  den  16.  Februar  1881.