Full text : Kriegsamtliche Mitteilungen und Nachrichten. Nr. 51-60 (5)

#Kriegsomt.  Rmihl4ke  Mitenungen  und  Nachurichten

—  F  --  -—--8.

  Entgegenstehende  Bestimmungen  der  Gesehe  und  Verwaktungsvorschriften

  treten  für  die  Dauer  dieser  Anordnung  außer
Kraft.

4.  Diese  Anordnung  tritt  mit  den  Tage  ihrer  Verkündung
in  Rraft.

Den  Zeitpunkt  des  Außerkrafttretens  bestimmt  der  Staats.

kommissar  für  Demobilmachung.
Berflin,  den  11.  Dezember  1918.

1  Die  Preußische  Regierung.
Hirsch.  Ströbel.  Braun.  Eugen  Erunst.
Adolph  Hoffmann.  Rosenfeld.
Der  Staatskommissar  für  Demobilmachung.
Koetb.

——  —
VJa  Usdiennt

*7  Verordnung
Über  ver  Üicherungsrechtliche  Wirkungen  der
Hufhebung  des  Hillfsdienstgeletzes.

Vom  14.  Dezrember  1918.

eankenversicherung  und  Wochenhilfe.
81.

VWVer  am  Tage  des  Außerkrafttretens  des  Gesetes,  betreffend
  den  vaterländischen  Hilfsdienst,  vom  5.  Dezember
1816  (Reichs-Gesenbl.  S.  1333)  eine  Beschäftigung  im  vaterl#ndischen
  Hilfsbienst  ausübt,  gilt  noch  bis  zum  31.  Desember
  1918,  solange  er  das  aleiche  Beschäftigungsverbältnis
  fortsetzt,  als  im  vaterländischen  Hilfsdienst  beschäftiat,
soweit  es  sich  um  die  Anwendung  der  besonderen  Vorcchriften
  über  Krankenversicherung  in  der  Verordnung  über
—7n  der  im  vaterländischen  Hilfsdienst  Beschäftigten

I.

Febuar  1917  (Keichs-Geserbl.  S.  171)  handelt.
62.

33.

Sat  eine  Wöchnerin  im  Jahre  vor  der  Niederkunkt  minbestens
  sechs  Monate  hindurch  selbst  eine  Beschäftigung  im
Sinne  des  Hilfsdienstgesetzes  ansgenbt,  so  steht  ihr  der  Anwruch
  auf  Wochenhilfe  beim  Vorlienen  der  übrigen  Vorausletzungen
  des  8  3  der  Bekanntmachung  über  Wochenhilfe
ans  Anlaß  des  vaterländischen  Hilfsdienstes  vom  6.  Juli
1917  (Reichs-Gefetzbl.  S.  591)  auch  dann  zu,  wenn  sie  erst
nach  dem  Außerkrafttreten  des  Hilfsdienstgesetzes  entbunden
wird.  Auf  die  sechs  Monate  wird  die  Zeit  einer  Beschäftigungslosigkeit
  unmittelbar  vor  der  Niederkunft  bis  zu  vier
Bochen  angerechnet.

84.

Die  Bekanntmachung  vom  6.  Juli  1917  (Reichs-Gefetöl.
S.  591)  ist  auf  die  in  ihren  §§  2,  4  genannten  Wöchnerinmen
  auch  dann  anzuwenden,  wenn  sie  innerhalb  sechs  Wochen
nach  dem  Außerkrafttreten  des  Hilfsdienstgesetzes  entbunden
werden.  Voraussetzung  ist,  daß  der  SEhemann  der  Wöchnerin
  oder  der  Vater  des  unehelichen  Kines  den  Hilfsienst  bis
kum  Außerkrafttreten  des  Hilfsdienstaesetzes  geleistet  hat.

—

55.

Der  Umstand,  daß  nach  dem  Außerkrafttreten  des  Hilfsdienstgesetzes
  eine  Tätigkeit  im  vaterländiichen  Hilfsdienst
nicht  fortgesetzt  werden  kann,  steht  der  unverkürzken  Zahlung
der  Wochenhilfe  aus  Ansprüchen  nicht  entgegen,  die  auf
Grund  der  Bekanntmachung  vom  6.  Juli  1917  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  591)  oder  der  88  3,  4  dieser  Verordnung  entstanden
  sind.  Z

II.  Unfallversichernug.
56.

Wer  am  Tage  des  Außerkrafttretens  des  Hilfsdienstgesebes
  in  einer  Tätigkeit  im  vaterländischen  Hilfsdienst  im
Sinne  des  §  10  Absf.  1  der  Verordnung  vom  24.  Februar
1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  171)  beschäftiat  ist  gilt  in  dem
aleichen  Sinne  noch  bis  zum  31.  Dezember  1918,  solange  er
das  gleiche  Beschäftigungsverhältnis  fortsetzt,  als  im  vaterländischen
  Hilfsdienst  beschäftigt.

5  7.  1  1
Wer  am  Tage  des  Außerkrafttretens  des  Hilfsdienskgesetzes
  im  vaterländischen  Hilsfsdienst  in  der  Land-  und
Forstmirtschaft  eine  Beschäftigung  ausübt,  ailt  für  die  Vorichrift
  des  &§  11  der  Verordnung  vom  24.  Februar  1917
(Reichs-Gesetzbl.  S.  171)  noch  bis  zum  31.  Dezember  1918,
solange  er  das  gleiche  Beschäftigungsverhältnis  fortfetzt,  all
im  vaterländischen  Hilfsdienst  beschäftigt.

III.  Schlußvors
1  —
Die  Aufgaben  des  Reichskanzkers  nach  §  10  Abs.  2  Nr.  2
und  §5  19  der  Verordnung  vom  24.  Februar  1917  (Reichs-Gesetdl.
  S.  171)  gehen  auf  den  Staatssekretär  des  Reiche

arbeitsamts  über.  Dieser  ist  befugt,  den  Erlaß  von  «
fuhrungsbefttmmungeU(§1021bl.2Rx-2I.o.D-)andean
Behörden  zu  übertragen.

89.

Diese  Verordnung  hat  Gesetzeskraft.  Sie  kritt  mit  Wirkung
  vom  Toge  des  Außerkrafitretens  des  Hilisdienstaesetes
in  Kraft.

Berlin,  den  14.  Dezember  1918.

Der  Rat  der  Volksbeauftraaten.
Ebert.  HKaafe.

Der  Staatssekretär  des  Reichsarbeitsamts.
Bauer.  «

Hbtellung.

Allgemeines.
J  ———  der  Rohstoff.  und  Handels-Abt.  Reval
Roha).
Nr.  Ret.  34%  1z.  18.  R.  vom  14.  12.  1918.

Die  Nohskoff-  und  Hawels-Abteflung  Reval  (Mohay)
hat  ihre  Tätigkeit  eingestellt  und  in  Berlin  W.,  Behrenstraße
  30  (Fernsprecher  Zentrum  6624)  eine  Liquidationsklezaingerichtet
  der  gesamte  Schriftwechsel  mit  der  Roha
M  ünftia  an  diese  Stelle  zu  richten  s-