selbständigen Bezirke können gleichfalls Bodenstücke
derselben Ländereien verpachten, sofern sie nicht je
ein Zehntel der in § 1 dieses Artikels festgesetzten
Flächen überschreiten; die Pachtung ist indeß erst
gültig, nachdem die Regierung den betreffenden Pacht-
vertrag genehmigt hat.
Art. 28. Die Person oder Gesellschaft, die
irgend eine Landüberlassung im Ueberseegebiet er-
halten hat, kann keine andere erwerben ohne den
Nachweis, daß wenigstens die Hälfte der Ländereien
benutzt oder bebaut ist, die bereits erworben oder
in der Gesammtfläche enthalten sind, bezüglich deren
in der früheren Bewilligung Rechte und Pflichten
vorhanden oind-
Art. Die Vereinigung von Konzessionären
zu geneinhemer Ausbeute ihrer Bewilligungsrechte
kann nur mit besonderer Genehmigung der Regierung
erfolgen.
Art. 31. Der Regierung ist ausdrücklich ver-
boten, die Konzessionäre zu ermächtigen, sich zur
Verwerthung über Landüberlassungen zu einer Ge-
nossenschaft zu vereinigen, wenn das der Gesellschaft
gehörige Gebiet die betreffenden Höchstgrenzen des
Artikels 24 übersteigt.
Art. 32. Die Regierung des Mutterlandes kann
in den Grenzen des Artikels 24 meistbietend, käuf-
lich, durch Pacht oder Miethe Staatsgüter mit den
Beschränkungen der folgenden Artikel überlassen.
Art. 33. Die unbebauten Ländereien können
nur verpachtet oder als Krongüter überlassen werden,
stets jedoch mit der Verpflichtung für den Kon-
zessionär, sie in eigener Verwendung und in den
Fristen dieses Gesetzes zu verwerthen.
Art. 34. Von der Oeffentlichkeit der Landüber-
lassungen darf nie abgegangen werden, die Ver-
öffentlichung von Anzeigen erfolgt vorher im Diario
do Governo und im Boletim Official der Provinz
oder des selbständigen Bezirks, oder im Beiblatt
dazu und muß enthalten:
1. die Klasse und die Abschnitte der Ländereien,
ihre Ausdehnung und Abgrenzungen;
2. den Mindestpreis jeder Einheit, Quadratmeter
oder Hektar, die als Grundlage der Versteigerung
dienen soll;
3. die Zeit und die übrigen Bedingungen, unter
denen die Verpflichtung zur Bepflanzung, Ausbeute
oder zum Bebauen, je nach den Fällen, erfüllt
werden muß;
4. die Verpflichtung, Bürgschaft zu hinterlegen;
5. die auf die Verringerung und Erlassung der
Pacht, sowie auf die Auflösung des betreffenden Ver-
trages bezüglichen Bedingungen.
§ 1. Die unter Nr. 4 erwähnte Bürgschaft be-
steht in der Hinterlegung von 1000 Reis für den
Hektar in Gold oder in Titeln der öffentlichen Schuld
zum Tageskurse und wird dem Hinterleger allmählich
nach Maßgabe der Benutzung oder des Betriebes
des überlassenen Gebietes zurückgegeben, derart, daß
der erstattete Theil nie größer als das für die Be-
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bauung oder den Betrieb bereits angewendete Ka-
pital ist.
§ 2. Erfolgt die Hinterlegung in Geld, so er-
hält der Hinterleger Zinsen zu 5 pCt., die viertel-
jährlich auszuzahlen sind; von den Staatspapieren
erhält der Hinterleger gleichfalls die betreffenden
Zinsen.
§ 3. Die Hinterlegung verfällt erst zu Gunsten
des Staates, wenn die Konzession in der gesetzlichen
Frist nicht benutzt oder betrieben worden ist.
Art. 39. Für die Verpachtung von Brachland
soll, solange die durch dieses Gesetz angeordnete
Klasseneintheilung und die betreffende Preisübersicht
nicht abgeschlossen ist, die Mindestpacht für jeden
Hektar betragen:
im Bezirk Lourenco Marques 500 Reis;
in Angola und Mozambique, den Bezirk Lourenco
Marques ausgenommen, 300 Reis;
in Guins und Timor 200 Reis;
in Cap Verde 100 Reis.
Art. 40. Am Sitz jedes Bezirks ist neben dem
Gouverneur und unter dessen Vorsitz eine Land-
kommission thätig, die aus folgenden Personen zu-
sammengesetzt ist:
Dem Aufsichtsbeamten, dem Vertreter des Kron-
und Finanzanwalts, dem Finanzschreiber und dem
Ackerbaubeamten des Bezirks oder einem Ingenieur
oder Leiter der öffentlichen Arbeiten. Dieser Kom-
mission liegt ob:
1. über alle Landüberlassungsanträge zu berichten;
2. die Erfüllung der Bedingungen der Land-
überlassungsverträge zu überwachen und bei Nicht-
erfüllung ihre Nichtigkeit und Auflösung vorzuschlagen;
3. nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und
seiner Ausführungsvorschriften das Grundbuch der
Staatsländereien, ihre Klasseneintheilung, Eintheilung
in Abschnitte und die Uebersichten der als Grund-
lage bei Zuschlägen dienenden Mindestpreise einzu-
richten;
4. die Abgrenzung der überlassenen Ländereien
und die Eintheilung der dem Staate vorbehaltenen
Grundstücke zu überwachen;
5. über die Zweckmäßigkeit und Gerechtigkeit bei
der Verdrängung der Eingeborenen, den Ersatz, die
Abgrenzung oder Verpachtung von Bodenflächen zu
berathen.
Art. 12. In den überseeischen Besitzungen
können Staatsländereien an portugiesische Staats-
angehörige, die die Fähigkeit haben, Verträge abzu-
schließen, überlassen werden.
Art. 43. Die naturalisirten und die länger als
zwei Jahre auf portugiesischem Gebiete wohnhaften
Fremden können Ländereien unter folgenden Be-
dingungen pachten:
1. daß sie ausdrücklich erklären, sich den portu-
giesischen Gesetzen und Gerichten in Allem zu unter-
werfen, was die Rechte auf die überlassenen Lände-
reien betrifft;
2. daß sie einen portugiesischen Wohnsitz und