Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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Abgeänderte  Anweisung
vom  26.  April  1910
zur  Ausführung  des  Reichs-Gesetzes,  betreffend  Abänderung
der  Gewerbeordnung.

Die  am  21.  März  1892  (Gesetzsammlung  Band  XXI,  S.  109  ff.)  erlassene
Anweisung  zur  Auoführung  des  Reichsgesetzes,  betreffend  Abänderung  der  Gewerbeordnung,
  vom  1.  Juni  1891  wird  hierdurch  aufgehoben,  und  es  wird  unter
Verücksichtigung  der  Gesetze  vom  30.  Juni  1900  und  28.  Dezember  1908,
betreffend  die  Abänderung  der  Gewerbeordnung  (R.-G.-Bl.  1900,  S.  321  und
1908,  S.  667),  dafür  folgendes  bestimmt:

A.  Arbeitsbücher,  Arbeiltszengnisse,  Lohnbücher.
(6&  107—11

I.  Eines  Arbeitsbuchs  bedürfen  die  aus  der  Volksschule,  d.  h.  der  gewöhnlichen
  Werktagsschule  mit  Ausnahme  der  Fortbildungs=  und  ähnlichen  Schulen
entlassenen  minderjährigen  gewerblichen  Arbeiter  ohne  Unterschied  des
Geschlechts.  Hiernach  sind  Personen  unter  21  Jahren  von  der  Führung  eines
Arbeitsbuches  entbunden,  sofern  sie  nach  den  geltenden  Bestimmungen  für  volljährig
  erklärt  sind.  Zu  den  „gewerblichen  Arbeitern“,  welche  für  den  Fall  der
Minderjährigkeit  zur  Führung  eines  Arbeitsbuchs  verpflichtet  sind,  gehören,  wie
aus  der  Fassung  der  Ueberschrift  des  Titels  VII  der  Gewerbeordnung  erhellt,
auch  die  Betriebsbeamten,  Werkmeister  und  Techniker.  Ob  die  Arbeiter  ausdrücklich
  als  „Gesellen,  Gehilfen,  Lehrlinge,  Betriebsbeamte,  Werkmeister,  Techniker
oder  Fabrikarbeiter“  angenommen  sind  oder  nur  tatsächlich  als  solche  beschäftigt
werden,  ob  sie  von  Handwerkern  oder  von  größeren  Gewerbeunternehmern  angenommen
  sind,  ob  sie  in  deren  Behausung,  ob  sie  in  Werkstuben,  Werkstätten,
in  Fabriken,  im  Freien,  insbesondere  auch  auf  Bauplätzen  und  bei  Bauten
arbeiten,  ist  unerheblich.

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Arbellsbücher.
Allgemeine  Besimmungen.