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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten
. Nr. 3. —
Inhalt: Ergänzungs= Geseß zu dem Kä%½ vom 9. März 1872 über die den Medizinalbeamten zu gewährenden
Vergütungen, S. 13. — Verordnung zur Ausführung des §. 35 des Gesetzes über die
Organisatien der allgemeinen Landesverwaltung rem 26. Juli 18°70, S. 14. — Verfugung des
Justizministers, betresfend die Anlegung des Grundbuchs für einen Theil deo Bezirks des Amts.
gerichts Diephelz, S. 16. — Belanntmachung der nach dem Gesetz rom 10. April 1872 durch
die Regierungs-Amtsblätler publizirten landesberrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 16.
(Nr. 8752.) Ergänzungs-Gesetz zu dem Gesetz vom 9. März 1872 über die den Medizinalbeamten
zu gewährenden Vergütungen. Vom 2. Februar 1881.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen uc§
verorbnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie,
was fol gt:
Einziger Paragraph.
Der F§. 3 des Gesetzes vom 9. März 1872, betreffend die den Medizinalbeamten
für die Besorgung gerichtsärztlihrr , mcdtzmal oder sanitätspolizeilicher
Geschäfte zu gewährenden Vergütungen, (Gesetz Samml. S. 265) erhält nachstehenden
Zusatz:
8) für Obduktionen von Thierkadavern, einschließlich des Berichts:
a) eines Pferdes oder eines Rindviehstücks, sofern letzteres nicht aus
Anlaß der Lungenseuche obduzirt wind . . ... 12 Mark.
Für jede auf die erste an demselben Tage folgende
Obduktion sind nur 6 Mark zu bewilligen;
b) eines anderen Hausthieres oder eines aus Anlaß der
Lungenseuche obduzirten Rindviehstücks . . .. 6
Für jede auf die erste an demselben Tage folgende Olduktion
sind nur 3 Mark zu bewilligen.
Ges. Samml. 1881. (Nr. 8752—8753.) 3
Ausgegeben zu Berlin den 16. Februar 1881.