Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902. (13)

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Bekanntmachung, betreffend die Verwaltung des Biologisch-Landwirthschaftlichen 
Instituts zu Amani. 
§ 1. 
Die durch Verfügung vom 4. Juni in Ostusambara gegründete wissenschaftliche Versuchsstation 
trägt fortan den Namen „Biologisch-Landwirthschaftliches Institut zu Amani“. 
§ 2. 
Die Arbeiten des Biologisch-Landwirthschaftlichen Instituts Amani sollen sich in jeder Weise nach 
den praktischen Bedürfnissen der deutsch-ostafrikanischen Kolonie richten. Für wissenschaftliche Arbeiten, die 
nicht dem Zweck der Hebung oder Erhaltung der ostafrikanischen Landeskulturen dienen, sollen Ausgaben 
aus den Mitteln des Biologisch-Landwirthschaftlichen Instituts nicht gemacht werden. Falls der spätere 
Ausbau des Iustituts die Anlage eines botanischen Gartens wünschenswerth macht, kann in Zukunft eine 
Erweiterung dieser Bestimmung insoweit eintreten, als es die unter § 3 d erwähnten Arbeiten erfordern. 
Die Leitung des Instituts soll stets im Wesentlichen ihre Aufgaben in Folgendem sehen: 
a) in der praktischen Unterstützung der im Lande bestehenden Pflanzungen und Ansiedelungen von 
Privatleuten; 
b) in der Lösung ihr vom Gouvernement zugewiesener Aufgaben innerhalb oder außerhalb des 
Instituts, insbesondere zur Hebung der Eingeborenenkulturen; 
0) in der Anregung und Anleitung zur Einführung neuer nutzbringender Kulturen und Pflanzungs- 
methoden. 
§s 3. 
Der Geschäftskreis des Biologisch-Landwirthschaftlichen Instituts umfaßt daher im Allgemeinen 
folgende Arbeiten: · 
a) Untersuchung der Lebensbedingungen und Wachsthumsverhältnisse tropischer Kulturpflanzen nach 
den für die Praxis maßgebenden Gesichtspunkten; 
b) Erforschung und Bekämpfung der von pflanzlichen und thierischen Organismen verursachten Krank- 
heiten der Kulturgewächse; 
c)Bodenanalysen: Feststellung geeigneter Düngungsmethoden, Untersuchungen von Rohstossen und 
Produkten des Thier= und Pflanzenreichs, die für den Export und den menschlichen Konsum oder 
als Medikomente in Frage kommen. 
(1) Erforschung der Flora und Fauna von Deutsch-Ostafrika. 
84. 
Zur Erfüllung seines Zwecks steht dem Biologisch-Landwirthschaftlichen Institut ein von Fach- 
männern geleitetes Laboratorium für Botanik, Chemie, Zoologie, Mineralogie und Geologie sowie eine 
Bibliothek zur Verfügung. Außerdem bedient sich das Institut folgender Mittel zur Lösung seiner Aufgabe: 
a) Das als Unterlage für die praktischen und wissenschaftlichen Arbeiten unentbehrliche Material wird 
in besonderen Sammlungen vereinigt. 
b) Es werden auf dem Gelände des Biologisch-Landwirthschaftlichen Instituts kleinere Versuchsfelder 
der wichtigsten Kulturen angelegt; um auch die Kulturpflanzen tieferer Lagen und der Steppen- 
gebiete mit Erfolg anbauen und studiren zu können, wird die Versuchspflanzung Mombo als 
Station für Tiefkulturen vom 1. Oktober d. Is. an dem Biologisch-Landwirthschaftlichen Institut 
in Amani unterstellt. Die Einrichtung von Versuchsfeldern auf den Pflanzungen Privater erfolgt 
auf Grund besonderer Vereinbarung. 
)Das Biologisch-Landwirthschaftliche Institut soll mit gleichen oder ähnlichen Zwecken dienenden 
Anstalten des Auslandes Verbindungen anknüpfen und erhalten, zum Austausch von gesammelten 
Ersahrungen, von Litteratur, von Sämereien und Pflänzlingen wichtiger Gewächse und Samm- 
lungsobjekte. 
d) Für die Anlage eines botanischen Gartens ist ein geeignetes Gelände zu reserviren. 
5. 
Die wichtigeren Arbeitsergebnisse des Instituts werden in den vom Gouvernement herausgegebenen 
„Berichten über Land= und Forstwirthschaft in Deutsch-Ostafrika“ veröffentlicht; rein wissenschaftliche 
Arbeitsergebnisse können mit Genehmigung des Gouvernements auch in anderen Fachzeitschriften veröffent- 
licht werden. 
86. 
Das Institut macht es sich zur Pflicht, auf Anfragen aus Pflanzerkreisen ꝛc. die gewünschte Auskunft 
zu ertheilen und die nöthigen Untersuchungen anzustellen. Die Ertheilung von Auslunft und die Unter— 
suchungen, soweit letztere auf dem Gelände des Instituts vorgenommen werden können, erfolgen kostenlos. 
Sämereien sollen nach Möglichkeit und unentgeltlich gegen Ersatz der Transport= und Verpackungskosten 
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