Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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dreier  benachbarten  standesherrlichen  Häuser,  deren  Wahl  Wir  öbrigens
dem  Nupturienten  selbst  überlassen  haben  wollen,  nach  ihrem  durch  Standes-Begriffe
  begründeten  Ermessen  und  unter  Berücksichtigung  der  herrschenden
Ansichten  und  Zeitverhältnisse  zu  bestimmen  haben,  ob  die  beabsichtigte  Ehe
eine  standesmäßige  sey,  so  daß  die  Mehrzahl  derselben  über  Pilligung  oder
Mißbilligung  derselben  entscheiden,  und  ihr  schiedsrichterlicher  Ausspruch
ohne  weitere  Verufung  für  Unsere  Nachkommen  in  der  Art  Göltigkest  haben
solle,  daß  nur  derjenige  an  und  für  sich  Fidei-Commißfolge-Berechtigte,  welcher
  eine  standesmäßige  Ehe  einzugehen  die  Fähigkeit  und  den  Willen  hat,  zur
Succession  in  die  Familien-Fidei-Commiß=  und.  Stammgüter  gelangen  kann,
falls  aber  ein  bereits  zur  Succession  Gelangter  noch  eine  unstandesmäßgige
Ehe  schließen  würde,  derselbe  zwar  für  seine  Person  des  erlangten  Besitzes
und  Genusses  nicht  mehr  entseht  werden,  dagegen  aber  mit  Ausschluß  seiner
aus  der  unstandesmäßigen  Ehe  erzeugten  Descendenten  von  der  Fidei-Commis=Erbfolge
  und  der  Appanagirung  das  Fidei-Commiß  auf  den  nächsten  aus
ebenbürtiger  Ehe  entsprossenen  Agnaten  übergehen  soll.

Nach  dem  Erlöschen  des  Mannsstammes  sollen  die  Fidei-Commißgüter  in
gleicher  Eigenschaft  ungetheilt  auf  die  Quadt'sche  weibliche  Nachkommenschaft
ohne  Unterschled  des  Geschlechts  übergehen,  und  zwar  so,  daß  die  Nähe  der
Verwandtschaft  mit  dem  ultimus  masculus  generis,  welcher  zuleht  die  Herrschaft
  besessen  haben  wird,  und  bei  gleichem  Verwandschaftsgrade  das  höhere
Alter  den  Vorzug  gibt.  Jedoch  tritt  nach  dem  Eintritte  der  weiblichen  Linie
das  Vorrecht  des  Mannsstammes  unter  mehreren  Descendenten  eines  zur  Succession
  gelangenden  Cognaten  wieder  ein,  und  wird  es  also  gerade  so  gehalten,
wie  die  württembergische  Verfassungs-Urkunde  Kap.  II.  die  Successions-Ordnung
  des  Königlichen  Hauses  bestimmt,  so  daß  das  zunächst  unter  den  Agnaten
  nach  der  Primo-genitur-Ordnung  sich  forterbende  Fldei-Commit  nach
dem  Aussterben  des  Mannsstamms  für  die  Cognaten  in  gleicher  Welse
gültig  bleibt,  und  daher  mit  der  Bestimmung,  daß  die  zur  Succession  gelangenden
  Cognaten  auch  den  Namen  Quadt-Wykradt-JIsny  und  das  gräflich
v.  Quadt'sche  Wappen  wieder  zu  führen.,  oder  wenigstens  den  Namen  und.