Full text : Deutsches Kolonialblatt. XII. Jahrgang, 1901. (12)

98  I.  Abschnitt.  Das  Verkehrswesen  im  allgemeinen.

Verkehrsgesellschaften  aus  öffentlichen  Rücksichten  einengen  kann  und
Will,  ist  eine  Tatfrage.

Hat  die  öffentliche  Gewalt  das  Verkehrswesen  zum  Teil  selbst
in  die  Hand  genommen,  zum  Teil  aber  Erwerbsgesellschaften  überlassen,
  so  wird  in  der  Regel  der  staatliche  Teil  des  Verkehrswesens
von  vornherein  nach  gleichen  finanziellen  Grundsätzen  behandelt  werden
müssen,  wie  der  Teil,  der  den  mitwerbenden  Erwerbsgesellschaften
gehört.  Die  Frage  bedarf  deshalb  der  Erörterung  nur  für  den  Fall,  daß
die  öffentliche  Gewalt  bestimmte  Verkehrsmittel  ganz  oder  zum  weitaus
überwiegenden  Teile  in  der  Hand  hat.  Hier  bieten  sich  verschiedene
Wege  dar.  Es  ist  zunächst  möglich,  daß  die  öffentliche  Gewalt  ebenso
wie  die  Erwerbsgesellschaften  einen  möglichst  hohen  Reinertrag  anstrebt.
Die  öffentliche  Gewalt  stellt  sich  dann  auf  den  Standpunkt  der  erwerbenden
  Sonderwirtschaft,  sie  folgt  dem  „gewerblichen  Grundsatze“.
Wird  lediglich  zum  Zwecke  eines  höheren  Reinertrags  die  Betätigung
der  nichtöffentlichen  Unternehmungen  auf  dem  Gebiete  des  Verkebrswesens
ganz  ausgeschlossen,  dann  steigert  sich  das  Gewinnstreben  bis  zu  dem
Grundsatze,  von  dem  die  „Finanzmonopole“,  d.  h.  die  lediglich  zum  Zwecke
der  Einnahmegewinnung  errichteten  staatlichen  Alleinrechte,  ausgehen.
Denn  diese  sollen  unter  Ausschliehung  des  Wettbewerbes  der  Staatsbürger
  der  Staatskasse  möglichst  viel  Geld  zuführen.  Völlig  entgegengesetzt
  ist  der  Grundsatz  des  „freien  Genußguts,  der  „Unengeltlichken",
der  „reinen  Staatsausgabe"“,  d.  h.  der  Grundsatz,  dab  die  Verkebrsmittel
jedermann  zur  unentgeltlichen  Benutzung  bereitgestellt  werden,  während
die  Kosten  von  der  Gesamtheit  zu  bestreiten  sind.  Ein  Mittelweg  ist
der,  daß  die  volle  Deckung  aller  Selbstkosten,  aber  nicht  die  Erzielung
eines  wirklichen  Gewinns  in  erster  Linie  angestrebt  wird,  d.  h.  der
Gebührengrundsatz.  Dieser  Gebührengrundsatz  kann  sich  dem  gewerblichen
  Grundsatze  nähern,  wenn  die  Erzielung  eines  Uberschusses  von
mäbigem  Umfange  mit  ins  Auge  gefabt  wird,  wobei  natürlich  viele
Abstufungen  möglich  sind.

Welcher  dieser  verschiedenen  Wege  als  der  angemessene  zu  bezeichnen
  ist,  läßt  sich  nicht  leicht  allgemein  feststellen,  da  die  zeitlichen
und  örtlichen  Verschiedenheiten  der  Verhältnisse  hierbei  stark  mitsprechen.
Am  wenigsten  Bedeutung  kann  zur  Zeit  die  Verwaltung  nach  den  Grund-Sätzen
  der  lediglich  zur  Einnahmegewinnung  bestimmten  staatlichen  Alleinrechte
  („Finanzmonopole“)  beanspruchen.  Das  Verkehrswesen  übt  eine
zu  große  Wirkung  auf  alle  Verhältnisse  des  Volkslebens  aus,  als  dab
nicht  das  Gewinnstreben  des  Staates  durch  das  allgemeine  Verkebrsbedürfnis
  eine  Beschränkung  erfahren  sollte.  Die  Ubernahme  der  Verkehrsmittel
  in  die  öffentliche  Verwaltung  erfolgt  in  erster  Linie  dieses  allgemeinen
  Verkehrbedürfnisses  wegen  in  der  Absicht,  die  allseitige  Verwertung
  der  befruchtenden  Wirksamkeit  der  Verkehrsmittel  in  wirt-