Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902. (13)

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Parteikosten oder die Gerichtskosten im Ausland einzuziehen. Diese Schwierigkeit fällt gegenüber den Schutz- 
gebieten, wenn auch nicht immer thatsächlich, so doch jedenfalls rechtlich weg, da die Partei einen Kosten- 
festsetzungsbeschluß im Schutzgebiet im Wege der Rechtshülfe zur Vollstreckung bringen kann (§ 18 des Ge- 
setzes vom 7. April 1900 über die Konsulargerichtsbarkeit, § 2 des Schutzgebietsgesetzes) und da für die 
Einziehung von Gerichtskosten in den Schutzgebieten die gleichen Vorschriften wie für die Einziehung von 
Gerichtskosten in anderen Bundesstaaten gelten (§ 75 des Konsulargerichtsbarkeitsgesetzes, § 3 des Schutz- 
gebietsgesetzes). Allerdings sind die nicht naturalisirten Eingeborenen der Gerichtsbarkeit der deutschen 
Gerichte und den bezeichneten Vorschriften nur insoweit unterworfen, als dies durch Kaiserliche Verordnung 
bestimmt wird (§ 4 des Schutzgebietsgesetzes). Hierdurch wird indessen Recht und Pflicht der Behörden 
der Schutzgebiete, im Wege der Rechtshülfe auch Eingeborenen gegenüber Entscheidungen deutscher Gerichte 
zur Vollstreckung zu bringen oder Gerichtskosten im Verwaltungszwangsverfahren von Eingeborenen ein- 
zuziehen, nicht berührt. Um etwaigen Zweifeln darüber vorzubeugen, ob die Reichsangehörigen in den 
Schutzgebieten und die Eingeborenen der Schutzgebiete im Deutschen Reiche als Inländer oder als Aus- 
länder im Sinne der im Eingange bezeichneten Vorschriften anzusehen sind, sind durch das Auswärtige 
Amt, Kolonial-Abtheilung und den Herrn Staatssekretär des Reichs-Marine-Amts die Gouverneure (Landes- 
hauptleute) der Schutzgebiete dahin verständigt worden, daß die Reichsangehörigen von den Gerichten in den 
Schutzgebieten sowohl hinsichtlich der Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten und des Ausländervorschusses 
als auch hinsichtlich der Zulassung zum Armenrecht als Inländer zu behandeln sind. Hiernach ist die 
Gegenseitigkeit als verbürgt anzusehen, und es sind demnach auch die Eingeborenen der Schutzgebiete, wenn 
sie vor preußischen Gerichten auftreten, in Ansehung der Sicherheitsleistung, des Ausländervorschusses und 
des Armenrechts als Inländer zu behandeln, insbesondere haben die Gerichtsschreiber von der Erhebung des 
Ausländervorschusses abzusehen. 
Berlin, den 6. März 1902. 
Der Justizminister. 
Schönstedt. 
Verordnung, betreffend Abänderung der Verordnung vom 26. Juni 1895 über 
die Bestenerung der Wanderhäudler in Deutsch-Südwestafrika. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes in der Fassung vom 10. September 1900 und der 
Verfügung betreffend die Ausübung konsularischer Befugnisse und des Erlasses des Herrn Reichskanzlers 
vom 25. Dezember 1900 wird Folgendes verordnet: 
1. Die Verordnung vom 26. Juni 1895 über die Besteuerung der Wanderhändler in Südwestafrika 
erhält in den nachstehenden Paragraphen folgende Fassung: 
83. 
Die Steuer wird in Form eines Handelsscheins, der für 3 Monate, 6 Monate, 9 Monate 
oder 12 Monate ertheilt werden kann, erhoben. 
88. 
Der Steuersatz beträgt für je drei Monate: 
in der 1. Klasse-A- Handel mittelst eines Wagens 80 Mark, in der 2. Klasse-B. Handel mittelst 
einer Karre 40 Mark, in der 3. Klasse-C- Handel ohne Fuhrwerk (mittelst Pferd, Reitochse oder 
Träger) 20 Mark. 
Das Feilbieten von Pferden und Maulthieren wird bis zu 10, von Rindvieh und Eseln 
bis zu 30, von Kleinvieh bis zu 100 Stück in Klasse B, bei größerer Anzahl in Klasse 4 besteuert. 
Die sogenannten Wanderlager, mittelst deren außerhalb des Wohnsitzes des Unternehmers 
von einer festen Verkaufsstätte aus vorübergehend Waaren feilgeboten werden, unterliegen der 
Besteuerung in Klasse A. 
2. Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung in Kraft. 
Die zur Zeit noch laufenden Handelsscheine behalten ihre Gültigkeit. 
Windhoek, den 10. Oktober 1901. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
(L. S.) Leutwein. 
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Gouvernementskurs in Deutsch-Ostafrika. 
Der amtliche Kurs der Rupie ist durch das Kaiserliche Gouvernement von Deutsch-Ostafrika für 
den Monat März 1902 auf 1,3825 Mark = 1 Rupie festgesetzt worden.
	        
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