Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902. (13)

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genügend anerkannt sein. Der Dampfer ist zur höchsten Klasse beim Germanischen Lloyd zu klassifiziren. 
Der Reichskanzler ist jederzeit berechtigt, eine Prüfung darüber vornehmen zu lassen, ob der Dampfer und 
der Dienstbetrieb den zu stellenden Ansorderungen genügen; vorgefundene Mängel sind seitens der Unter- 
nehmerin binnen der von dem Beauftragten des Reichskanzlers gestellten Frist zu beseitigen. 
§ 3. 
Der Fahrplan?) wird vom Reichskanzler im Benehmen mit der Unternehmerin festgestellt. Die 
Abfahrt von Sydney und Hongkong darf nicht früher erfolgen, als bis die europäische Post an Bord ist; 
bei Verspätungen hat der Schiffsführer bis zum dritten Tage nach der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit des 
Dampfers auf die europäische Post zu warten. Der Reichskanzler ist berechtigt, das Anlaufen noch anderer 
als der im § 1 genannten Häfen anzuordnen; dies Anlaufen hat ohne besondere Vergütung zu erfolgen, 
sofern sich dadurch die Gesammtzahl der bei einer Reise zu durchlaufenden Seemeilen um nicht mehr als 
200 Seemeilen vermehrt und sofern die Verbindungen mit nur einem Dampfer ausgeführt werden können. 
Zur Prüfung der planmäßigen Ausführung ist nach Beendigung jeder Hinfahrt und jeder Rück- 
fahrt ein alle erforderlichen Angaben enthaltender Auszug aus dem Schiffstagebuch an den Reichskanzler 
einzureichen. 
84. 
Der Dampfer hat die deutsche Postflagge nach Maßgabe der über die Führung derselben durch 
derartige Schiffe bestehenden Bestimmungen zu führen. 
8 5. 
Die Unternehmerin hat die gesammte Posiladung ohne besondere Bezahlung zu befördern; sie ist 
verpflichtet, die Postladung auf eigene Kosten und Gefahr bei den Postanstalten abholen und bei denselben 
bezw. bei den Postdampfern der anschließenden Linien abliefern zu lassen, sofern diese letztere Uebergabe 
nicht von der am Orte befindlichen Postanstalt bewirkt wird. Auf dem Schiffe müssen die Postsendungen 
in einem besonderen, gegen Nässe, Feuersgefahr und sonstige Beschädigung geschützten und gehörig gesicherten 
Raume aufbewahrt werden. 
Die Unternehmerin wird die Schiffsführer und die Mannschaft verpflichten, den Anordnungen der 
Postbehörde über das bei der Uebernahme und Ablieferung der Post sowie bei Beförderung der letzteren 
auf dem Dampfer zu beobachtende Verfahren nachzukommen. 
86. 
Für jeden Schaden, der der Postverwaltung durch Verlust oder Beschädigung der Postsendungen 
von der Empfangnahme bis zur Ablieferung entsteht, haftet die Unternehmerin in demselben Umfange, in 
dem die Postverwaltung den Absendern gegenüber zur Ersatzleistung verpflichtet ist, sofern sie nicht nach- 
weist, daß der Verlust oder die Beschädigung durch höhere Gewalt oder durch die natürliche Beschaffenheit 
der Sendungen oder durch äußerlich nicht erkennbare Mängel der Verpackung entstanden ist. Insbesondere 
ist die Haftpflicht für Kostbarkeiten, Gelder und Werthpapiere nicht dadurch bedingt, daß dem Schiffsführer 
diese Beschaffenheit oder der Werth bei der Ueberlieferung angegeben worden ist. 
87. 
Die Unternehmerin darf mit dem Dampfer keine anderen Briefe oder sonstige postzwangspflichtigen 
Gegenstände befördern lassen als solche, die ihr von den Postbehörden oder den anschließenden Dampfern 
überwiesen sind oder die dem Schiffsführer in deutschen Hafenplätzen mit deutschen Postwerthzeichen ver- 
sehen übergeben werden. Die Unternehmerin ist auch dafür verantwortlich, daß weder vom Schiffsführer 
noch von der Schiffsmannschaft gegen diese Vorschrift verstoßen wird. Für Zuwiderhandlungen hat die 
Unternehmerin außer dem Porto eine Konventionalstrase bis zu 20 Mark nach näherer Festsetzung des 
Reichskanzlers zu entrichten. Der Unternehmerin ist es jedoch gestattet, mit ihren Agenten in den Anlege- 
plätzen Briefe auszutauschen, ohne sie den deutschen Postanstalten zu übergeben, soweit dies nicht etwa nach 
den Bestimmungen des betressenden Landes verboten ist. 
Die von außerdeutschen Postverwaltungen für die Beförderung ihrer Posten zu zahlenden Ver- 
gütungen bezieht das Reich. 
§ 8. 
Für die Erfüllung der in diesem Vertrage übernommenen Verpflichtungen empfängt die Unter- 
nehmerin eine jährliche Vergütung von 120 000 Mark (wörtlich: Emhundertzwanzigtausend Mark). Die 
Vergütung ist in vierteljährlichen Theilbeträgen am letzten Tage eines Kalendervierteljahrs durch die Ober- 
postkasse in Hamburg zahlbar. 
§ 9. 
Die Einnahme an Fracht= und Ueberfahrtsgeldern fällt der Unternehmerin zu. 
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Vergleiche Deutsches Kolonialblatt 1902, Seite 55.
	        
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