#Kriegsomt. Rmihl4ke Mitenungen und Nachurichten
— F -- -—--8.
Entgegenstehende Bestimmungen der Gesehe und Verwaktungsvorschriften
treten für die Dauer dieser Anordnung außer
Kraft.
4. Diese Anordnung tritt mit den Tage ihrer Verkündung
in Rraft.
Den Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmt der Staats.
kommissar für Demobilmachung.
Berflin, den 11. Dezember 1918.
1 Die Preußische Regierung.
Hirsch. Ströbel. Braun. Eugen Erunst.
Adolph Hoffmann. Rosenfeld.
Der Staatskommissar für Demobilmachung.
Koetb.
—— —
VJa Usdiennt
*7 Verordnung
Über ver Üicherungsrechtliche Wirkungen der
Hufhebung des Hillfsdienstgeletzes.
Vom 14. Dezrember 1918.
eankenversicherung und Wochenhilfe.
81.
VWVer am Tage des Außerkrafttretens des Gesetes, betreffend
den vaterländischen Hilfsdienst, vom 5. Dezember
1816 (Reichs-Gesenbl. S. 1333) eine Beschäftigung im vaterl#ndischen
Hilfsbienst ausübt, gilt noch bis zum 31. Desember
1918, solange er das aleiche Beschäftigungsverbältnis
fortsetzt, als im vaterländischen Hilfsdienst beschäftiat,
soweit es sich um die Anwendung der besonderen Vorcchriften
über Krankenversicherung in der Verordnung über
—7n der im vaterländischen Hilfsdienst Beschäftigten
I.
Febuar 1917 (Keichs-Geserbl. S. 171) handelt.
62.
33.
Sat eine Wöchnerin im Jahre vor der Niederkunkt minbestens
sechs Monate hindurch selbst eine Beschäftigung im
Sinne des Hilfsdienstgesetzes ansgenbt, so steht ihr der Anwruch
auf Wochenhilfe beim Vorlienen der übrigen Vorausletzungen
des 8 3 der Bekanntmachung über Wochenhilfe
ans Anlaß des vaterländischen Hilfsdienstes vom 6. Juli
1917 (Reichs-Gefetzbl. S. 591) auch dann zu, wenn sie erst
nach dem Außerkrafttreten des Hilfsdienstgesetzes entbunden
wird. Auf die sechs Monate wird die Zeit einer Beschäftigungslosigkeit
unmittelbar vor der Niederkunft bis zu vier
Bochen angerechnet.
84.
Die Bekanntmachung vom 6. Juli 1917 (Reichs-Gefetöl.
S. 591) ist auf die in ihren §§ 2, 4 genannten Wöchnerinmen
auch dann anzuwenden, wenn sie innerhalb sechs Wochen
nach dem Außerkrafttreten des Hilfsdienstgesetzes entbunden
werden. Voraussetzung ist, daß der SEhemann der Wöchnerin
oder der Vater des unehelichen Kines den Hilfsienst bis
kum Außerkrafttreten des Hilfsdienstaesetzes geleistet hat.
—
55.
Der Umstand, daß nach dem Außerkrafttreten des Hilfsdienstgesetzes
eine Tätigkeit im vaterländiichen Hilfsdienst
nicht fortgesetzt werden kann, steht der unverkürzken Zahlung
der Wochenhilfe aus Ansprüchen nicht entgegen, die auf
Grund der Bekanntmachung vom 6. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl.
S. 591) oder der 88 3, 4 dieser Verordnung entstanden
sind. Z
II. Unfallversichernug.
56.
Wer am Tage des Außerkrafttretens des Hilfsdienstgesebes
in einer Tätigkeit im vaterländischen Hilfsdienst im
Sinne des § 10 Absf. 1 der Verordnung vom 24. Februar
1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 171) beschäftiat ist gilt in dem
aleichen Sinne noch bis zum 31. Dezember 1918, solange er
das gleiche Beschäftigungsverhältnis fortsetzt, als im vaterländischen
Hilfsdienst beschäftigt.
5 7. 1 1
Wer am Tage des Außerkrafttretens des Hilfsdienskgesetzes
im vaterländischen Hilsfsdienst in der Land- und
Forstmirtschaft eine Beschäftigung ausübt, ailt für die Vorichrift
des &§ 11 der Verordnung vom 24. Februar 1917
(Reichs-Gesetzbl. S. 171) noch bis zum 31. Dezember 1918,
solange er das gleiche Beschäftigungsverhältnis fortfetzt, all
im vaterländischen Hilfsdienst beschäftigt.
III. Schlußvors
1 —
Die Aufgaben des Reichskanzkers nach § 10 Abs. 2 Nr. 2
und §5 19 der Verordnung vom 24. Februar 1917 (Reichs-Gesetdl.
S. 171) gehen auf den Staatssekretär des Reiche
arbeitsamts über. Dieser ist befugt, den Erlaß von «
fuhrungsbefttmmungeU(§1021bl.2Rx-2I.o.D-)andean
Behörden zu übertragen.
89.
Diese Verordnung hat Gesetzeskraft. Sie kritt mit Wirkung
vom Toge des Außerkrafitretens des Hilisdienstaesetes
in Kraft.
Berlin, den 14. Dezember 1918.
Der Rat der Volksbeauftraaten.
Ebert. HKaafe.
Der Staatssekretär des Reichsarbeitsamts.
Bauer. «
Hbtellung.
Allgemeines.
J ——— der Rohstoff. und Handels-Abt. Reval
Roha).
Nr. Ret. 34% 1z. 18. R. vom 14. 12. 1918.
Die Nohskoff- und Hawels-Abteflung Reval (Mohay)
hat ihre Tätigkeit eingestellt und in Berlin W., Behrenstraße
30 (Fernsprecher Zentrum 6624) eine Liquidationsklezaingerichtet
der gesamte Schriftwechsel mit der Roha
M ünftia an diese Stelle zu richten s-