Volltext : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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sind,  eine  Untersuchung  gegen  den  Bezichtigten
  zu  veranlassen,  dem  Untersuchungsrichter
  in  einer  durch  diesen  in  einem  Verhöre
  festzusetzenden  Frist,  die  jedoch  nicht
geringer  als  acht  Tage  seyn  darf,  angibt.  Der
Untersuchungerichter  ist  verpflichter,  hiebei
den  Beschuldigten  auf  den  durch  vorstehende
Bestimmung  angedrohten  Rechtsnachtheil
ausdrücklich  aufmerksam  zu  machen,  und  es
muß  dieß  im  Protocolle  niedergelegt  werden.

Das  Bezirksgericht  hat  in  solchem  Falle
die  Erheblichkeit  der  angegebenen  Behelfe
zu  prüfen,  und  wenn  sie  eine  Untersuchung
zu  veranlossen  geeisnet  sind,  die  Verfolgung
wegen  BVerleumdung  einstweilen  einustellen.
Während  der  Dauer  dieser  Einstellung  ruhr
die  Versährung  hinsichtlich  der  Verleumdung.

Art.  12.

Wurden  einem  öffertlichen  Beamten,
einem  Agenten  der  öffentlichen  Gewalt  oder
einer  Person,  welche  auch  nur  vorübergebend
  mit  einem  öffentlichen  Dienste  betraut
war,  bezüglich  seiner  Amtehandlungen  solche
bestimmte  Tharsachen  zum  Vorwurfe  gemachr,
die,  wenn  ste  wahr  wéren,  den  Bezichtigten
zwar  nicht  einer  peinlichen  Strafe,  wohl  aber
der  Verachtung  oder  dem  Hasse  seiner  Mitbürger
  aussetzen  würden,  so  slehr  auch  in
dieser  Beziehung  dem  Beschuldigten  der
Beweis  der  Wahrheit  ohne  Beschränkung
der  Beweiemittel  zu.

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Unbeschadet  des  Gegenbeweises  ist  dieser
Beweis  vor  dem  Schwurgerichte  zu  fuͤhren,
und  dessen  Zulaͤssigkeit  dadurch  bedingt,  daß
der  Beschuldigte  innerhalb  5  Tagen  nach
Zustellung  der  Vorladung  in  die  Gerichtssitzung
  sowohl  dem  General-  Staats:  Procurator,
  als  auch  der  etwa  gegen  ihn  aufgetretenen
  Civilparte!

1.  eine  genaue  Ausstellung  der  zu  beweisenden

  Tharsachen,

2.  Abschrift  der  als  Beweismittel  dienenden

  Urkunden,  und

3.  die  genaue  Verzeichnung  der  zu  vernehmenden

  Zeugen  nach  Namen,  Ge,

werbe  und  Wohnort,
zustellen  läßr.

Hinsichtlich  der  Gegenbeweisjzeugen
kommen  die  Bestimmungen  der  Art.  8.,  9.
und  10.  Abs.  2.  zur  Anwendung.

Act.  13.

Sctatt  des  nach  Art.  313.  des  Geseßbuches
  über  das  Strafverfahren  vorzulesenden
  appellationegerichtlichen  Urtheils  und  des
Anklageactes  wird  das  Verweisungsurtheil
und  im  Falle  der  unmittelbaren  Vorladung
der  im  Art.  5.  bezeichnete  Antrag  des  Ge,
neral,  Staateprocurators  vorgelesen.

Art.  14.
Wenn  der  Beschuloigte  an  dem  zur
Verhandlung  festgesetzten  Tage  nichrerscheint,